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Mediziner

Viele Verbraucher wissen gar nicht so recht was sie denn alles beim Finanzamt absetzen können und verpassen damit jährlich die Chance um Geld zurück zu bekommen. Nun lässt der Bund für die Steuerzahler selbst ein paar hilfreiche Tipps einfließen. So können nun Krankheitskosten, wie es Medikamente, Zahnersatz sowie eine neue Brille sind, beim Finanzamt vorgelegt werden.

Außergewöhnliche Belastung – die Krankheitskosten beim Finanzamt angeben 

Schon allein das Gesetzt bestätigt, dass Steuerzahler Kosten für die Behandlung Ihrer Krankheit, welche die Krankenkasse nicht übernimmt, dem Finanzamt vorlegen können. Dies aber nur, wenn diese über der festgelegten Eigenbelastung Grenze liegen. Die Eigenbelastung Grenze unterscheidet sich von der Höhe des Einkommens und dem Familienstand, der Anzahl der Kinder. Der Bundesfinanzhof (BFH) möchte dies nun klären, wie hoch die Eigenbelastung denn sein kann um dem Verbraucher ein relativ angenehmes Leben zu gewähren.

Steuerzahler Bund rät

Eine junge Familie mit einem Kind, die im Jahr rund 40.000 Euro verdient, sollte dem Gesetzt nach rund 1200 Euro für die außergewöhnlichen Belastungen aufbringen können. Dennoch gibt es laut § 33 des BFH auch andere Möglichkeiten. So können auch die Steuerzahler Krankheitskosten absetzen, wenn diese unterhalb von den 1 – 7 Prozent des Einkommens liegen. Wem dies zunächst abgelehnt wird, kann Berufung für die Krankheitskosten einholen lassen. Denn es gab schon Fälle die Krankheitskosten vom Finanzamt zurück erstattet bekamen.

Die zumutbare Belastung bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr. Wenn möglich, sollten also Ausgaben wie für aufwendigen Zahnersatz so geplant werden, dass alle Kosten in ein Jahr fallen. Im schlimmsten Fall kann es sonst passieren, dass man im Dezember und im Januar des Folgejahres Ausgaben hast. Und jede Ausgabe für sich nicht für die Grenze der zumutbaren Belastung ausreicht, aber beide Ausgaben zusammengenommen diese Hürde überspringen.

Finanzamt - Was sind Krankheitskosten

Wer für Medikamente selbst aufkommen muss, auf einen Zahnersatz angewiesen ist. Eine neue Brille braucht. Nach einem Unfall oder durch körperliche Beschwerden zur Kur muss. Schuheinlagen braucht um eine gerade Haltung einzunehmen. Der kann diese Kosten beim Finanzamt vorzeigen. Was das Finanzamt allerdings möchte ist, dass der Verbraucher diese Maßnahmen für die Gesundheit vom Arzt bestätigen lässt. Der Arzt sollte dem Patienten diese Medikamente oder Therapie Maßnahmen verschreiben, schriftlich bestätigen das der Patient diese braucht um gesund zu werden. Denn ansonsten könnte jeder Medikamente oder Kuren geltend machen, ohne das er sie wirklich braucht. Was wiederum Betrug wäre. Was strafbar ist.

Quittungen sammeln und den Überblick behalten

Über das Jahr sollten sämtliche Quittungen von Apotheken, Optikern, Akustikerinnen oder anderen Gesundheitsdienstleistern für das Finanzamt gesammelt werden. Zudem sollten alle Fahrten notiert werden, die man aus entsprechenden medizinischen Gründen unternommen hat. Auch diese kann man steuerlich absetzen. Übrigens: Viele Apotheken bieten inzwischen auch an, für ihre Kunden ein Konto zu führen und ihnen eine Jahresabrechnung zu erstellen.

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Ertrag

Beim einem Kauf einer Bestandimmobilie fließt der Kaufpreis meistens kurzfristig nach Abschluss des Darlehensvertrages. Anders ist das beim Neubau, egal ob der Bauherr in Eigenregie oder über einen Bauträger baut. Hier wird der Kaufpreis erst nach Baufortschritt fällig. Diese Baufinanzierer müssen das Thema Bereitstellungszinsen bzw. bereitstellungszinsfreie Zeit mit in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Auswahl der Möglichkeiten an Finanzierungsbedarf anpassen

Ob Modernisierung oder Neubau – Bauvorhaben sind normalerweise langwierig und verlaufen in unterschiedlichen Abschnitten. Zweckgebundene Darlehen zur Finanzierung von Bauvorhaben zahlen Banken in Teilbeträgen entsprechend dem Baufortschritt aus. Bereitstellungszinsen fallen für den noch nicht ausgezahlten Teil des Darlehens an.

Bereitstellungszinsen sind eine Gebühr von Banken für noch nicht abgerufene Teile eines Kredits. Sie fallen meist bei einer Baufinanzierung an, wenn Geld schrittweise nach Baufortschritt ausgezahlt wird. Üblich sind 0,25 Prozent pro Monat (ca. 3 Prozent im Jahr) auf den bereitgehaltenen, aber ungenutzten Betrag nach Ablauf einer zinsfreien Frist. Beispielsweise Kostenfalle Bauverzögerung: Geraten Handwerker oder Lieferungen in Verzug, zahlen Sie ab dem Folgemonat nach Ablauf der Frist drauf.

Die Kreditinstitute haben hier ein breit gefächertes Angebot. Sie bieten bereitstellungszinsfreie Zeiten von 3 bis 15 Monate an. Mit der richtigen Auswahl auf den Bedarf des Baufinanzierers bei der bereitstellungszinsfreien Zeit werden unnötige Kosten vermieden.

Als Faustregel gilt:

Wählen Sie die bereitstellungszinsfreie Zeit so, dass circa drei Viertel des beantragten Darlehens innerhalb der bereitstellungszinsfreien Zeit ausbezahlt werden. Bereitstellungszinsen, im Schnitt 0,25 Prozent pro Monat, für das restliche Viertel sind in der Regel kostengünstiger als ein Zinsaufschlag auf den Darlehenssollzins für die Verlängerung der bereitstellungszinsfreien Zeit.

Beispiel für die Berechnung von Bereitstellungszinsen:

Darlehensbetrag: 100.000,00 EUR
Bereitstellungszinsen: 0,25 Prozent ab dem 120. Tag (4. Monat)

Abschluss Zinsfestschreibung: 01.02.2026
Auszahlung: 01.08.2026
Bereitstellungszinsfreie Zeit: bis 01.06.2026

Bereitstellungszinsen werden ab dem 01.06.2026 für 2 Monate = 60 Tage fällig.
Zu zahlende Bereitstellungszinsen: 100.000,– EUR x 0,25 Prozent x 60 ./. 100 ./. 30

Die Bereitstellungszinsen betragen für 60 Tage 500,00 EUR.

Tipps zur Vermeidung von Bereitstellungszinsen

  • Lange Frist vereinbaren: Handeln Sie beim Kreditabschluss eine möglichst lange bereitstellungszinsfreie Zeit (z. B. 12 Monate) aus.
  • Genaue Zeitplanung: Stimmen Sie den Abrufplan realistisch mit Ihrem Bauunternehmen oder Bauträger ab.
  • Eigenkapital zuerst nutzen: Setzen Sie zuerst das eigene Ersparte ein und rufen Sie das Bankdarlehen erst später ab (sofern vertraglich erlaubt). 

Bereitstellungszinsen steuerlich absetzen

Bereitstellungszinsen lassen sich steuerlich absetzen. Dafür müssen allerdings folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Kreditnehmer muss die Baufinanzierung für eine Immobilie in Anspruch nehmen, die er nicht selber bewohnt oder bewohnen wird. Die Immobilie muss also nach fertiggestelltem Bauvorhaben vermietet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr nur einen Teil der Immobilie bewohnt oder gewerblich nutzt.
  2. Bereitstellungszinsen sind nur in dem Jahr absetzbar, in dem sie auch angefallen sind – sie können nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Was tun, wenn man den Baukredit nicht mehr benötigt?

Sollte man tatsächlich einen Teil der Kreditsumme nicht benötigen, solltest man mit seinem Finanzierungsinstitut sprechen. Damit vermeidet man Bereitstellungszinsen auf den noch offenen Betrag.

Grundsätzlich verlangen Kreditinstitute eine Nichtabnahmegebühr als Entschädigung für den entgangenen Gewinn, wenn man den Darlehensbetrag vorzeitig zurück zahlt. Allerdings ist es auch in diesem Fall hilfreich, wenn man Sondertilgungen mit dem Finanzierungsinstitut vereinbart hat. Dann kann man die letzten 5 oder 10 Prozent des Darlehens auszahlen lassen und zeitnah als Sondertilgung wieder einzahlen. Mehr als diese 5 oder 10 Prozent sollte man in keinem Fall übrig behalten, denn dann hast man zu vorsichtig kalkuliert.

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Steuererklärung

Bis zum 31. Juli eines jeden Jahres muss jeder Bürger, der nicht über eine Fristverlängerung verfügt, seine Steuererklärung für das vergangene Kalenderjahr beim Finanzamt einreichen. Auch wenn die mühselige Aufgabe länger vor sich her geschoben wird, sollten Sie mit Bedacht arbeiten und keine Belege vergessen. Rund 90 Prozent aller Arbeitnehmer erhalten vom Fiskus nämlich über 1.240 Euro zurück und können sich darüber freuen, dass sich die Mühe gelohnt hat. Wer nicht weiß, ob er eine Steuererklärung abgeben muss, sollte wissen, dass jeder Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte und Einkünften über 410 Euro zur Abgabe verpflichtet ist.

Auch Rentner mit Nebenjob oder Menschen die Wohnungen vermieten sind verpflichtet, ihre Einkünfte dem Finanzamt mitzuteilen und eine Steuererklärung auszufüllen. Egal bei welchem Einkommen, sofern es über 410 Euro monatlich liegt, müssen auch Multijobber, sowie Berufstätige die im Berechnungsjahr arbeitslos, krank oder in Kurzarbeit waren eine Steuererklärung abgeben und ihre Einkünfte dem Finanzamt transparent darstellen.

Besondere Regelungen für Selbständige und Belege

Selbstständige sind grundsätzlich ab dem ersten Euro Gewinn zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung verpflichtet, sofern der Gewinn den Grundfreibetrag übersteigt. Allerdings fordert das Finanzamt die elektronische Erklärung meist unabhängig von der Höhe an, sobald eine selbstständige Tätigkeit angemeldet wurde. Dazu gehören die Einkommensteuererklärung (mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder EÜR), oft die Umsatzsteuererklärung sowie gegebenenfalls die Gewerbesteuererklärung.

Haben Sie in Ihrer selbständigen Tätigkeit Verluste geschrieben, sind Sie zur Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt verpflichtet und können dort die Minusbeträge Ihres Unternehmens aufzeigen lassen. In diesem Fall haben Sie sogar die Möglichkeit, bei im Vorfeld veranlagter Umsatzsteuer, Beträge zurückzubekommen und so Geld vom Finanzamt zu erhalten, haben Sie für Ihr Gewerbe mehr Ausgaben als Einnahmen gehabt.

Kapitalanleger sind verpflichtet, ihre Sparanlagen zu versteuern und sind trotz der eingeführten Abgeltungssteuer nicht von der Deklarierung der Depots in der Steuererklärung entbunden. Die Anlage KAP wird obligatorisch ausgefüllt und sollte nicht vergessen werden, wenn die Bank bei konfessionsgebundenen Kunden noch keine Kirchensteuer abgeführt hat.

Die Steuererklärung richtig ausfüllen

Um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten und sich vor falscher Berechnung vom Finanzamt zu schützen ist es wichtig, dass Sie alle Angaben richtig und plausibel darstellen, sowie anhand von Belegen nachweisen können. Beim Minus in Ihren Depotanlagen sollten Sie sich von Ihrer Bank die entsprechenden Belege ausstellen lassen und so Ihrer Nachweispflicht beim Finanzamt nachkommen. Hier kommt es zu steuermindernden Verlusten, die per Verrechnung ins Folgejahr übernommen werden und im aktuellen Jahr angerechnet werden. Vom Finanzamt erhalten Sie in der Regel immer Geld zurück, füllen Sie Ihre Formulare richtig und der Wahrheit entsprechend aus und verfügen nicht über ein hohes Einkommen gegenüber minderen Ausgaben.

Wer die Steuererklärung gern auf die lange Bank schiebt, kann alternativ einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen.  Die reguläre Abgabefrist für die Steuerklärung verlängert sich deutlich auf den letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres. Der Bundesfinanzminister dürfte sich darüber auch freuen, denn er ist sicher dankbar für jeden Steuereuro, den er nicht gleich wieder herausrücken muss.

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Haus mit Pool

Mittlerweile leben in der Republik über 4,4 Millionen Menschen in einer Lebensgemeinschaft. Auch diese Paare verspüren den Wunsch nach einem eigenen Heim ohne dabei heiraten zu müssen. Bei einer Trennung oder beim Ableben des eigenen Partners kann es jedoch zu einigen unvorhersehbaren Überraschungen kommen.

Im Gegensatz zu Ehen sieht das Gesetz bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine speziellen Regelungen bei Trennungen vor. Eine Zuordnung oder ein möglicher Ausgleich des Vermögens bei einer Trennung wird somit nicht in Betracht gezogen. Demnach können zwar unverheiratete Paare eine Immobilie erwerben, jedoch richten sich die gesamten Eigentumsverhältnisse nur nach den jeweiligen Anteilen im Grundbuch. Die Finanzierungsbeiträge der Partner werden somit nicht berücksichtigt.

Absichern ist sehr empfehlenswert

Deshalb wird jenen nicht verheirateten Personen immer eine Absicherung empfohlen, die durch einen Vertrag geregelt ist. Im Falle einer Trennung ist eine gemeinsam gekaufte Immobilie in 99 Prozent der Fälle eine große Streitigkeit. Jener Partner, der die Immobilie verlässt wird im Normalfall nicht mehr bereit sein, die Ausgaben dafür zu tragen. Das Gesetz verlangt jedoch von beiden Miteigentümern die Lasten zu tragen. Dies ist unabhängig von einer Trennung.

Wenn der Erwerb zusätzlich von einem Darlehen finanziert wird, so sieht es schlecht für beide Partner aus, denn in diesem Fallen muss die gesamte Kreditsumme getilgt werden. Auch ein Auszug ändert an diesem Falle nichts. Bei Uneinigkeiten kommt es anschließend nicht selten zu einer Zwangsversteigerung. Dies ist der letzte Ausweg und meist wird ein hoher Wertverlust damit erzielt und beide Ex-Partner verlieren an finanziellen Mitteln.

Risiken minimieren – Bei Lebensgemeinschaft Vertrag aufsetzen

Ein hohes Risiko besteht immer dann, wenn nur ein Partner die Renovierung oder den Hausbau finanziert. Rein rechtlich gehört das Gebäude jedoch dem, der der Grundstückseigentümer ist. Eine sehr verzwickte Situation für die streitenden Paare. Während diesem Zeitpunkt will meist auch keiner mehr zurückstecken. Hier kann ein notariell beglaubigter Partnerschaftsvertrag eine hohe Sicherheit für beide in der Lebensgemeinschaft schaffen. In derartigen Verträgen können die verschiedensten Punkte eingearbeitet werden.

Hauptsächlich wird jedoch eingegliedert, wer im Falle einer Trennung die Immobilie weiterhin bewohnen darf und welche Schulden wer und wie übernimmt. Diese Verträge geben eine sehr hohe Sicherheit und sind nahezu undenkbar geworden. Auch Punkte wie Veräußerungserlöse der Immobilie können genau geregelt werden, sodass an einem späteren Zeitpunkt Streitigkeiten für dieses Objekt außen vor bleiben. Die notarielle Beurkundung ist jedoch maßgebend, ansonsten würde der Vertrag keine Bedeutung haben.

Auch bei Todesfällen vorsorgen

Viele Personen in einer Lebensgemeinschaft übersehen den Punkt des Ablebens. Schließen Sie daher einen notariellen Erbvertrag, sodass sie wenigstens ein Bleiberecht in Ihrer eigenen Immobilie erwirken können. Je sicherer Ihre Vorsichtsmaßnahmen desto besser Ihre Zukunft.

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finanzierungsregeln

Möchten Sie bald Eigentümer einer Immobilie sein ist es ratsam, bereits im Zuge der Finanzierung einen langen Rattenschwanz an Folgekosten einzukalkulieren. Nicht jede Immobilie kann gleich nach dem Kauf bezogen, sondern muss im Vorfeld vom Eigentümer durch eine Sanierung oder umfassende Renovierung bewohnbar gemacht werden. Experten wie Stefan Walter, seines Zeichens Jurist der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus und Grund in Deutschland warnt davor, die Folgekosten zu unterschätzen und viel zu leichtfertig und unüberlegt zum Eigentümer einer Immobilie zu werden.

Fehlerhafte Kalkulation führt in die Schuldenfalle

Auch wenn das Eigenheim als sichere Investition für die Zukunft gilt und mietfreies Wohnen für den Eigentümer und seine Familie ermöglicht, steht mietfrei nicht für kostenlos. Steuern, Gebühren und Betriebskosten, aber auch Rücklagen zur Instandhaltung der Immobilie sollten vom potenziellen Eigentümer schon vor dem Kauf kalkuliert werden. Auch ist die Frage nach der Finanzierung, sollte sich am bisherigen Einkommen oder der Situation des Eigentümers etwas ändern, nicht von der Hand zu weisen und im Vorfeld zu bedenken.

Walter verweist auf die Vorsicht und erwähnt, dass sich Grundkosten und Nebenkosten nicht aufheben und außer Acht gelassen werden können. Auch wenn der Eigentümer der Immobilie mietfrei wohnen kann, muss er neben der Tilgung der Finanzierung bedenken, dass monatlich laufende Kosten zu zahlen und oftmals nicht günstiger sind, als die bisher vom Einkommen gezahlte Miete.

Heizkosten und Abwasser Gebühren in allen Städten unterschiedlich

Steigende Strompreise, sowie hohe Kosten für Heizung und Abwasser müssen vom Eigentümer einer Immobilie ebenfalls bezahlt werden. Auch die Müllentsorgung liegt in der Hand der Eigentümer und ist kein Bestandteil eines Vertrages, wie es bei der Mietwohnung in der Regel der Fall ist. Als Eigentümer müssen Sie auch über adäquate Versicherungen für Ihr Eigenheim nachdenken und die Kosten hierfür ebenfalls in die Kalkulation einfließen lassen.

Nach Tilgung der Finanzierungsraten, den monatlichen Kosten für Ihr Eigenheim und dem Geld, welches Sie auch als Eigentümer einer Immobilie für sich und Ihre Familie zum Leben benötigen, muss immer noch eine Rücklage zu bilden und so ein Polster für Instandhaltungsarbeiten am Haus zu schaffen sein. Eigentümer sind für alle Kosten allein selbst verantwortlich.

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Zeit bringt Gewinn

Wo ist das Geld sicher und die Rendite gut oder wie kann man am besten sparen, wenn man jeden Monat nur kleine Beträge beiseite legen kann? Man muss jeden Einzelfall prüfen, um zu wissen was sich rechnet und was nicht. Man sollte auf jeden Fall auf eine unabhängige Beratung setzen. Denn für wen sich welche Sparanlage eignet, ist von verschiedenen Faktoren wie dem Einkommen, dem Familienstand, der Zeit bis zum Ruhestand und vom Sparziel abhängig. Ein Überblick über die verschiedenen Sparformen:

Anlageform - Tagesgeldkonto

Für kurzfristige Rücklagen bis zu einem Jahr ist das Tagesgeldkonto zu empfehlen. Hier können schnell und flexibel Geldbeträge angelegt werden und ohne Kündigungsfristen täglich wieder abgerufen werden. Bei der Auswahl der Institute sollte man nicht auf den besten Top-Zins einer nicht so bekannten Bank setzen, sondern auf Institute mit deren Namen man etwas anfangen kann und auch im Einlagesicherungsfonds sind. Sinnvoll ist ein Betrag von ca. 3 Nettogehältern. Höhere Beträge sollten in andern Anlageformen investiert werden, da sich die Zinsen beim Tagesgeld derzeit unter der Inflationsrate befinden und man mittelfristig einen Kaufkraftverlust erleidet. Im folgenden Vergleichsrechner  können Sie verschiedene Anbieter miteinander vergleichen.

Anlageform - Banksparplan

Beim Banksparplan wird monatlich ein fester Betrag angelegt und meistens mit einer vereinbarten Laufzeit. Die Zinsen sind meist so gestaltet, dass sie mit der Dauer des Vertrages ansteigen. Banksparpläne sind für sehr sicherheitsorientierte Anleger und auch für ältere Arbeitnehmer eine gute Option. Ein Riester geförderter Banksparplan kann sich auch mit 55 noch lohnen, denn man hat noch eine Ansparphase von 10 - 12 Jahren vor sich. Aufgrund der Niedrigzinsen muss hier auch der Kaufkraftverlust im Auge behalten werden.

Anlageform - Lebens- und Rentenversicherung

Versicherungen sind keine Sparanlage, sondern sie dienen der Absicherung. Die klassische kapitalbildende Lebensversicherung ist nicht zu empfehlen. Man sollte Alters- und Risikovorsorge voneinander trennen. Für die Absicherung im Todesfall  wählt man eine Risikolebensversicherung und für die Altersversorgung eine Rentenversicherung. Die Rentenversicherung sollte als Grundversorgung gesehen werden und die Beiträge sollten nicht zu hoch angesetzt werden. Ein paralleler Fondssparplan bringt mehr Flexibilität und kann in finanziell angespannten Situationen dafür genutzt werden, über einen Auszahlplan die Beitragszahlung für die Rentenversicherung aufrecht zu erhalten.

Anlageform - betriebliche Altersvorsorge

Wer in der privaten Wirtschaft beschäftigt ist, sollte über eine betriebliche Altersvorsorge nachdenken. Der Beitrag wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen und man erzielt dadurch einen positiven steuerlichen Effekt. Die Einzahlung erfolgt steuerfrei und erst bei der Auszahlung im Rentenalter erfolgt die Besteuerung der Auszahlung. Im Rentenalter ist der Einkommensteuersatz dann im Regelfall geringer. Es gibt jedoch Bemessungsgrenzen, wie hoch die geförderten Beiträge sein dürfen. Eine Übersicht der aktuellen Beträge finden Sie hier.

Wenn man den Arbeitgeber wechselt, hat man 3 Optionen:

  • Übertragung auf den neuen Arbeitgeber
  • Übertragung ins private Vermögen
  • Beitragsfreistellung

Anlageform - Riesterrente und Rüruprente

Trotz aller Kritik kann die Riesterrente für bestimmte Zielgruppen eine Möglichkeit sein, um fürs Alter vorzusorgen. Riestern lohnt sich vor allem wegen der staatlichen Zulagen, denn ein Single erhält jährlich 154 Euro. Bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro können zudem noch Steuern gespart werden. Die Zulagen erhöhen sich mit jedem Kind um 185 bis 300 Euro. bei Berufsanfängern gibt es zusätzlich noch einen einmaligen Bonus von 200 EUR. Man sollte jedoch auf einen Riester-Banksparen oder Riester-Fondssparplan setzen, da bei einer Riester-Rentenversicherung die Abschlusskosten sehr hoch sind.

Die Rürup-Rente wird gerne von Steuerberatern empfohlen, um Steuern zu sparen. Es handelt sich jedoch nur um eine private Rentenversicherung und es sollten nicht aus steuerlichen Erwägungen zu große Beitragsvolumen in diese Vertragsform fließen, den die Auszahlung erfolgt ausschließlich als monatliche Rente. Eine Einmalzahlung ist nicht möglich.

Bei beiden Vertragsformen sollte man sich vor Abschluss eines Vertrages, durch eine unabhängige Beratung die Vor- und Nachteile aufzeigen lassen.

Anlageform - Aktien und Fonds

Wer mittel- und langfristig einen Vermögensaufbau erreichen möchte, sollte über ein Aktiendepot nachdenken. Über einen längeren Zeitraum bieten Aktien die besten Renditechancen. Für eine gesunde Risikostreuung sind Aktienfonds zu empfehlen. Bei größeren Anlagebeträgen sind dann auch einzelne Titel sinnvoll. Zu empfehlen sind Fonds, die ein breites Spektrum internationaler Märkte abdecken. Durch Umschichtungen in andere Fondsklassen, wie Geldmarkt-, Renten- oder Mischfonds, können Gewinne abgesichert werden und turbulente Zeiten an den Börsen überbrückt werden.

Indexfonds (sogenannte ETFs) werden gerne als kostengünstige Anlagen angeboten, die Börsenindizes wie z. B. den DAX abbilden. Diese Fonds sollten jedoch nur von Anlegern genutzt werden, die sich permanent um ihre Anlagen kümmern. Den hier muss für eine gute Rendite häufig umgeschichtet werden. Auch sollte eine ausreichende Marktkenntnis vorhanden sein, um die Anlagen richtig auszuwählen.

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