Kautionsversicherung-Lexikon

Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema Kautionsversicherung nicht?

Hier im Kautionsversicherung-Lexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um die Kautionsversicherung – von A wie Anzahlungsbürgschaft bis Z wie Zahlung auf erstes Anfordern. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabetisch sortierten Begriffen.

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Anzahlungsbürgschaft
Zum Zeitpunkt der Anzahlung durch den Auftraggeber ist eine Gegenleistung des Auftragnehmers noch nicht erfolgt. Um sicherzustellen, dass seine Anzahlung nicht vergebens war, lässt sich der Auftraggeber diese durch eine Bürgschaft des Auftragnehmers absichern.

Auslastung
Die Auslastung gibt Auskunft über die Nutzung des vom Anbieter zur Verfügung gestellten Avalrahmens. Sie zeigt die Gesamtsumme aller bislang ausgestellten Bürgschaften über alle Risikoklassen.

Aval
Das Aval (ital. avallo = Bürgschaft) umfasst sowohl Bürgschaften als auch Garantien. Ein Aval wird immer dann vergeben, wenn ein Kunde gegenüber Dritten (z. B. Auftraggebern) nachweisen muss, dass bestimmte Verbindlichkeiten bei Fälligkeit auch erfüllt und
Zusagen eingehalten werden.

Avalart
Die Avalart gibt Auskunft über den Sicherungszweck eines Avals, also darüber, wofür sich der Avalgeber verbürgt.

Avalrahmen
Bezeichnet die mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbarte Höhe der gesamten Kreditlinie beim Kautionsversicherer. Bis zu dieser Höhe können Avale vom Bürgen übernommen bzw. herausgelegt werden.

Avalantrag
Formular zur Beantragung eines neuen Avals. Anzahlungsbürgschaft Zum Zeitpunkt der Anzahlung durch den Auftraggeber ist eine Gegenleistung des Auftragnehmers noch nicht erfolgt. Um sicherzustellen, dass seine Anzahlung nicht vergebens war, lässt sich der Auftraggeber diese durch eine Bürgschaft des Auftragnehmers absichern.

Avalsumme
Bezeichnet den auf dem Aval ausgewiesenen Höchstbetrag, bis zu dem sich der Bürge gegenüber dem Avalgläubiger verpflichtet.

Avaltext
Beschreibt den Umfang der Haftung des Avalgebers gegenüber dem Avalgläubiger. In der Regel ergeben sich aus dem Avaltext das zu verbürgende Risiko, die involvierten Parteien (Auftraggeber, Auftragnehmer und Bürge), der Höchstbetrag, bis zu dem gehaftet wird, sowie die anwendbaren rechtlichen Grundlagen für die beurkundete Haftung.

Bietungsbürgschaft
Bei Ausschreibungen für Bauvorhaben ist insbesondere bei öffentlichrechtlichen Auftraggebern, die Bietungsbürgschaft im Regelfall erforderliche Voraussetzung. Sie dient dem Auftraggeber als Sicherheit dafür, dass der Bieter nach Zuschlagserteilung den Vertrag tatsächlich zu den angegebenen Konditionen abschließt und die anschließende Vertragserfüllung erbringen kann.

Bonität
Bonität (von lat. bonitas = Vortrefflichkeit) oder Kreditwürdigkeit ist die finanzielle Zuverlässigkeit einer natürlichen Person oder eines Unternehmens.

Bonitätsprüfung
Prüfung der Bonität eines Vertragspartners vor Vertragsabschluss. Grundlage der Bonitätsprüfung sind die rechtlichen Verhältnisse (Kreditfähigkeit) sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Kreditwürdigkeit) des Antragstellers. Für eine zuverlässige Bonitätsprüfung sind umfangreiche Informationen notwendig. Da der Versicherer wiederholt und ständig prüft, wird aus der Bonitätsprüfung eine Bonitätsüberwachung. Ein positives Ergebnis der Bonitätsprüfung ist Voraussetzung für die Zeichnung einer Bürgschaft.

Bürge
Jemand, der sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des sogenannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen.

Bürgschaft
Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Versicherer, im Schadensfall für die verbürgte Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers einzustehen. Sie ist immer akzessorisch, d. h., sie gilt so lange, wie die gesicherte Forderung besteht. Erlischt diese, erlischt auch die Bürgschaft.

Bürgschaft nach § 650f BGB
Die Werklohnforderung wird erst mit der Abnahme des erstellten Werkes fällig. Der Unternehmer hat umfangreiche  Vorleistungen zu erbringen. Die Zahlung durch den Auftraggeber ist ungewiss. Der Unternehmer kann dafür nach § 650f BGB verlangen, dass ihm der Auftraggeber als Sicherheit für den noch nicht fälligen Werklohn eine Bürgschaft stellt.

EFB-Sich Texte
Vorgang, bei dem unter Verwendung mathematischer Algorithmen und privater oder geheimer Schlüssel elektronische Daten wieder les- bzw. verarbeitbar gemacht werden. In verschlüsselter Form sind die Daten von unbefugten Dritten nicht einsehbar. Die Daten können nur vom Besitzer des entsprechenden privaten oder geheimen Schlüssels wieder in die Originalform überführt werden.

Einheitliches Formular für Sicherheiten bei Bauaufträgen. Wird in der Regel von öffentlichen Auftraggebern verwendet.

  • EFB-Sich 1: Vertragserfüllung
  • EFB-Sich 2: Mängelansprüche
  • EFB-Sich 3: Anzahlung

Gesamtlimit
Bezeichnet die Summe aller Risikoklassenlimite; s. auch „Avalrahmen“.

Insolvenz
Kennzeichen der Insolvenz eines Schuldners sind drohende Zahlungsunfähigkeit (fehlende Liquidität), akute Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Jahresprämie
Bezeichnet die jährliche, absolute Prämie, die vom Versicherungsnehmer im Pauschaltarif für sein jeweiliges Produkt zu zahlen ist.

Mängelansprüchebürgschaft
Für den Fall, dass der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung unsachgemäß ausführt und Mängel am Gewerk innerhalb der vertraglichen Gewährleistungsfrist auftreten. Durch die Aushändigung der Bürgschaftsurkunde kann der Auftragnehmer den vereinbarten Sicherheitseinbehalt beim Auftraggeber ablösen und die Zahlung der vollen Auftragssumme verlangen. Maximales Einzelstück Das Einzellimit, auch Einzelstück genannt, ist der maximale Höchstbetrag je Bürgschaft.

Maximales Einzelstück
Das Einzellimit, auch Einzelstück genannt, ist der maximale Höchstbetrag je Bürgschaft.

Obligo
Siehe „Auslastung“. Kann sich auf den gesamten Avalrahmen (Gesamtobligo) oder nur auf eine bestimmte Risikoklasse (Risikoklassenobligo) beziehen.

Rückgabe
Durch Rückgabe der Bürgschaft im Original erfolgt die Entlastung des Obligos bzw. der Bürgschaftslinie. Der Bürgschaftsrahmen kann dann für neue Bürgschaften genutzt werden.

Sicherheiten
Vermögensgegenstände (Sachen und Rechte), die den Gläubiger gegen das Ausfallrisiko (Kreditrisiko) aus einer Kreditgewährung absichern sollen. Im Bereich der Kautionsversicherung erfolgt die Sicherheitenstellung im Regelfall durch die Abtretung/Verpfändung von Bankguthaben oder durch Bankbürgschaften. Die Höhe der zu stellenden Sicherheiten wird individualvertraglich im Versicherungsschein vereinbart.

Sicherheitseinbehalt
Der Einbehalt oder Sicherheitseinbehalt ist eine Form von Sicherheitsleistung in der Weise, dass eine Forderung für eine vereinbarte Zeit gestundet und die Aufrechnung nur entsprechend dem vereinbarten Sicherungszweck erlaubt wird. Verbreitete Anwendung findet der Einbehalt nur im privaten Baurecht. Beim bautypischen Werkvertrag wird mit Erbringung der Leistung und deren Abnahme die Vergütung des Unternehmers fällig (§ 641 BGB). Es kann jedoch vereinbart werden, dass der Besteller einen Teil der Vergütung noch für einen gewissen Zeitraum als Sicherheit für etwaige Ansprüche gegenüber dem Unternehmer einbehalten kann.

Vertragserfüllungsbürgschaft nach §§ 631 ff. BGB
Die Vertragserfüllungsbürgschaft, auch Ausführungsbürgschaft genannt, sichert alle vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ab, vom Beginn der Arbeiten bis zur Abnahme. Mängelansprüche nach Abnahme sind nicht erfasst.

VOB
Abkürzung für „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“. Die VOB ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern ein im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen herausgegebenes dreiteiliges Regelwerk (VOB/A, VOB/B, VOB/C). Der Teil B (VOB/B) übernimmt im Bauvertrag die Funktion allgemeiner Geschäftsbedingungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Anwendung der VOB muss im Bauvertrag gesondert vereinbart werden. Der wichtigste Unterschied zum BGB besteht bei der Gewährleistungsfrist, die in der VOB bei Bauwerken grundsätzlich vier Jahre beträgt (BGB: fünf Jahre).

Vordeklaration
Hierunter ist in der Kautionsversicherung die schriftliche bzw. elektronische Angabe von Daten und Fakten des potenziellen Versicherungsnehmers zu verstehen, auf deren Basis das Angebot erstellt wird. Die Vordeklaration wird Bestandteil des Versicherungsvertrags. Falsche Angaben können dazu führen, dass der Vertrag von Anfang an unwirksam ist.

Zahlung auf erstes Anfordern
Formulierung in der Bürgschaftsurkunde, wonach der Bürge unmittelbar die Zahlung leisten muss und in der Regel keine Einwendungen entgegenhalten kann. Mögliche Einwendungen können oftmals nur im Rückforderungsprozess geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie hierzu auch den Risikohinweis in unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kautionsversicherung.

Aktuelle Seite: Startseite Lexikon Kautionsversicherung-Lexikon