Bausparvertrag-Lexikon

Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema Bausparen nicht?

Hier im Bausparlexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um das Bausparen und Bauspardarlehen - von A wie Abschlussgebühr bis Z wie Zuteilungstermin. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabethisch sortierten Begriffen.

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Abschlussgebühr
Mit Abschluss des Bausparvertrags wird eine Abschlussgebühr fällig. Sie beträgt in der Regel 1,0 bis 1,6 Prozent der Bausparsumme. Siehe auch Bausparsumme.

Absicherung
Zur Absicherung von Darlehen wird eine Grundschuld oder eine Hypothek im Grundbuch eingetragen. In dem Fall, dass die Bausparkasse die Finanzierung zusammen mit einer Bank/Versicherung darstellt, kann sich die Bausparkasse gegebenenfalls auch mit einer nachrangigen Absicherung im Grundbuch einverstanden erklären. Bei Darlehen bis zu einem Betrag von 30.000 Euro kann von einer grundpfandrechtlichen Sicherung abgesehen werden.

Agio
Bei Auszahlung eines Darlehens kann ein mitausgezahlter Aufschlag (Agio) zum Nennwert des Darlehens vereinbart werden. Das Agio wird in der Regel in Prozent angegeben. Das Gegenstück zum Agio ist das Disagio. Siehe auch Disagio

Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB)
In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) werden die wesentlichen Regeln für Bausparverträge vereinbart. Sie sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt und werden Bestandteil des Bausparvertrags.

Annuitätendarlehen
Beim Annuitätendarlehen entrichtet der Darlehensnehmer während des jeweiligen Sollzinsbindungszeitraums gleichbleibende Raten, die sowohl einen Zins- als auch einen Tilgungsanteil enthalten (Annuitäten). Da die Rate bis zum Ende des Sollzinsbindungszeitraums gleich hoch bleibt, nimmt bei sinkendem Zinsanteil der in der Rate enthaltene Tilgungsanteil zu.

Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage zahlt der Staat für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen. Der maximal geförderte Betrag umfasst beim Bausparen bis zu 470 Euro jährlich. Die Sparzulage beträgt 9 % jährlich und wird gewährt bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 17.900 Euro (Ledige) bzw. 35.800 Euro (Verheiratete/Lebenspartner). Die Bindungsfrist beträgt sieben Jahre. Siehe auch Bindungsfrist

Bausparbeitrag
Der Bausparbeitrag ist der monatliche Regelsparbeitrag eines Bauspartarifs. Höhere Sparleistungen beschleunigen die Zuteilung des Bausparvertrags, geringere Sparleistungen verzögern sie. Siehe auch Zuteilung, Regelsparbeitrag

Bauspardarlehen
Nach der Zuteilung des Bausparvertrags erhält der Bausparer die Bausparsumme, bestehend aus seinem angesparten Guthaben und – positive Kreditwürdigkeitsprüfung unterstellt – dem Bauspardarlehen, ausgezahlt. Das Bauspardarlehen darf nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet
werden. Bauspardarlehen sind in der Regel durch ein Grundpfandrecht zu sichern. Bei Darlehen bis zu einem Betrag von 30.000 Euro kann von einer grundpfandrechtlichen Sicherung abgesehen werden. Siehe auch Bauspartarif, Kapitalmarktdarlehen

Bausparförderung
Bausparen wird staatlich durch die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage sowie im Rahmen der Eigenheimrente gefördert. Siehe auch Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmersparzulage, Eigenheimrente

Bausparguthaben
Dem Bausparkonto werden die eingezahlten Sparbeiträge, Zinsen, eventuell Bausparprämien sowie vermögenswirksame Leistungen und die Arbeitnehmersparzulage gutgeschrieben. Die Summe dieser Beträge bildet das Guthaben.

Bausparsumme
Bausparverträge werden über eine vom Bausparer festgelegte Bausparsumme abgeschlossen. Sie wird mit dem Bausparer über einen bestimmten Betrag fest vereinbart und setzt sich letztlich zusammen aus Bausparguthaben und Bauspardarlehen. Es handelt sich bei der Bausparsumme also um den Betrag, der nach Annahme der Zuteilung und des Bauspardarlehens an den Bausparer ausgezahlt wird.

Bauspartarif
Der Bauspartarif bestimmt die wesentlichen Merkmale des Bausparvertrags. Dies sind z. B. die Höhe der Spar- und Tilgungsbeiträge, Gebühren und Entgelte, die Höhe der Guthaben- und Darlehenszinsen und die Bestimmungsgrößen für die Zuteilung (z. B. Mindestansparzeit und Mindestansparsumme). Siehe auch Optionstarif

Bausparvertrag
Auf Grund des Vertrags mit einer Bausparkasse erwirbt der Bausparer nach Leistung von Sparbeiträgen (Bauspareinlagen) einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Der Bausparvertrag wird über eine bestimmte Bausparsumme abgeschlossen, die die Bezugsgröße für die Spar- und Tilgungsbeiträge und die Mindestansparung ist. Nach Zuteilung des Bausparvertrags erhält der Bausparer die Bausparsumme - bestehend aus seinem
angesparten Guthaben und dem Bauspardarlehen - ausgezahlt.

Beleihungswert
Der Beleihungswert ist der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks, der den festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen darf. Bei der Feststellung dieses Beleihungswerts sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Bauspardarlehen dürfen nach dem Bausparkassengesetz mit einem Beleihungswert
von maximal 100 % bei selbstgenutzten Wohneigentum vergeben werden.

Bereitstellungszinsen
Bereitstellungszinsen werden von der Bausparkasse von einem vereinbarten Zeitpunkt an für den nicht ausgezahlten Darlehensbetrag bis zur Auszahlung berechnet. Sie sind das Entgelt dafür, dass die Bausparkasse ihr Darlehen zu garantierten Konditionen bereitstellt, aber noch nicht auszahlen kann, weil noch nicht sämtliche Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind oder Sie das Darlehen noch nicht abgerufen haben.

Bewertungszahl
Die Bewertungszahl wird an besonderen Stichtagen aus der Höhe des Bausparguthabens und der Dauer der Spareinlage errechnet und bringt den „Sparverdienst“ des Bausparers in Bezug auf Höhe und Dauer des angesparten Guthabens zum Ausdruck. Die Höhe der Bewertungszahl entscheidet über die Reihenfolge der Zuteilung der einzelnen Bausparverträge.

Bindungsfrist
Die Bindungsfrist, d. h. die Dauer der Sparphase für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie muss mindestens sieben Jahre ab dem Datum des Bausparvertragsabschlusses betragen. Sie können nach Ablauf dieser siebenjährigen Bindungsfrist über das Sparguthaben frei verfügen, ohne die Wohnungsbauprämie an das Finanzamt zurückzahlen zu müssen. Wenn der Bausparvertrag nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden ist, muss das Sparguthaben nach Zuteilung zwingend wohnungswirtschaftlich verwendet werden, um die Wohnungsbauprämie nicht zu verlieren. Bausparer, die jünger als 25 Jahre sind, bleiben jedoch von dieser Verwendungsbindung ausgenommen. Von dieser Regelung kann jeder Bausparer einmal Gebrauch machen.

Bruttoeinkommen
Das Bruttoeinkommen ist das Gesamteinkommen vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Siehe auch Einkommen

Darlehensbetrag
Der Darlehensbetrag ist der Betrag, der im Kreditvertrag vereinbart ist.

Darlehensvermittler
Darlehensvermittler vermitteln gewerblich Kredite an Darlehensnehmer und erhalten dafür Provisionen. Die Provision kann von der Bausparkasse, von Dritten und/oder vom Kunden gezahlt werden.

Darlehenszinsen
Die Höhe des Sollzinssatzes wird bei Vertragsabschluss mit Wahl des Bauspartarifs festgelegt. Dieser Zinssatz gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Bei Vorausdarlehen, Zwischenkrediten und sonstigen Baudarlehen bietet die Bausparkasse einen Darlehenszins in Abhängigkeit von den jeweils aktuellen Kapitalmarktverhältnissen an. Der Darlehenszins kann gebunden für die gesamte Laufzeit oder für eine bestimmte Zeitspanne (Zinsbindungsfrist) festgeschrieben werden. Siehe auch Sollzinsbindungszeitraum, Optionstarif

Disagio
Bei Auszahlung eines Darlehens kann ein Abschlag (Disagio) vom Nennwert des Darlehens vereinbart werden. Das Disagio wird in der Regel in Prozent angegeben. Bei einem Disagio von 1 % bei einem Darlehen über 100.000 Euro werden 99.000 Euro ausgezahlt. Der Darlehensnehmer muss aber 100.000 Euro zurückzahlen und verzinsen. Siehe auch Agio

Effektiver Jahreszins
Der effektive Jahreszins ist der Prozentsatz der Gesamtkosten des Darlehens im Bezug zum Darlehensbetrag. Die Angabe eines effektiven Jahreszinses als „Preisschild“ für den Kredit zu Vergleichszwecken ist nach der Preisangabenverordnung zwingend. Der effektive Jahreszins errechnet sich im Wesentlichen aus dem Sollzinssatz, eventuell anfallenden Gebühren und sonstigen Kostenbestandteilen, der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer.

Eigenheimrente
Mit dem Eigenheimrentengesetz ist die Eigenheimrente der Geldrente gleichgestellt worden. Vorher gab es die „Riester-Förderung“ nur für private Rentenversicherungen, Fondssparpläne und Banksparpläne. Seit dem 1. Januar 2008 erhält auch derjenige Zulagen und Steuervorteile, der für die eigenen vier Wände spart und/oder ein Darlehen dafür abbezahlt. Wer bereits einen „Riester-Vertrag“ hat, kann daraus bis zu 75 % oder 100 % in eine Finanzierung einbringen. Bausparen ist voll in die „Riester-Förderung“ einbezogen.

Eigenkapital
Unter Eigenkapital werden im Rahmen der Immobilienfinanzierung die Geldmittel bezeichnet, die der Darlehensnehmer zur Verfügung hat, um den Kaufpreis oder die Nebenkosten beim Erwerb einer Immobilie zu finanzieren, wie zum Beispiel Bargeld, Sparguthaben, Festgeld, Wertpapiere, aber auch
Bausparguthaben. Vom Eigenkapital zu trennen sind die Eigenleistungen, die der Darlehensnehmer als Bau- und Baunebenkosten mit seiner eigenen Arbeitskraft leisten kann. Siehe auch Bausparbeitrag, Bausparguthaben

Einkommen
Das Bruttoeinkommen ergibt nach Abzug der Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und weiterer möglicher Abzugsbeträge das zu versteuernde Einkommen. Es gibt z. B. Grundfreibeträge und Freibeträge für Kinder, Abzüge für Werbungskosten und Sonderausgaben, z. B. für die Altersvorsorge, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Für Finanzierungszwecke sind von dem so definierten Nettoeinkommen Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und sonstige feststehende wirtschaftliche Belastungen abzuziehen, um das verfügbare Haushaltseinkommen zu ermitteln. Siehe auch Bruttoeinkommen

ESI
Die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite (ESI) beinhaltet vorvertragliche Informationen, die Sie von der Bausparkasse vor dem Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger erhalten, um Sie über den wesentlichen Inhalt des Darlehensverhältnisses
zu informieren.

ESIS-Merkblatt
Das Europäische Standardisierte Merkblatt (ESIS-Merkblatt) beinhaltet vorvertragliche Informationen, die Sie von der Bausparkasse vor dem Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger erhalten, um Sie über den wesentlichen Inhalt des Darlehensverhältnisses zu informieren.

Gebäudeversicherung
Bei einer Gebäudeversicherung handelt es sich um eine Schadensversicherung, die in Wohngebäude- und Geschäftsgebäudeversicherung unterteilt ist. Mit einer Gebäudeversicherung wird ausschließlich das Gebäude versichert und kein Hausrat oder Geschäftsinhalt. Sie dient im Falle eines Schadens dem wirtschaftlichen Erhalt und der Sicherung des Eigentums. Ferner wird sie auch als Sicherheitsleistung bei Realkrediten verwendet. Es werden verschiedene Versicherungsarten zusammengefasst:

  • Feuerschäden (Feuerversicherung)
  • Leitungswasserschäden
  • Sturmschäden
  • Elementarschäden

Gesamtbetrag des Darlehens
Das ist die Summe aus Gesamtkreditbetrag und Gesamtkosten.

Herstellungskosten
Die Herstellungskosten sind die Auslagen zur Herstellung eines Gebäudes einschließlich der Kosten für die Erschließung des Grundstücks sowie für den Architekten, im weiteren Sinne einschließlich der Grundstückskosten.

Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
Siehe Verbraucherdarlehensvertrag

Kapitalmarktdarlehen
Die auf dem Kapitalmarkt aufgenommenen Darlehen werden – im Gegensatz zum Bauspardarlehen - je nach Angebot und Nachfrage zu bestimmten Sollzinssätzen angeboten. Es gibt Darlehen mit variablem Zinssatz, dessen Höhe laufend von dem Kreditinstitut den jeweils aktuellen Zinssätzen angepasst werden kann, sowie Darlehen mit einer Zinsbindungsfrist von z. B. fünf oder zehn Jahren. Zum Ablauf der Zinsbindungsfrist macht der Kreditgeber ein Angebot für einen neu festgelegten Sollzinssatz. Der Darlehensnehmer kann dieses Angebot ablehnen, muss dann jedoch das Darlehen zurückzahlen oder durch eine andere Finanzierung ablösen.

Konstantdarlehen
Bei einem Konstantdarlehen handelt es sich um eine Kombination aus einer Vorfinanzierung und einem Bauspardarlehen. Wird ein Vertrag über ein Konstantdarlehen abgeschlossen, erfolgt die sofortige Auszahlung des gewünschten Finanzierungsbedarfs. Parallel wird ein ergänzender Betrag in einen Bausparvertrag eingezahlt. Aus beiden Beträgen ergibt sich dann die Gesamtfinanzierungssumme. Bis zur Zuteilung des Bausparvertrags wird monatlich eine Sparrate für den Bausparvertrag und eine feste Rate für den Darlehenszins der Vorfinanzierung gezahlt. Sobald der Bausparvertrag zugeteilt wird, kann mit dem Guthaben ein Teil der Vorfinanzierung getilgt werden. Der Restbetrag läuft nun als Bauspardarlehen weiter. Die unveränderte monatliche Rate wird dann für die Zinsen und Tilgung des Bauspardarlehens verwendet.

Kredit
Bei einem Kredit handelt es sich um die Überlassung von Geld- oder Sachwerten für eine bestimmte Zeit. Nach Ablauf dieser vereinbarten Zeit wird ein gleichwertiges Geld- oder Sachgut an das Kreditinstitut zurückgegeben. Meist fungiert eine Bank als Kreditgeber, jedoch sind auch Kredite von Privatpersonen möglich.

Mindestsparguthaben
Unter dem Mindestsparguthaben wird das Bausparguthaben verstanden, das mindestens angespart werden muss, damit der Bausparvertrag zugeteilt werden kann. Siehe auch Zuteilung

Nettodarlehensbetrag
Bei dem Nettodarlehensbetrag handelt es sich um den Auszahlungsbetrag, also um den Betrag, der an den Darlehensnehmer unmittelbar ausgezahlt wird, sowie um Beträge, die die Bausparkasse auf Weisung des Darlehensnehmers an Dritte zahlt.

Optionstarif
Bei einem Optionstarif hat der Bausparer die Möglichkeit, auch nach Vertragsabschluss die gewählte Tarifvariante zu wechseln. Siehe auch Bauspartarif

Regelsparbeitrag
Der Regelsparbeitrag ist der im Bausparvertrag vereinbarte monatliche Bausparbeitrag des Bausparers. Siehe auch Bausparbeitrag

Sicherheiten
DNeben der grundpfandrechtlichen Absicherung kann die Bausparkasse weitere Kreditsicherheiten verlangen, z. B. die Verpfändung von Bausparguthaben, sonstigen Bankguthaben oder Wertpapierdepots, die Abtretung der Rechte aus einer Kapital-Lebensversicherung, eine Lohn-/Gehaltsabtretung oder die Bestellung einer Bankbürgschaft. Siehe auch Absicherung

Tilgungsbeitrag
Bei einem Bauspardarlehen leistet der Bausparer in der Darlehensphase monatliche Beiträge zur Verzinsung und Tilgung. Die Höhe dieses Tilgungsbeitrags ist über die gesamte Darlehenslaufzeit konstant. Mit Rückzahlung des Darlehens sinkt der für die Verzinsung des Restdarlehens aufzubringende Zinsanteil, so dass die Tilgungsleistung (Tilgungsbetrag) zunimmt. Siehe auch Bauspartarif, Annuitätendarlehen

Umschuldung
Bei einer Umschuldung wird für eine Anschlussfinanzierung der Darlehensgeber gewechselt. Nach Ablauf der Sollzinsbindung ist dies völlig unproblematisch und kostengünstig. Während der Sollzinsbindung könnte die Vorfälligkeitsentschädigung hingegen die angestrebte Zinsersparnis zunichte machen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung
Bescheinigung des Finanzamts, dass der Käufer einer Immobilie die Grunderwerbssteuer bezahlt hat. Für die Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt.

Verbraucherdarlehen
Die Bausparkassen vergeben Bauspardarlehen, Zwischenfinanzierungsdarlehen (Zwischenkredite), Vorfinanzierungskredite (Vorausdarlehen) und Annuitätendarlehen. Diese Kredite werden vom Gesetzgeber in Abhängigkeit von der konkreten Besicherung in „Allgemein-Verbraucherdarlehen“ und „Immobiliar-Verbraucherdarlehen“ eingeteilt. Als Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind alle entgeltlichen Darlehen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber (Bausparkasse) und einem Verbraucher als Darlehensnehmer anzusehen, die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken (z. B. Kauf einer Wohnimmobilie, eines Wohnungseigentumsrechts) an bestehenden oder zu errichteten Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind grundsätzlich alle entgeltlichen Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Es handelt sich hierbei um die Verbraucherdarlehensverträge, die die oben genannten Voraussetzungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht erfüllen (z. B. kleinere Darlehen für Renovierungszwecke).

Versicherung
Bei einer Versicherung handelt es sich um einen Vertrag, bei der eine Versicherungsgesellschaft einen Versicherungsnehmer gegen ein bestimmtes Risiko absichert. Im Falle eines Schadensfalles zahlt die Versicherungsgesellschaft den Schaden, der durch das Risiko entstanden ist. Das Risiko kann ein Unfall, ein Brand, ein Diebstahl oder ein anderes versichertes Ereignis sein, welches zu einem Schaden führen kann. Der Versicherungsnehmer zahlt einen regelmäßigen Beitrag an die Versicherungsgesellschaft, die damit das Risiko übernimmt.

Wartezeit
Die Wartezeit ist die Zeit vom Vertragsbeginn bis zur Zuteilung. Sie ist vom Bausparer in gewissen Grenzen beeinflussbar durch die Wahl des Bauspartarifs beziehungsweise einer Tarifvariante sowie durch Höhe und Zeitpunkt der geleisteten Bausparbeiträge. Auf die Wartezeit wirken jedoch auch die Spar- und Tilgungsleistungen der übrigen Bausparer ein, so dass die Wartezeit im Voraus nur geschätzt, nicht aber verbindlich festgelegt werden kann. Siehe auch Zuteilung

Wohneigentum
Unter dem Begriff Wohneigentum versteht man einen Sammelbegriff, für alle zu persönlichen Wohnzwecken genutzten Immobilien, die sich im Besitz der diese bewohnenden Personen befinden. Alle anderen Immobilien, vom unbebauten Grundstück über das Bürohochhaus und Läden bis hin zu Mietwohnungen werden nicht zum Wohneigentum gezählt.

Zahlungsverzug
Der Schuldner (Darlehensnehmer) gerät in Zahlungsverzug, wenn er seine aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Verpflichtungen nicht zu der vereinbarten Fälligkeit oder nach Mahnung nicht leistet. Befindet sich der Darlehensnehmer in Zahlungsverzug, hat er den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Regelmäßig wird dieser durch die gesetzliche Verzugszinsregelung (bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen 5 % über Basiszins, bei Immobilien-Verbraucherdarlehensverträgen 2,5 % über Basiszins) abgebildet. Hinzutreten können Rechtsverfolgungs- und/oder Vollstreckungskosten.

Zuteilungstermin
Der Zuteilungstermin ist der Tag, an dem Bausparverträge zugeteilt werden. Er ist zu unterscheiden von dem Stichtag, der für die Feststellung der Zuteilungsvoraussetzungen maßgebend ist. Siehe auch Bausparvertrag

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