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- Geschrieben von Olaf Kauhs
- Zuletzt aktualisiert: 19. Juli 2024
Durch die Sonne wird unglaublich viel Energie auf die Oberfläche unserer Erde geschickt, ob als Strahlung oder Wärme. Die Solarenergie zählt neben der Windkraft zu den wichtigsten erneuerbaren Energiequellen. Diese kann dazu heutzutage auch sehr kostengünstig erzeugt werden und trägt zur Klimafreundlichkeit bei. In vielen Bundesländern wird es deshalb Vorschrift, Solarenergie zu nutzen. Beispielsweise müssen Gebäudeeigentümer bei Dachsanierungen und Neubauten eine Photovoltaik-Anlage installieren. Wir zeigen, was in welchem Bundesland gilt und wie man den passenden Schutz als Anlagenbetreiber findet.
Was ist unter der Solarpflicht zu verstehen
Unter Solarpflicht oder einer sogenannten solaren Baupflicht versteht man eine gesetzliche Vorgabe, nach der eine Solaranlage auf dem Dach installiert werden muss. Dabei spricht man auch von einer sogenannten Solardachpflicht. Für Wohngebäude bedeutet eine Solarpflicht in aller Regel, dass entweder eine Photovolaikanlage (PV-Anlage) zur Stromerzeugung oder eine Solarthermieanlage zur Wärmegewinnung installiert werden muss. Wenn man plant, ein Haus zu bauen oder das Dach seiner Immobilie zu sanieren, erhöht die Solardachpflicht die Baukosten. Aktuell muss man für eine PV-Anlage, je nach Größe, etwa mit Installationskosten zwischen 7.500 Euro und 18.000 Euro rechnen.
Bei diesen Investitionskosten geht man zunächst in Vorlage und kann diese fast immer innerhalb von 10 bis 20 Jahren wieder amortisieren. Denn Photovoltaikanlagen sind mittlerweile günstig in der Anschaffung und durch den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms spart man Stromkosten. Deshalb rentieren sie sich auf lange Sicht allein schon durch den Eigenverbrauch. Zusätzlich generiert man noch die sogenannte Einspeisevergütung für Strom, den die PV-Anlage ins öffentliche Stromnetz abgibt. Selbst wenn ein Haushalt nur einen geringen Strombedarf hat, kann eine PV-Anlage rentabel sein. Bei einer Volleinspeisung erhält man eine noch höhere Vergütung dafür, dass man Strom ins Netz einspeist. Ob sich der Eigenverbrauch oder die Volleinspeisung mehr lohnt, kann mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Planungsphase simuliert werden.
Solarpflichten der Bundesländer im Überblick:
- Baden-Württemberg
Die Solarpflicht gilt für alle neuen Wohngebäude und für grundlegende Dachsanierungen: Mindestens 60 Prozent der relevanten Dachfläche müssen genutzt werden. Alternativ zu Photovoltaikanlagen kann auch eine Solarthermieanlage installiert werden.
- Bayern
Für Nichtwohngebäude gilt eine Solarpflicht ab einer Dachfläche von 50 Quadratmetern. Wird die Dachhaut erneuert, sollen auch ab 2025 auf Wohngebäuden Solaranlagen installiert werden – wie verpflichtend diese Regelung ist, steht noch nicht fest.
- Berlin
Wohngebäudeeigentümer müssen bei Neubau und wesentlichen Dachumbauten auf mindestens 30 Prozent ihres Daches eine PV-Anlage installieren, wenn das Dach mindestens 50 Quadratmeter groß ist.
- Brandenburg
Bei Dachsanierungen an gewerblichen Bestandsbauten und bei gewerblichen Neubauten gilt ab einer Dachfläche von 50 Quadratmetern eine Solarpflicht auf mindestens 50 Prozent der Dachfläche.
- Bremen
Ab Juli 2024: Solarpflicht bei grundlegenden Dachsanierungen auf mindestens der Hälfte der Dachfläche, wenn diese mindestens 50 Quadratmeter beträgt. Ab Juli 2025 gilt diese Pflicht auch für alle Neubauten.
- Hamburg
Bei wesentliche Dachumbauten und Neubauten gilt bei Dachflächen ab 50 Quadratmetern eine Solarpflicht. Bei Neubauten müssen 30 Prozent der Bruttodachfläche, bei Bestandsgebäude 30 Prozent der Nettodachfläche mit Solaranlagen betrieben werden. -
Niedersachsen
Die Solarpflicht gilt bei Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 75 Quadratmetern Dachfläche. Ab 2025 soll diese auch auf Wohngebäude-Neubauten und grundlegende Dachsanierungen ausgeweitet werden. -
Nordrhein-Westfalen
Eine Solarpflicht gilt für alle neuen Nichtwohngebäude ab 50 Quadratmetern Dachfläche. Ab 2025 erstreckt sich diese auch auf den Neubau von Wohngebäuden und ab 2026 auf umfangreiche Dachsanierungen. - Rheinland-Pfalz
Für neue Gewerbegebäude sowie bei Neubauten und Dachsanierungen von öffentlichen Gebäuden gilt eine Solarpflicht. Neue Wohngebäude ab 50 Quadratmetern Dachfläche müssen seit 2024 Vorrichtungen für Solaranlagen haben (PV-Ready), auch bei umfangreichen Dachsanierungen sind diese erforderlich.
- Schleswig-Holstein
Auf Nichtwohngebäuden müssen bei Neubau oder Dachsanierungen Solaranlagen installiert werden. Über weitere Pflichten ab 2025 wird noch entschieden.
- Bundesländer ohne Solarpflicht
Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geben keine gesetzlichen Bestimmungen vor. In Hessen unterliegen lediglich Gebäude vom Land und neue Parkplätze einer Solarpflicht-Regelung.
Ist eine bundesweite oder europäische Solarpflicht in Sicht
Mit einer bundesweiten Solarpflicht würde man erreichen, dass es über das gesamte Land einheitliche Regelungen gäbe. Die aktuelle Bundesregierung hat zwar schriftlich in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten, dass künftig alle geeigneten Dachflächen für Solaranlagen genutzt werden sollen. Außer viel Gerede wurde bislang eine bundesweite Solardachpflicht weder konkretisiert, noch umgesetzt.
Auch das Europäische Parlament hat bereits eine Solarpflicht vorgeschlagen, die für sämtliche EU-Mitgliedsstaaten gelten soll. Laut den Plänen könnten „bis 2030 schrittweise Solaranlagen in öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden – je nach deren Größe – und in allen neuen Wohngebäuden“ installiert werden. Wann und wie genau so eine europäische Solarpflicht beschlossen und durch die einzelnen Länder umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Eine bundesweit geltende Solarpflicht wird durch die EU-Pläne in Zukunft aber wahrscheinlicher.
Wer kontrolliert die Erfüllung der Solarpflicht
Für den Nachweis der Erfüllung der Solarpflicht reicht es in der Regel aus, wenn die Anlage im Marktstammdatenregister eingetragen worden ist. In manchen Fällen kann das Bauaufsichtsamt die Erfüllung der Solarpflicht durch eine Kontrolle vor Ort überprüfen. Die Sanierungspflicht bspw. beim Altbau sollten Immobilieneigentümer nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bei Nichterfüllung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Der richtige Versicherungsschutz für die PV-Anlage oder das Balkonkraftwerk
- Photovoltaikanlage (PV-Anlage):
Mit einer Photovoltaikversicherung schützt man seine Investitionen in eine Photovoltaikanlage, die ständig vielen Gefahren ausgesetzt ist. Dies kann technischer, menschlicher oder elementarer Natur sein. Es gibt zwei mögliche Arten, seine Photovoltaikanlage zu versichern: Entweder über einen Zusatz zu einer bereits bestehenden Wohngebäudeversicherung oder über eine separate Photovoltaikversicherung. Bei dem Einschluss in eine bestehende Wohngebäudeversicherung muss allerdings sehr auf das Kleingedruckte geachtet werden, denn viele Tarife haben Lücken für einen sinnvollen umfassenden Versicherungsschutz. Teils sind falsche Bedienung, Tierbiss oder Ertragsausfall nicht versichert. Mit einer separaten Photovoltaikversicherung kann auch eine sogenannte Allgefahrenversicherung versichert werden.
- Steckersolar-Anlagen (Balkonkraftwerk) in der Wohngebäudeversicherung: Fest auf dem Dach installierte Steckersolar-Anlagen sind im Rahmen der Wohngebäudeversicherung gegen die Grundgefahren (Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel) oder bei Erweiterungen wie z.B. gegen Elementargefahren abgesichert.
- Steckersolar-Anlagen (Balkonkraftwerk) in der Hausratversicherung: Nutzen beispielsweise Mieter Stecker-Solaranlagen auf dem Balkon, greift hier gewöhnlich die Hausratversicherung des Mieters. Doch damit ist der Versicherungsschutz in der Regel auf Wohnung, Balkon und Terrasse begrenzt. Möchten Kunden die Anlage beispielweise im Garten installieren, um eine optimale Sonneneinstrahlung sicherzustellen, ist dies im Normalfall nicht versichert. Bei manchen Hausratversicherern besteht der Versicherungsschutz am gesamten Versicherungsort und dies auch zusätzlich bei Schäden durch Diebstahl.
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Krankheit, Unfall, Überlastung oder Todesfall - das Leben kann sich von einer Minute auf die andere umdrehen. Dieses Problem wird von den deutschen Bürgern nicht richtig wahrgenommen oder man will einfach nicht darüber sprechen. Fakt ist, dass in Realität 20 Prozent der Todesfälle jünger als 65 Jahre sind und viele Familien plötzlich ohne Ernährer dastehen. Da ist es natürlich von Vorteil rechtzeitig vorzubeugen und eine Versicherung abzuschließen, die wenigstens die finanzielle Not lindert.
Schicksalsschläge kommen unverhofft - Finanzielle Absicherung ernst nehmen
Es wäre tragisch sich vorzustellen, was passiert, wenn man nicht finanziell abgesichert ist, das Ersparte ist bald aufgebraucht und dann geht's los: Miete kann nicht mehr bezahlt werden, das Auto muss verkauft werden, ja es kann sogar so weit gehen, dass die Zwangsversteigerung und eine Privatinsolvenz drohen. Das sollte man verhindern und rechtzeitig eine Versicherung abschließen, die im Falle des Todes einen Geldbetrag an die Hinterbliebenen zahlt.
Je jünger man beim Abschluss ist, umso kleiner werden die monatlichen Beiträge sein, auch die Gesundheit des Antragstellers wird natürlich überprüft. Es hilft nicht, erst an eine Versicherung zu denken, wenn man schon krank ist, dann wird sich keine Versicherungsgesellschaft mehr auf einen Vertrag einlassen.
Die Risikolebensversicherung in jungen Jahren abgeschlossen befreit vor finanziellen Sorgen und gibt den nötigen Schutz. Die Versicherungssumme, die im Falle des Ablebens ausbezahlt wird, sollte schon bis zum Fünffachen des Jahres-Bruttobezuges reichen, damit haben die Angehörigen die nötige Zeit und den nötigen Rahmen um alles zu regeln.
Die finanziellen Risiken richtig managen und sinnvoll absichern
Natürlich greifen bei Angestellten zuerst Lohnfortzahlungen und das Krankentagegeld. Aber spätestens das Krankentagegeld liegt deutlich unter dem Erwerbseinkommen des Kranken oder Verunfallten. Und irgendwann hören diese Zahlungen auf. Und dann?
Das erste Sicherheitsnetz sind geordnete persönliche Finanzen. Dazu gehört, dass man die Ausgaben im Haushalt kennt, um schnell entscheiden zu können, auf welche Ausgaben verzichtet werden könnte. Denn es geht im Ernstfall zuerst darum, die Finanzen sofort zu stabilisieren, wenn es eng wird mit den Geldeinnahmen.
Dazu gehört als zweites Sicherheitsnetz ein Rücklagenpolster, das einen im Ernstfall kurzfristig erst einmal auffängt. Das können drei Netto-Monatsgehälter oder die grundlegenden Familienausgaben für einen Monat aufwärts sein, besser fünf bei einer großen Familie.
Als drittes Sicherheitsnetz können vor allem zwei Versicherungen einem den Rücken frei halten.
- Die Berufsunfähigkeitsversicherung: Mit dieser kann man seine Erwerbsfähigkeit absichern. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt im Regelfall bei einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente. Wichtig: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung immer nur als Einzelversicherung abschließen, nie in Kombination mit einer Kapital-Lebensversicherung.
- Die Risikolebensversicherung: Diese tritt ein, wenn der oder die Hauptverdienerin durch Unfall oder Krankheit sterben. Dann zahlt die Risikolebensversicherung den versicherten Betrag aus, was einer Kompensation zum ausfallenden Erwerbseinkommen gleichkommt. Empfehlung: Eine Risikolebensversicherung möglichst auch nur als Einzelversicherung abschließen, denn in Kombination mit einer Kapital-Lebensversicherung wird der Risikoanteil für den Todesfall nicht verzinst angelegt.
Hat man Kinder, so sollte die Höhe der versicherten Summe so berechnet werden, dass die Familie bis mindestens zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes genug Geld erhält. Auch die Überlegung, wie die Einkommenssituation wäre, wenn einer der Partner stirbt sollte durchgespielt werden. Gibt es eine Lücke, wird diese versichert. Eine richtige Versicherung hat also durchaus Sinn und man sollte sich rechtzeitig darum kümmern.
Einen komfortablen Weg eine Finanzplanung zu starten, bietet das Cockpit für Finanz- und Vorsorge, dass für die private Nutzung kostenfrei ist.
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Kein Berichtsdruck, schlankes Management und herausragende Führungsstile – dies sind Eigenschaften, welche familien- bzw. eigentümergeführten Unternehmen nachgesagt werden. Anleger können davon profitieren: Studien belegen, dass solche Unternehmen langfristig eine höhere Rendite erzielen und gleichzeitig in Krisenzeiten flexibler agieren können.
Rendite, Stabilität und Flexibilität
Familiengeführte Unternehmen können aufgrund ihrer langfristig ausgerichteten Strategie einen interessanten Renditebeitrag leisten. Insbesondere in Krisenjahren überzeugen sie durch höhere Stabilität. Die Fondsindustrie entwickelt ständig neue Ideen und Produkte, die allesamt ein Problem haben: Sie basieren auf Ländern, Branchen oder Unternehmensgrößen. Weniger Beachtung findet dagegen die Eigentümerstruktur. Dabei ist diese häufig der entscheidende Faktor für Erfolg und Stabilität.
Welche Bedeutung diese Unternehmen für die Volkswirtschaft haben, zeigen Statistiken: Rund 90 Prozent aller Unternehmen in Deutschland sind familien- bzw. eigentümergeführt. Und über 50 Prozent aller Beschäftigten arbeiten in solchen Unternehmen. Doch welche Vorteile bringen solche Unternehmen aus Anlegersicht?
Dazu hilft ein Blick auf die Zahlen. Nach Erhebungen des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) haben diese Unternehmen seit 2003 ihre Gewinne um 128 Prozent gesteigert, wohingegen diese Quote für DAX-Unternehmen bei knapp 100 Prozent liegt. Die Investmentbank UBS hat in einer Studie gezeigt, dass von Familien kontrollierte Unternehmen in der Regel eine bessere Wertentwicklung aufweisen und auf der Risikoseite besser abschneiden.
Was sind die Gründe dafür?
Familiengeführten Unternehmen wird ein effizienteres Management nachgesagt mit kurzen Entscheidungswegen und einer vertrauensbasierten Unternehmenskultur. Ebenso ausschlaggebend ist der längere Zeithorizont in der Geschäftspolitik. Dadurch können langfristige Investitionen leichter vorangetrieben werden, ohne dem Druck einer vierteljährlichen Berichterstattung ausgesetzt zu sein. Hinzu kommt die im Durchschnitt deutlich höhere Eigenkapitalquote. Bei familiengeführten Unternehmen liegt diese immerhin bei rund 35 Prozent.
Das versetzt die Unternehmen in die Lage, Krisensituationen abzufedern und idealerweise flexibler zu agieren. Familiengeführte Unternehmen laufen häufig im Schatten großer Unternehmen. Dabei bieten sie attraktive Chancen. Für Anleger kann sich eine Beimischung in ihrem Portfolio langfristig auszahlen. Fonds mit diesem Schwerpunkt sind eine interessante Möglichkeit, von diesem Segment zu profitieren.
Mehr Informationen zu diesem Thema findet man unter Stiftung Familienunternehmen.
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Laut Gesetz können Eigentümer innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Nachbesserung verlangen, wenn nach dem Einzug Baumängel an einem Neubau auftreten. Diese muss der Bauunternehmer dann grundsätzlich auf eigene Kosten beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach der förmlichen Bauabnahme und ist dann bis zu fünf Jahre gültig. Der genaue Fristablauf ist in den Bauunterlagen ersichtlich.
Wer ist der richtige Ansprechpartner für die Gewährleistungsansprüche
An wen man sich als Eigentümer in einem Gewährleistungsfall wenden kann, hängt davon ab, wo die Baumängel auftreten. Der Bauträger beziehungsweise der Verkäufer der Immobilie ist bei den eigenen vier Wänden der richtige Ansprechpartner. Hier handelt es sich um Sondereigentum, dass innerhalb einer Eigentümergemeinschaft die anderen Eigentümer nicht betrifft. Als Eigentümer mit Gewährleistungsansprüchen sollte man nicht selbst einen zuständigen Handwerker beauftragen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Bauträger insolvent ist. Dann muss man in Regelfall direkt an die verantwortlichen Firmen herantreten.
Handelt es sich bei den Baumängeln um dass Gemeinschaftseigentum, stellt sich die Sachlage anders dar. Hier muss sich die Eigentümergemeinschaft beziehungsweise ein beauftragter Hausverwalter darum kümmern. Die Eigentümergemeinschaft hat jedoch auch die Möglichkeit eine andere Person zu bevollmächtigen, der sich der Sache annimmt und mit dem Bauunternehmer kontakt aufnimmt.

Den Handwerker nicht eigenständig beauftragen
Der Beauftragte hat zunächst die Aufgabe den Mangel schriftlich feststellen und dann den Bauträger oder den Verkäufer der Immobilie auffordern, diesen bis zu einem festgesetzten Termin nachzubessern. Es ist deshalb wichtig, den zuständigen Ansprechpartner zu kontaktieren. Wenn man einen Handwerker, Installateur oder Maler selbst beauftragt, damit dieser den Mangel beseitigt, kann dies unter Umständen dazu führen, dass man selbst die Kosten für die Beseitigung der Baumängel tragen muss.
Der Bauträger oder der Verkäufer der Immobilie muss dafür sorgen, dass der Mangel fristgemäß beseitigt wird. Bei einer Weigerung zur Nachbesserung, muss der Eigentümer hartnäckig bleiben und im schlimmsten Fall vor ein Gericht ziehen. Dies kann man aber erst machen, wenn eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und diese ohne eine Nachbesserung verstrichen ist. Als Eigentümer oder Eigentümergemeinschaft muss man dann unter Umständen sogar Mehrkosten für die verzögerte Beseitigung der Baumängel tragen.
Wann sind Gewährleistungsansprüche verjährt
Gewährleistungsansprüche können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr muss der Verkäufer der Immobilie für einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren nach erfolgter Abnahme dafür sorgen, dass sich die verkaufte Immobilie in einem mangelfreien Zustand befindet. Wenn die fünf Jahre allerdings abgelaufen sind, kann sich der Veräußerer regelmäßig erfolgreich auf den Eintritt der Verjährung berufen und eine Mangelbeseitigung ablehnen.
In diesem Fall sollte der betroffene Wohnungseigentümer allenfalls noch prüfen, ob ihm gegen den Verwalter der Wohnanlage ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zusteht. Der Verwalter ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, den Eigentümer vor Ablauf der Gewährleistungszeit auf Baumängel und den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen. Weiter sind Gewährleistungsansprüche in Ausnahmefällen auch nach Ablauf der regulären Gewährleistungszeit durchsetzbar, wenn die Mängel von dem ausführenden Unternehmen arglistig verschwiegen worden sind.
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Wenn man sich beim Renovieren oder Bauen helfen lässt, dann sollte man darauf achten, dass man sich nicht wegen Schwarzarbeit strafbar macht. Ein wichtiger Punkt ist, wie viel gezahlt wird. Bei einem „geringes Entgelt" ist nichts einzuwenden. Geht es jedoch über die Hilfsbereitschaft hinaus und es wird beispielsweise regelmäßig mitgeholfen, kann sehr schnell eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden, was Ärger mit Schwarzarbeit einbringen kann.
Als Bauherr sollte man Vorsicht walten lassen, damit Gefälligkeiten keine Schwarzarbeit sind
Ein Gartenhäuschen bauen, eine Wohnungsrenovierung durchführen oder vielleicht sogar ein ganzes Haus erstellen, dass ist meist alles gar nicht alleine zu bewerkstelligen. Wenn nun Freunde, Nachbarn oder Kollegen mithelfen, kann die Frage aufkommen: Wann droht Ärger mit Schwarzarbeit?
Der Gesetzgeber hat im Paragraf 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes klar definiert, was Schwarzarbeit ist:
- ein Auftraggeber lässt Arbeiten durchführen und führt Sozialabgaben nicht ab
- ein Auftragnehmer versteuert die Einkünfte nicht
- ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen meldet den Job nicht bei der Behörde
- ein Gewerbe wird nicht angemeldet oder nicht in die Handwerksrolle eingetragen
Ein Verstoß gegen das Gesetz kann mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
Aber auch Ausnahmen sind geregelt worden, bei denen es sich ausdrücklich nicht um Schwarzarbeit handelt:
- Mitarbeit von Angehörigen oder Lebenspartnern
- Gefälligkeiten
- Nachbarschaftshilfe
- Selbsthilfe beim Hausbau
Die Voraussetzung dabei ist, es handelt sich um „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen". Dazu zählt auch „eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird". Wenn man sich also bei der Wohnungsrenovierung helfen lässt, kann man beispielsweise den Helfern aus dem Kollegenkreis durchaus etwas dafür bezahlen, ohne dass es sich gleich um Schwarzarbeit handelt. Es darf für die Helfer aber nicht der Gewinn im Vordergrund stehen, sondern die Hilfsbereitschaft.
Ein Punkt dabei ist, ob die Arbeit durch die Helfer regelmäßig gemacht wird, zum Beispiel jedes Wochenende. Auf der anderen Seite ist es wichtig, wie viel für die Arbeit gezahlt wird, denn was ein „geringes Entgelt" ist, wurde vom Gesetzgeber leider nicht geregelt. Unter Experten geht man davon aus, dass „maßgeblich das Verhältnis zur Leistung und zum Preis, der sonst auf dem Markt für diese Arbeit gezahlt wird" als Grundlage angesehen werden sollte. Beispielsweise dürften 10 Euro pro Stunde für einfache Garten- oder Reinigungsarbeiten schon zu viel sein, jedoch können 10 Euro pro Stunde für eine komplizierte Küchenmontage noch als geringes Entgelt angesehen werden.
Bei der sogenannten Selbsthilfe rund um Wohnungsbau kommt es auf die Gegenseitigkeit an. Wenn der Fliesenleger aus der Nachbarschaft oder aus dem Sportverein die Badarbeiten übernimmt, kann sich der Elektriker dafür mit ordentlichen Anschlüssen bedanken. Es darf in diesen Fällen aber kein Geld fließen, damit die Tätigkeit als Selbsthilfe gilt.
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Bei einem Streit mit den Auftragsnehmern muss man als privater Bauherr nicht unbedingt gleich vor Gericht ziehen. Stattdessen kann man sich an eine Schlichtungsstelle wenden. Der Ombudsmann Immobilien wurde gemeinsam vom Verband Privater Bauherren und dem Immobilienverband Deutschland (IVD) ins Leben gerufen. Die Schlichtungsstelle wurde vom Bundesamt für Justiz anerkannt und kann von allen privaten Bauherren kostenlos angerufen werden.
Schlichter für Konflikte bei Bauvorhaben
Seit dem Jahr 2008 hilft der Ombudsmann vor allem bei vertraglichen Problemen, beispielsweise bei Fragen zu Terminvereinbarungen, ungenauen Leistungsbeschreibungen, zum Zahlungsplan, fehlenden Berechnungen und Nachträgen. Bei bautechnischen Fragen kann der Ombudsmann nicht weiter helfen und er kommt auch nicht auf eine Baustelle zu einer Mängelbegutachtung. Der Ombudsmann soll die ihm vorgelegten Aussagen von Verbrauchern und Unternehmen möglichst neutral nach Recht und Gesetz bewerten. Der Verbraucher muss seine Beschwerde schriftlich formulieren und anhand relevanter Korrespondenz möglichst lückenlos dokumentieren.

Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten kostenlos und soll in der Regel in weniger als fünf Monaten abgeschlossen sein. Nur Verbraucher können den Ombudsmann beauftragen. Wenn der Ombudsmann die Beschwerde für zulässig hält, dann fordert er das Unternehmen zur Stellungnahme auf und holt gegebenenfalls ergänzende Informationen von dem Verbraucher ein. Das Unternehmen erklärt zu Beginn des Verfahrens, ob es sich der Entscheidung des Ombudsmanns unterwerfen wird. Wenn das Unternehmen sich dem unterwirft, ist der Schlichtungsvorschlag des Ombudsmanns für das Unternehmen bindend. Der Verbraucher muss auf den Schlichtungsvorschlag nicht eingehen. Ihm steht in jedem Fall der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.
Der Schlichter ist erreichbar unter:
Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und -verwaltung
Littenstr. 10m0179 Berlin
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.ombudsmann-immobilien.net
Auch über den Bauherren-Schutzbund e. V. besteht für Bauherren die Möglichkeit für eine Unterstützung in Streitfällen. Der Bauherren-Schutzbund e. V. hilft unter anderem privaten Bauherren bei Alt- und Neubauprojekten bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Vertragserfüllung und fachgerechter mängelfreier Ausführung der Bauleistungen und hilft so wirtschaftliche Risiken zu mindern. Der Verein kann auf ein bundesweites Beratungsnetz mit unabhängigen Bauherrenberatern, Vertrauensanwälten und Servicepartnern zurück greifen.
Der Bauherren-Schutzbund e. V. ist erreichbar unter:
Bauherren-Schutzbund e.V.
Kleine Alexanderstr. 9-10
10178 Berlin
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.bsb-ev.de
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