Rechtsschutz-Lexikon

Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema Rechtsschutzversicherung nicht?

Hier im Rechtsschutzversicherungslexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um die Rechtsschutzversicherung – von A wie Abfindung bis Z wie Zwangsvollstreckung. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabethisch sortierten Begriffen.

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Abfindung
Ist z. B. durch einen Sozialplan vereinbart, dass der Arbeitgeber bei Ausscheiden eines Mitarbeiters eine Abfindung zu leisten hat, und herrschen unterschiedliche Auffassungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Höhe der Abfindung (auch z.B. Abfindung im Zusammenhang mit Altersteilzeit), handelt es sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen.

  • Entsprechende Rechtskostenrisiken sind über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz abgesichert
  • Geht es hingegen nur um das Aushandeln von Abfindungen etc., sind solche Streitigkeiten mangels Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht gedeckt

Allgemeine Rechtsschutzbedingungen – ARB
Einem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) zugrunde. In diesen Geschäftsbedingungen sind der Leistungsumfang und die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers geregelt.

Allgemeine und besondere Tarifbestimmungen
In den Allgemeinen und Besonderen Tarifbestimmungen findet man Informationen über die Beitragszahlungen, Rabattregelungen und Versicherungssummen.

Anwaltskosten
Der Rechtsanwalt hat zwei Möglichkeiten seine Tätigkeit abzurechnen. Entweder schließt er mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung ab (z. B. können Stundensätze vereinbart werden) oder er rechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren ab.

Beamtentarif
Der Beamten-Tarif ist ein Sondertarif mit reduziertem Beitrag für Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.

Daten-Rechtsschutz
Dieser Rechtsschutz besteht für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für Firmen, z.B. Auskunft, Berichtigung oder Sperrung von Daten und für die Verteidigung in Verfahren wegen eines Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach §§ 43 und 44 BDSG.

Gefahrenänderung (Gefahrerhöhung/Gefahrminderung)
Unter Gefahrerhöhung wird nach den ARB die quantitative Erhöhung eines versicherten Risikos bezeichnet, die eine Auswirkung auf die Beitragshöhe hat oder die Übernahme des Risikos insgesamt in Frage stellt. Es kann sich dabei z.B. um die Anschaffung neuer Fahrzeuge im Verkehrs-Rechtsschutz für den gewerblichen Fuhrpark, eine Erhöhung der Jahresbruttomiete beim Vermieter-Rechtsschutz oder die Erhöhung der Beschäftigtenanzahl im Firmen-Rechtsschutz handeln.

Gerichtsstand
Als Gerichtsstand oder Gerichtsort wird de Standort des zuständigen Gerichts bezeichnet, nach dessen Vorschriften das gerichtliche Verfahren abläuft. Der Ort, an dem das Gerichtsverfahren abgehalten wird, spielt auch für Personen, die über eine private Rechtsschutzversicherung verfügen, eine entscheidende Rolle, wenn es um die Frage der Kostenübernahme geht. Die Bestimmung des Ortes, an dem ein Gerichtsverfahren stattfindet, richtet sich nach drei Kriterien. Wenn eine natürliche Person an- oder beklagt wird, dann findet der Prozess in der Regel in einem Gericht statt, das zu dem Bezirk gehört, in dem der Angeklagte derzeit wohnhaft ist.

Wird eine natürliche Person als Unternehmer oder eine juristische Person verklagt, wird der Prozess an dem Ort abgehalten, an dem das Unternehmen rechtskräftig niedergelassen ist. Die gleiche Prozedur gilt, wenn sich das Gerichtsverfahren um ein Grundstück oder Gebäude dreht. Jedoch gibt es auch spezielle Fälle. Wenn es um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geht, kann der Fall auch vor einem Gericht verhandelt werden, das zu dem Bezirk gehört, in dem die schadenersatzpflichte Handlung erfolgt ist.

Bei Strafverfahren ist das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Straftat begangen wurde. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch das Strafverfahren in dem Bezirk einleiten, in dem der Beschuldigte wohnhaft ist. Zudem steht es den Prozessbeteiligten frei, sich einvernehmlich auf einen bestimmten Gerichtsstand zu einigen. Die Kriterien, ob ein Versicherter einer Rechtsschutzversicherung an einem bestimmten, z.B. ausländischen Gerichtsstand Rechtsschutzleistungen in Anspruch nehmen kann, ist den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrages zu entnehmen. Hier ist auf den Geltungsbereich zu achten. Allgemeines hierüber findet man auch in den Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung (ARB). Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen auch die Kosten für einen Korrespondenzanwalt.

Verbraucherschlichtung  
Verbraucherschlichtungsstellen führen auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; ausgenommen sind arbeitsvertragliche Streitigkeiten (§ 4 VSBG).

Zeugenbeistand
Der Opfer-Rechtsschutz (auch bezeichnet als aktiver Straf-Rechtsschutz) umfasst folgende Leistungen:

1. Rechtsschutz als Nebenkläger
Hier ist Rechtsschutz nötig für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherten Personen durch eine rechtswidrige und vorsätzlich begangene Straftaten betroffen sind. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei der Verletzung der

- sexuelle Selbstbestimmung,
- körperliche Unversehrtheit,
- persönlichen Freiheit sowie
- bei Mord und Totschlag.

Rechtsschutz wird somit gewährt, damit ein Opfer als Nebenkläger (neben dem Staatsanwalt) auf das Strafverfahren aktiv Einfluss nehmen kann.

2. Rechtsschutz als Verletzten- und Zeugenbeistand
Hier geht es um die Tätigkeit eines Anwaltes für die verletzte Person (das Opfer) im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung vor Gericht gegen den Beschuldigten, wenn das Opfer als Zeuge vernommen wird oder vor Gericht auftreten muss.

3. Rechtsschutz im Rahmen des sog. Täter-Opfer-Ausgleichs
Als Täter-Opfer-Ausgleich versteht man die Schadenswiedergutmachung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder Strafprozesses, wobei die Wiedergutmachung des immateriellen Schadens (z.B. Entschuldigung in Worten oder Gesten, Betreuung des Opfers usw.) im Vordergrund steht.

4. Rechtsschutz nach dem Opferentschädigungsgesetz
Hat das Opfer gesundheitliche Schäden erlitten, kann es nach dem Opferentschädigungsgesetz Versorgungsleistungen, wie Heil- und Krankenbehandlung oder Beschädigtenrente beanspruchen. Soweit nicht bereits über die Leistungsart Sozialgerichts-Rechtsschutz Versicherungsschutz besteht, wird hierüber weitergehender Rechtsschutz gewährt.

5. Rechtsschutz als Nebenkläger für Verwandte 1. Grades
Es werden auch die Fälle einbezogen, in denen

- Versicheruungsnehmer bzw.
- Mitversicherte als Betroffene berechtigtes Interesse an der Verfolgung einer Straftat wegen der Verletzung von Verwandten
  1. Grades haben.

Beispiel: Der Sohn des Versicherungsnehmers ist volljährig und berufstätig und damit nicht mehr über den Rechtsschutzvertrag seiner Eltern versichert. Bei Rückkehr aus dem Urlaub überrascht er einen Einbrecher in seiner Wohnung. Beim Versuch diesen zu stellen, wird der Sohn so schwer verletzt, dass er zum dauerhaften Pflegefall wird. Der Vater als Versicherungsnehmer will im Strafverfahren für seinen Sohn als Nebenkläger auftreten = Versicherungsschutz besteht!

Zuständiges Gericht
Der Sitz des zuständigen Gerichtes ist der Gerichtsstand, vor dem eine rechtliche Auseinandersetzung verhandelt wird. Mehr Informationen dazu findet man unter Gerichtsstand.

Zwangsvollstreckung
Aus einem zugestellten und mit Vollstreckungsklausel versehenen "Titel" kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (z.B. Räumung, Zahlung).

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