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Die Antworten auf "was lohnt sich?", "was braucht man?", "was kann man?" und "was will man?" entscheiden über den optimalen Produktmix.
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Lieber eine Stunde über Geld nachdenken,
als eine Stunde für Geld arbeiten.
Zitat von John Davison Rockefeller
(1839-1937)
Interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen
Immobilienfinanzierung: So tilgen Sie das Darlehen richtig
Vermeiden Sie bloß die bösen Überraschungen bei einem Immobilienkauf! Wenn Sie einen Immobilienkredit abgeschlossen haben, sollten Sie in jedem Fall Vereinbarungen hinsichtlich der Sondertilgungen nicht außer Acht lassen. Mit Sondertilgungen haben Sie die Möglichkeit, als neuer Immobilieneigentümer, sich zum Einen ein Teil der Schuldlast vom Halse zu schaffen oder zum Anderen weiteren Ärger einhandeln. Nachfolgend können Sie nachlesen, in welchem Zeitraum sich das Tilgen wirklich als lohnenswert herausstellt oder wann Sie einen größeren Fehler machen können.
Gedanken über die Tilgung machen
Wenn Sie eine neue Immobilie kaufen möchten, dürfen Sie niemals die vorzeitige Tilgung auf die leichte Schulter nehmen. Oder haben Sie gerade in Lotto gewonnen? Leider wissen nur wenige Hauseigentümer, dass Sie beim Darlehensabschluss ungünstige Optionen gewählt haben. In der Regel geschieht dies aus Unwissenheit. Derartige Fehler kosten dann unnötig Geld. Wenn Sie geeignete Tilgungshöhe vereinbaren möchten, müssen Sie vor allem vor dem Immobilienkauf eine ordnungsgemäße Bilanz machen und die in naher Zukunft eingenommenen Einkünfte realistisch abwägen.
Tipps, um Ihr Leben leichter finanzieren zu können
- Überteuerte Optionen angesichts Sondertilgungen vermeiden
Viele Kreditinstitute bieten jährliche Sondertilgungen bis 5 Prozent unentgeltlich an. Ob die Tilgungsoptionen wirklich vonnöten sind, sollten Sie sich zuvor genauestens überlegen, da nur Sie Ihren Kreditzins erhöhen. In Wirklichkeit werden sonstige Sondertilgungen ohnehin beinahe niemals verwendet, so ein Finanzexperte. Wenn Sie aber zeitnah mit einem hohen Geldzufluss rechnen können, dann sollten Sie überprüfen, ob Sie nicht einen, auf Sie persönlich abgestimmten, Kredit auswählen sollten. Dann haben Sie den Kredit beispielsweise schon nach sechs Monaten zurückgezahlt. Andererseits wird der Rückzahlungszeitpunkt bestimmt festgelegt. - Tilgungshöhe clever auswählen
Der laufende Rückzahlungssatz sollte mit der Zinsbindung, mit den Kreditzinsen sowie zu Ihrer Einnahmesituation zusammenpassen. Wenn Sie einen Kreditzins von 3 Prozent bekommen würden, ist eine Anfangstilgung von 2 Prozent aber Pflicht. Denken Sie daran: Je höher die Anfangszahlung ist, desto niedriger ist die Restschuld zum Anschlussfinanzierungszeitpunkt. Sicherlich wollen auch Sie bis dahin flexibel bleiben. Daher ist empfehlenswert, dass in Ihrem Darlehensvertrag eine Klausel vorhanden ist, wonach Sie, als Kreditnehmer den festgelegten Tilgungssatz jederzeit gebührenfrei ändern können. - Überprüfen Sie die Optionen für die Rückerstattung
Sie sollten darauf achten, dass persönliche Vereinbarungen zu Sondertilgungen nur für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit wirklich Sinn machen. Nur dann können Banken für spontan vereinbarte Sondertilgungen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Sofern die 10 Jahre vorbei sind, können Sie in Deutschland jeden Immobilienkredit sofort kündigen, auch wenn die Darlehenszinsen für mehr Jahre festgeschrieben wurden.
Sondertilgung oder anlegen: Mehrrendite mit Aktien und Fonds
Da Immobilienfinanzierungen zumeist über viele Jahre laufen, können chancenreiche Wertpapieranlagen mit Aktien und Fonds eine Alternative zu Sondertilgungen sein. Wertpapierportfolios schwanken zwar im Wert, eröffnen aber langfristig attraktive Renditen.
Mit dem Ertrag aus einem Fonds-Sparplan kann am Ende nicht nur der Darlehensvertrag getilgt, sondern auch zusätzliches Kapital aufgebaut werden. Darlehensnehmer, die anstatt jährliche Sondertilgungen zu leisten, die gleichen Beträge monatlich in einen Fonds-Sparplan einzahlen, können langfristig einen Vermögensvorteil erzielen.
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Rentenbescheid - Renteninformation prüfen und Fehler erkennen
Laut der Veröffentlichung des Bundesversicherungsamtes geht hervor, dass zahlreiche Rentenbescheide fehlerhaft sind. Dabei werden seitens des Bundesversicherungsamtes nur stichweise Proben durchgeführt, was dazu führt, dass eine hohe Dunkelziffer an fehlerhaften Bescheiden existiert. Aus diesem Grund ist es ratsam, den eigenen Rentenbescheid entweder selbst zu prüfen oder seitens einer kompetenten Stelle einer Prüfung zu unterziehen.
Häufige Fehler schnell erkannt
Häufig sind in dem Rentenbescheid die Berufsausbildungszeiten falsch angerechnet. Dabei werden nicht nur die Berufsausbildungszeiten, sondern auch andere Ausbildungszeiten falsch berechnet. Hierunter fallen Hochschulabschlüsse, Fachschulabschlüsse, Schulabschlüsse und Ausbildungszeiten im Ausland. Die Zuordnung in die Rechtskreise West und Ost wird häufig falsch eingetragen. Bei einer Überprüfung des Rentenbescheides sollten auch die erfassten Bruttoentgelte beachtet werden.
Hier finden sich oft Zahlendreher oder ein Entgelt fehlt, weil eine Sozialversicherungsmeldung fehlt oder Änderungen nicht erfasst worden sind. Häufig wird auch die Wehrdienstzeit während des Studiums im jeweiligen Beitrittsgebiet nicht berechnet, weil viele einfach vergessen haben, die Wehrpflichtzeit anzugeben. Weiter sind Mutterschutz und Ausfallzeiten während Schwangerschaften zu überprüfen. Auch Zeiten der Krankheit, Rentenbezugszeiten und Arbeitslosigkeit sind auf dem Rentenbescheid oftmals nicht richtig eingetragen.
Falls während diesen Ausfallzeiten Beiträge eingezahlt worden sind, so müssen diese Bruttoentgelde auch im Rentenbescheid erfasst sein. Fehlen zum Beispiel die letzten Monate vor dem Rentenbezug, so erfolgt lediglich eine Schätzung der Beiträge, wenn der Antragssteller dieser zustimmt. Als Fehlerquelle sind auch oft fehlende Kindererziehungszeiten zu beobachten.
Wie überprüft man richtig?
Alle Entgelte und Versicherungszeiten müssen im Versicherungsverlauf verzeichnet sein. Anhand der eigenen Versicherungsunterlagen kann die Vollständigkeit und der Versicherungsverlauf genau berechnet und mit dem Rentenbescheid verglichen werden. Am besten geht man hier chronologisch vor und vergleicht die eigenen Unterlagen mit den Einträgen auf dem Rentenbescheid. So lassen sich Lücken und Fehler schnell erkennen.
Ist das Rentenkonto vollständig?
Gerade auf den Versicherungsverlauf sollten künftige Rentenbezieher genau schauen. Dies sollte am besten schon vor Beantragung der Rente erfolgen, in jedem Fall aber im Rentenbescheid. Dabei sollte geprüft werden, ob das Rentenkonto wirklich vollständig ist. Ansonsten kann man seine Rentenansprüche nicht voll ausschöpfen. Bei vielen Versicherten fehlten etwa Fachschulzeiten, Zeiten längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit im Versicherungsverlauf. Das gilt auch, wenn man freiwillige Beiträge gezahlt hat. Auch diese erhöhen eine Rente, wenn man selbstständig gewesen ist und sollten im Versicherungsverlauf enthalten sein.
Was passiert nach der Feststellung von Fehlern?
Wenn noch keine Rente gezahlt wird, kann man einen Antrag auf Kontoergänzung oder Kontoklärung stellen. Dieser wird an den zuständigen Rententräger geschickt. Fallen Lücken erst im Rentenbescheid auf oder findet sich eine Falschangabe darin, dann heißt es schnell handeln. Gegen den Bescheid kann man Widerspruch einlegen. Dazu hat man nach Erhalt des Rentenbescheides einen Monat Zeit. Wer im Ausland lebt, hat eine Frist von drei Monaten.
Ein solcher Widerspruch erfolgt formlos und wird schriftlich an die zuständige Rentenversicherung übermittelt. Dabei muss nicht nur der Widerspruch selbst formuliert werden, sondern Rentenversicherte müssen auch darauf hinweisen, wo ein Fehler liegen könnte oder wo Angaben fehlen. Diese Begründung kann auch nach dem eigentlichen Widerspruch nachgeliefert werden.
Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab
Bei der Rentenversicherung läuft nach Eingang des Widerspruchs ein Widerspruchsverfahren ab. Geht das positiv für die künftigen Rentner aus, wird ein neuer Rentenbescheid erteilt. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, muss das nicht das Ende des Verfahrens sein. Sollte ein Widerspruch abgelehnt werden und der Versicherte ist damit nicht einverstanden, steht diesem immer auch der weitere Rechtsweg offen. Das heißt, er hat die Möglichkeit, Klage bei seinem zuständigen Sozialgericht einzulegen. Auch dafür gibt es entsprechende Fristen, die in dem Widerspruchsbescheid genannt sind.
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Krankenversicherung - Beitragsrückerstattungen müssen versteuert werden
Als privat Krankenversicherter hat man jedes Jahr die Möglichkeit seine Arzt- und Medikamentenrechnungen nicht mit der Krankenversicherung abzurechnen und erhält dafür eine Beitragsrückerstattung. Denn wenn die Rechnungsbeträge geringer sind als die Beitragsrückerstattung, rechnet sich das Einreichen nicht. Diese nicht eingereichten Arzt- und Medikamentenrechnungen können Versicherte jedoch in ihrer Steuererklärung nicht als Sonderausgaben geltend machen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 1 K 2873/13 E) entschieden.
Eine Rückerstattung mindert die Sonderausgaben
In dem behandelten Fall hatte ein privat Krankenversicherter in seiner Steuererklärung die PKV-Beiträge (Privatkrankenkassenversicherungsbeiträge) als Sonderausgaben angegeben, ohne dass er die Beitragsrückerstattung davon abgezogen hat. Das zuständige Finanzamt nahm den Abzug jedoch vor, was dem Kläger nicht gefiel. Dieser forderte vom Finanzamt, dass er seine Arzt- und Medikamentenrechnungen mit der Beitragsrückerstattung verrechnen kann, welche er bei der PKV (Private Krankenkasse) nicht eingereicht hatte.
Das Gericht lehnt Verrechnung ab
Die Richter bestätigten zwar, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich als Sonderausgaben anzusetzen sind, die Steuerpflichtigen müssten jedoch die von der PKV erhaltenen Beitragsrückerstattungen in voller Höhe davon abziehen. Auch sind die zurück gehaltenen Arzt- und Medikamentenrechnungen keine Sonderausgaben, denn durch den Verzicht einer Erstattung der Krankheitskosten seien dem Kläger keine absetzbaren Aufwendungen entstanden, die mit der Beitragsrückerstattung verrechnet werden könnten, so die Begründung des Gerichts.
Steuerpflicht bei Rückerstattung auch bei gesetzlich Versicherten
Da es bei der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) mittlerweile auch Wechselprämien und jährliche Bonuszahlungen für gesundheitsbewusste Versicherte gibt, sind auch diese von der Regelung betroffen. In der Steuererklärung sind diese zu erfassen und bei den Sonderausgaben mit zu berücksichtigen. Die Sonderausgaben vermindern sich um den entsprechenden Betrag (Wert der Prämie oder Bonus) und dadurch erhöhen sich die zu versteuernden Einkünfte des Steuerpflichtigen.
Meldung der GKV und PKV an das Finanzamt
Die gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherer melden im jeweiligen Kalenderjahr die Höhe der durch die Versicherten gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragserstattungen oder Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten werden ebenfalls gemeldet. Die meisten Krankenkassen und Krankenversicherungen informieren ihre Versicherten schriftlich über die an das Finanzamt gemeldeten Daten.
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