Familienunternehmen bieten attraktive Vorteile bei einer Investition
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Kein Berichtsdruck, schlankes Management und herausragende Führungsstile – dies sind Eigenschaften, welche familien- bzw. eigentümergeführten Unternehmen nachgesagt werden. Anleger können davon profitieren: Studien belegen, dass solche Unternehmen langfristig eine höhere Rendite erzielen und gleichzeitig in Krisenzeiten flexibler agieren können.
Rendite, Stabilität und Flexibilität
Familiengeführte Unternehmen können aufgrund ihrer langfristig ausgerichteten Strategie einen interessanten Renditebeitrag leisten. Insbesondere in Krisenjahren überzeugen sie durch höhere Stabilität. Die Fondsindustrie entwickelt ständig neue Ideen und Produkte, die allesamt ein Problem haben: Sie basieren auf Ländern, Branchen oder Unternehmensgrößen. Weniger Beachtung findet dagegen die Eigentümerstruktur. Dabei ist diese häufig der entscheidende Faktor für Erfolg und Stabilität.
Welche Bedeutung diese Unternehmen für die Volkswirtschaft haben, zeigen Statistiken: Rund 90 Prozent aller Unternehmen in Deutschland sind familien- bzw. eigentümergeführt. Und über 50 Prozent aller Beschäftigten arbeiten in solchen Unternehmen. Doch welche Vorteile bringen solche Unternehmen aus Anlegersicht?
Dazu hilft ein Blick auf die Zahlen. Nach Erhebungen des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) haben diese Unternehmen seit 2003 ihre Gewinne um 128 Prozent gesteigert, wohingegen diese Quote für DAX-Unternehmen bei knapp 100 Prozent liegt. Die Investmentbank UBS hat in einer Studie gezeigt, dass von Familien kontrollierte Unternehmen in der Regel eine bessere Wertentwicklung aufweisen und auf der Risikoseite besser abschneiden.
Was sind die Gründe dafür?
Familiengeführten Unternehmen wird ein effizienteres Management nachgesagt mit kurzen Entscheidungswegen und einer vertrauensbasierten Unternehmenskultur. Ebenso ausschlaggebend ist der längere Zeithorizont in der Geschäftspolitik. Dadurch können langfristige Investitionen leichter vorangetrieben werden, ohne dem Druck einer vierteljährlichen Berichterstattung ausgesetzt zu sein. Hinzu kommt die im Durchschnitt deutlich höhere Eigenkapitalquote. Bei familiengeführten Unternehmen liegt diese immerhin bei rund 35 Prozent.
Das versetzt die Unternehmen in die Lage, Krisensituationen abzufedern und idealerweise flexibler zu agieren. Familiengeführte Unternehmen laufen häufig im Schatten großer Unternehmen. Dabei bieten sie attraktive Chancen. Für Anleger kann sich eine Beimischung in ihrem Portfolio langfristig auszahlen. Fonds mit diesem Schwerpunkt sind eine interessante Möglichkeit, von diesem Segment zu profitieren.
Mehr Informationen zu diesem Thema findet man unter Stiftung Familienunternehmen.
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Laut Gesetz können Eigentümer innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Nachbesserung verlangen, wenn nach dem Einzug Baumängel an einem Neubau auftreten. Diese muss der Bauunternehmer dann grundsätzlich auf eigene Kosten beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach der förmlichen Bauabnahme und ist dann bis zu fünf Jahre gültig. Der genaue Fristablauf ist in den Bauunterlagen ersichtlich.
Wer ist der richtige Ansprechpartner für die Gewährleistungsansprüche
An wen man sich als Eigentümer in einem Gewährleistungsfall wenden kann, hängt davon ab, wo die Baumängel auftreten. Der Bauträger beziehungsweise der Verkäufer der Immobilie ist bei den eigenen vier Wänden der richtige Ansprechpartner. Hier handelt es sich um Sondereigentum, dass innerhalb einer Eigentümergemeinschaft die anderen Eigentümer nicht betrifft. Als Eigentümer mit Gewährleistungsansprüchen sollte man nicht selbst einen zuständigen Handwerker beauftragen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Bauträger insolvent ist. Dann muss man in Regelfall direkt an die verantwortlichen Firmen herantreten.
Handelt es sich bei den Baumängeln um dass Gemeinschaftseigentum, stellt sich die Sachlage anders dar. Hier muss sich die Eigentümergemeinschaft beziehungsweise ein beauftragter Hausverwalter darum kümmern. Die Eigentümergemeinschaft hat jedoch auch die Möglichkeit eine andere Person zu bevollmächtigen, der sich der Sache annimmt und mit dem Bauunternehmer kontakt aufnimmt.
Den Handwerker nicht eigenständig beauftragen
Der Beauftragte hat zunächst die Aufgabe den Mangel schriftlich feststellen und dann den Bauträger oder den Verkäufer der Immobilie auffordern, diesen bis zu einem festgesetzten Termin nachzubessern. Es ist deshalb wichtig, den zuständigen Ansprechpartner zu kontaktieren. Wenn man einen Handwerker, Installateur oder Maler selbst beauftragt, damit dieser den Mangel beseitigt, kann dies unter Umständen dazu führen, dass man selbst die Kosten für die Beseitigung der Baumängel tragen muss.
Der Bauträger oder der Verkäufer der Immobilie muss dafür sorgen, dass der Mangel fristgemäß beseitigt wird. Bei einer Weigerung zur Nachbesserung, muss der Eigentümer hartnäckig bleiben und im schlimmsten Fall vor ein Gericht ziehen. Dies kann man aber erst machen, wenn eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und diese ohne eine Nachbesserung verstrichen ist. Als Eigentümer oder Eigentümergemeinschaft muss man dann unter Umständen sogar Mehrkosten für die verzögerte Beseitigung der Baumängel tragen.
Wann sind Gewährleistungsansprüche verjährt
Gewährleistungsansprüche können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr muss der Verkäufer der Immobilie für einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren nach erfolgter Abnahme dafür sorgen, dass sich die verkaufte Immobilie in einem mangelfreien Zustand befindet. Wenn die fünf Jahre allerdings abgelaufen sind, kann sich der Veräußerer regelmäßig erfolgreich auf den Eintritt der Verjährung berufen und eine Mangelbeseitigung ablehnen.
In diesem Fall sollte der betroffene Wohnungseigentümer allenfalls noch prüfen, ob ihm gegen den Verwalter der Wohnanlage ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zusteht. Der Verwalter ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, den Eigentümer vor Ablauf der Gewährleistungszeit auf Baumängel und den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen. Weiter sind Gewährleistungsansprüche in Ausnahmefällen auch nach Ablauf der regulären Gewährleistungszeit durchsetzbar, wenn die Mängel von dem ausführenden Unternehmen arglistig verschwiegen worden sind.
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Wenn man sich beim Renovieren oder Bauen helfen lässt, dann sollte man darauf achten, dass man sich nicht wegen Schwarzarbeit strafbar macht. Ein wichtiger Punkt ist, wie viel gezahlt wird. Bei einem „geringes Entgelt" ist nichts einzuwenden. Geht es jedoch über die Hilfsbereitschaft hinaus und es wird beispielsweise regelmäßig mitgeholfen, kann sehr schnell eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden, was Ärger mit Schwarzarbeit einbringen kann.
Als Bauherr sollte man Vorsicht walten lassen, damit Gefälligkeiten keine Schwarzarbeit sind
Ein Gartenhäuschen bauen, eine Wohnungsrenovierung durchführen oder vielleicht sogar ein ganzes Haus erstellen, dass ist meist alles gar nicht alleine zu bewerkstelligen. Wenn nun Freunde, Nachbarn oder Kollegen mithelfen, kann die Frage aufkommen: Wann droht Ärger mit Schwarzarbeit?
Der Gesetzgeber hat im Paragraf 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes klar definiert, was Schwarzarbeit ist:
- ein Auftraggeber lässt Arbeiten durchführen und führt Sozialabgaben nicht ab
- ein Auftragnehmer versteuert die Einkünfte nicht
- ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen meldet den Job nicht bei der Behörde
- ein Gewerbe wird nicht angemeldet oder nicht in die Handwerksrolle eingetragen
Ein Verstoß gegen das Gesetz kann mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
Aber auch Ausnahmen sind geregelt worden, bei denen es sich ausdrücklich nicht um Schwarzarbeit handelt:
- Mitarbeit von Angehörigen oder Lebenspartnern
- Gefälligkeiten
- Nachbarschaftshilfe
- Selbsthilfe beim Hausbau
Die Voraussetzung dabei ist, es handelt sich um „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen". Dazu zählt auch „eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird". Wenn man sich also bei der Wohnungsrenovierung helfen lässt, kann man beispielsweise den Helfern aus dem Kollegenkreis durchaus etwas dafür bezahlen, ohne dass es sich gleich um Schwarzarbeit handelt. Es darf für die Helfer aber nicht der Gewinn im Vordergrund stehen, sondern die Hilfsbereitschaft.
Ein Punkt dabei ist, ob die Arbeit durch die Helfer regelmäßig gemacht wird, zum Beispiel jedes Wochenende. Auf der anderen Seite ist es wichtig, wie viel für die Arbeit gezahlt wird, denn was ein „geringes Entgelt" ist, wurde vom Gesetzgeber leider nicht geregelt. Unter Experten geht man davon aus, dass „maßgeblich das Verhältnis zur Leistung und zum Preis, der sonst auf dem Markt für diese Arbeit gezahlt wird" als Grundlage angesehen werden sollte. Beispielsweise dürften 10 Euro pro Stunde für einfache Garten- oder Reinigungsarbeiten schon zu viel sein, jedoch können 10 Euro pro Stunde für eine komplizierte Küchenmontage noch als geringes Entgelt angesehen werden.
Bei der sogenannten Selbsthilfe rund um Wohnungsbau kommt es auf die Gegenseitigkeit an. Wenn der Fliesenleger aus der Nachbarschaft oder aus dem Sportverein die Badarbeiten übernimmt, kann sich der Elektriker dafür mit ordentlichen Anschlüssen bedanken. Es darf in diesen Fällen aber kein Geld fließen, damit die Tätigkeit als Selbsthilfe gilt.
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Bei einem Streit mit den Auftragsnehmern muss man als privater Bauherr nicht unbedingt gleich vor Gericht ziehen. Stattdessen kann man sich an eine Schlichtungsstelle wenden. Der Ombudsmann Immobilien wurde gemeinsam vom Verband Privater Bauherren und dem Immobilienverband Deutschland (IVD) ins Leben gerufen. Die Schlichtungsstelle wurde vom Bundesamt für Justiz anerkannt und kann von allen privaten Bauherren kostenlos angerufen werden.
Schlichter für Konflikte bei Bauvorhaben
Seit dem Jahr 2008 hilft der Ombudsmann vor allem bei vertraglichen Problemen, beispielsweise bei Fragen zu Terminvereinbarungen, ungenauen Leistungsbeschreibungen, zum Zahlungsplan, fehlenden Berechnungen und Nachträgen. Bei bautechnischen Fragen kann der Ombudsmann nicht weiter helfen und er kommt auch nicht auf eine Baustelle zu einer Mängelbegutachtung. Der Ombudsmann soll die ihm vorgelegten Aussagen von Verbrauchern und Unternehmen möglichst neutral nach Recht und Gesetz bewerten. Der Verbraucher muss seine Beschwerde schriftlich formulieren und anhand relevanter Korrespondenz möglichst lückenlos dokumentieren.
Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten kostenlos und soll in der Regel in weniger als fünf Monaten abgeschlossen sein. Nur Verbraucher können den Ombudsmann beauftragen. Wenn der Ombudsmann die Beschwerde für zulässig hält, dann fordert er das Unternehmen zur Stellungnahme auf und holt gegebenenfalls ergänzende Informationen von dem Verbraucher ein. Das Unternehmen erklärt zu Beginn des Verfahrens, ob es sich der Entscheidung des Ombudsmanns unterwerfen wird. Wenn das Unternehmen sich dem unterwirft, ist der Schlichtungsvorschlag des Ombudsmanns für das Unternehmen bindend. Der Verbraucher muss auf den Schlichtungsvorschlag nicht eingehen. Ihm steht in jedem Fall der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.
Der Schlichter ist erreichbar unter:
Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und -verwaltung
Littenstr. 10m0179 Berlin
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.ombudsmann-immobilien.net
Auch über den Bauherren-Schutzbund e. V. besteht für Bauherren die Möglichkeit für eine Unterstützung in Streitfällen. Der Bauherren-Schutzbund e. V. hilft unter anderem privaten Bauherren bei Alt- und Neubauprojekten bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Vertragserfüllung und fachgerechter mängelfreier Ausführung der Bauleistungen und hilft so wirtschaftliche Risiken zu mindern. Der Verein kann auf ein bundesweites Beratungsnetz mit unabhängigen Bauherrenberatern, Vertrauensanwälten und Servicepartnern zurück greifen.
Der Bauherren-Schutzbund e. V. ist erreichbar unter:
Bauherren-Schutzbund e.V.
Kleine Alexanderstr. 9-10
10178 Berlin
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.bsb-ev.de
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