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Als Finanzberatungsunternehmen bieten wir Ihnen eine Vielzahl von Innovationen und außerordentlichen Produkten aus dem Finanz- und Kapitalmarkt.
Unsere Tätigkeit beginnt mit einer eingehenden Bestandsaufnahme. Daraus lässt sich eine Diagnose ableiten und eine Lösungsfindung vornehmen. Das Ergebnis dieser umfangreichen Finanzanalyse ist eine Finanzstrategie, die eine Vernetzung zwischen den Wünschen und Zielen, der persönlichen Finanzsituation und den wirtschaftlichen Einflüssen darstellt.
Die Antworten auf "was lohnt sich?", "was braucht man?", "was kann man?" und "was will man?" entscheiden über den optimalen Produktmix.
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Lieber eine Stunde über Geld nachdenken,
als eine Stunde für Geld arbeiten.
Zitat von John Davison Rockefeller
(1839-1937)
Interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen
Ehrenamt und der richtige Versicherungsschutz

Die Bereitschaft zu ehrenamtlichen Tätigkeiten nimmt zu. Über 29 Mio. Bürger in Deutschland engagieren sich inzwischen ehrenamtlich in Vereinen, Verbänden, Initiativen und Kirchen. Über die Absicherung von Haftungs- und Unfallrisiken besteht allgemein Unsicherheit und Unwissenheit. Im folgenden finden Sie Hinweise, welche Versicherungen für freiwillig Tätige und Vereine bzw. deren Vorstände wichtig sind.
Was ist die Definition für ein Ehrenamt
Freiwilliges Engagement als selbst gewählte, unentgeltliche, gemeinnützige Tätigkeit, die außerhalb von Familie, Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung geleistet wird.
Ehrenämter gibt es in nahezu allen Lebensbereichen. Viele Menschen engagieren sich auf diese Weise in Sportvereinen, in der Kirchengemeinde oder in Bürgerinitiativen. Um juristisch von einem Ehrenamt sprechen zu können und damit unter den Versicherungsschutz zu fallen, müssen generell 5 Merkmale erfüllt sein. So ist das Ehrenamt freiwillig und unentgeltlich. Es wird kontinuierlich und auf organisierte Weise ausgeübt und kommt anderen zu Gute.
Schutz für ehrenamtliche Privatpersonen
Die wichtigsten Versicherungen für den einzelnen Ehrenamtlichen sind:
- Privat-Haftpflichtversicherung
Die private Haftpflichtversicherung ist für jeden unverzichtbar. Sie greift auch bei Schäden, die während der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht werden. Ausgenommen sind leitende Ehrenämter. - Unfallversicherung
Nicht alle freiwilligen Tätigkeiten fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem reichen die gesetzlichen Leistungen oftmals nicht aus, um den Lebensstandard zu sichern. Eine private Unfallversicherung schützt umfassend. - Auch eine Berufsunfähigkeits- und Rechtsschutzversicherung sind sinnvolle Absicherungen für freiwillig Engagierte.
Schutz für Vereine und Vorstandsmitglieder
Für Vereine, Verbände und Organisationen sowie deren Vorstandsmitglieder sind folgende Versicherungen ratsam:
- Vereins-Haftpflichtversicherung
Die Vereins-Haftpflichtversicherung schützt bei Schadenersatzansprüchen aufgrund Personen- oder Sachschäden. - Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung
Veranstaltungen wie Gaufeste oder Umzüge müssen gesondert versichert werden. - Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Geschützt werden Vereine gegen Ansprüche Dritter wegen Vermögensschäden. Versichert sind zusätzlich auch Eigenschäden, die der Verein bei der Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeiten unmittelbar erlitten hat. - D&Q-Versicherung
Sie springt ein, wenn Vorstände persönlich haftbar gemacht werden. - Schutz für Sachwerte
Um die Gebäude und Inventar der Vereine und Organisationen abzusichern, benötigt man eine Gebäude- bzw. Geschäftsinhaltsversicherung. - Gruppen-Unfallversicherung
Damit sichern Sie Vereinsmitglieder- oder bestimmte Abteilungen, Wettkampfteilnehmer usw. bei Unfällen finanziell ab.
Manche Vereine gehören einem Landesverband an, der Gruppenversicherungen für sie abgeschlossen hat. Diese sind allerdings nicht immer ausreichend. Prüfen Sie daher genau die Leistungen und schließen Versicherungslücken.
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Ein Börsencrash betrifft auch Fondsanlagen und sorgt damit für große Aufregung unter den Anlegern. Wie wichtig es ist, nicht in Panik zu verfallen und die Ruhe zu bewahren, zeigt sich an den Ratschlägen von Kennern des Aktien- und Fondsmarktes. Die Gewinne haben sich vielseitig minimiert und bei einigen Investitionen und Anlagen sogar in Luft aufgelöst. Derzeit ist es aber besonders wichtig und angeraten, nicht in Panik zu verfallen und den Sparvertrag unüberlegt aufzulösen.
Wie Anleger richtig handeln
Wer an die Auflösung von Fonds oder den Ausstieg an der Börse nachdenkt sollte darüber im Klaren sein, dass hier die Verluste noch größer werden. Sinnvoller ist es, die Ruhe zu bewahren und die Flaute so zu überstehen. Anleger neigen dazu, im fallenden Markt keine neuen Aktien oder Fonds zuzukaufen und ihre bestehenden Anlagen zu kündigen. Doch genau hierin liegt der Fehler.
Auf dem fallenden Markt lassen sich attraktive Geschäfte machen und der Kauf von Fonds und Aktien ist derzeit so preisgünstig wie lange nicht mehr. Wer jetzt investiert, kann nach überstandenem Börsencrash eine hohe Rendite erzielen und somit nicht nur den Verlust dieser Zeit ausgleichen, sondern ein richtig rentables Geschäft machen. Derzeit bekommen Aktionäre und Fondssparer mehr Anteile für ihr Geld und kaufen somit überlegt zum günstigen Preis ein.
Durchhaltevermögen zahlt sich aus
Bewahrt man jetzt die Ruhe und entscheidet sich nicht nur dafür, seine Anlagen zu behalten, sondern auch neue Aktien oder Fonds zu kaufen, wird die Rendite überraschend hoch sein, sobald der Börsencrash überstanden ist. Wer jetzt verkauft, erlebt die Erholung der Börse nicht und kann sich somit nicht über die ansprechende Rendite freuen, welche auch nach den vergangenen Börsencrashs für hohe Gewinne bei Anlegern und Aktionären sorgte. Mit ein wenig Durchhaltevermögen und Geduld ist die Krise bald überstanden und zahlt sich bei bestehenden Geldanlagen und Aktien positiv aus.
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Unverheiratete Paare müssen die richtige Grundbucheintragung beachten

Wenn sich ein unverheiratetes Paar dazu entscheidet, gemeinsam Wohneigentum zu erwerben, gibt es einiges zu beachten. Es gibt eine Reihe von rechtlichen und finanziellen Aspekten zu klären, da es für unverheiratete Paare keine speziellen gesetzlichen Regelungen gibt, wie sie etwa bei verheirateten Paaren gelten. Es kommt häufig vor, dass bei unverheirateten Partnern, die Wohneigentum besitzen, es nur einen rechtmäßigen Eigentümer gibt. Es ist deshalb angeraten, dass Paare ohne Trauschein ihre Eigentumsverhältnisse unbedingt durch einen Eintrag ins Grundbuch regeln sollten.
Die Eigentumsverhältnisse sollten klar geregelt sein
Bei unverheirateten Paaren gehört das Eigenheim oder die Eigentumswohnung nicht unbedingt beiden, zumindest aus rechtlicher Sicht. Das hat den Nachteil, dass der Partner im Falle einer Trennung oder im Todesfall keinerlei Ansprüche, sondern nur finanzielle Pflichten hat. Aus diesen Gründen sollte man sich früh genug Gedanken über den Grundbucheintrag für beide Partner machen, so können viele Probleme vermieden werden.
Ansprüche bei einer Trennung
Generell gilt bei einer Trennung, dass meist eine vereinbarte Gütertrennung stattfindet und jeder sein Hab und Gut bekommt. Doch anders sieht es bei einer gemeinsamen Eigentumswohnung oder bei einem Haus aus. Auch wenn der Darlehensvertrag von beiden Partnern unterschrieben wurde, so hat nur derjenige Anspruch auf die Immobilie, der im Grundbuch eingetragen ist. Der andere Partner geht demnach leer aus. Im schlimmsten Fall kann es dazu kommen, dass es für bereits erfolgte Zahlungen keinen finanziellen Ausgleich gibt und so die Bank auf die Tilgung der Raten drängt.
Demnach sollten Partner darauf achten, dass beide als gleichberechtigte Eigentümer im Grundbuch erfasst sind. Zudem werden dort die Miteigentumsanteile festgehalten. Diese sind abhängig davon, wie viel jeder in die Finanzierung eingebracht hat.
Absicherung im Todesfall
Wenn einer der Partner verstirbt, kommt es im rechtlichen Sinne zu einer schwierigen Situation. Verstirbt derjenige, der als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, hat der andere Partner keinerlei Rechte auf das Wohneigentum und muss es sogar räumen. Zusätzlich zum Grundbucheintrag von beiden Partnern, sollte darüber hinaus noch ein Testament angefertigt werden. Beachtet werden sollte hierbei jedoch, dass bei unverheirateten Paaren dann noch eine Erbschaftssteuer anfällt.
Ein Partnerschaftsvertrag ist zu empfehlen
Unverheiratete Paare sind nicht durch das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsrecht geschützt, daher ist das Aufsetzen eines Partnerschaftsvertrags zu empfehlen. Darin sollte geregelt werden, was im Trennungsfall mit der Immobilie passiert, ob sie verkauft wird oder falls nicht, wer dort weiterwohnen darf. Auch wichtig: Zahlt der eine den anderen aus oder wie wird der eventuelle Verkaufserlös aufgeteilt? Denn kann sich ein Paar partout nicht einigen, bleibt oft nur die Teilungsversteigerung. Diese sollte vermieden werden, denn dabei werden Immobilien meist weit unter Wert versteigert.
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