Rechtsschutz-Lexikon

Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema Rechtsschutzversicherung nicht?

Hier im Rechtsschutzversicherungslexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um die Rechtsschutzversicherung – von A wie Abfindung bis Z wie Zwangsvollstreckung. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabethisch sortierten Begriffen.

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Abfindung
Ist z. B. durch einen Sozialplan vereinbart, dass der Arbeitgeber bei Ausscheiden eines Mitarbeiters eine Abfindung zu leisten hat, und herrschen unterschiedliche Auffassungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Höhe der Abfindung (auch z.B. Abfindung im Zusammenhang mit Altersteilzeit), handelt es sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen.

  • Entsprechende Rechtskostenrisiken sind über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz abgesichert
  • Geht es hingegen nur um das Aushandeln von Abfindungen etc., sind solche Streitigkeiten mangels Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht gedeckt

Allgemeine Rechtsschutzbedingungen – ARB
Einem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) zugrunde. In diesen Geschäftsbedingungen sind der Leistungsumfang und die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers geregelt.

Allgemeine und besondere Tarifbestimmungen
In den Allgemeinen und Besonderen Tarifbestimmungen findet man Informationen über die Beitragszahlungen, Rabattregelungen und Versicherungssummen.

Anwaltskosten
Der Rechtsanwalt hat zwei Möglichkeiten seine Tätigkeit abzurechnen. Entweder schließt er mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung ab (z. B. können Stundensätze vereinbart werden) oder er rechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren ab.

Beamtentarif
Der Beamten-Tarif ist ein Sondertarif mit reduziertem Beitrag für Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.

Daten-Rechtsschutz
Dieser Rechtsschutz besteht für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für Firmen, z.B. Auskunft, Berichtigung oder Sperrung von Daten und für die Verteidigung in Verfahren wegen eines Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach §§ 43 und 44 BDSG.

Gefahrenänderung (Gefahrerhöhung/Gefahrminderung)
Unter Gefahrerhöhung wird nach den ARB die quantitative Erhöhung eines versicherten Risikos bezeichnet, die eine Auswirkung auf die Beitragshöhe hat oder die Übernahme des Risikos insgesamt in Frage stellt. Es kann sich dabei z.B. um die Anschaffung neuer Fahrzeuge im Verkehrs-Rechtsschutz für den gewerblichen Fuhrpark, eine Erhöhung der Jahresbruttomiete beim Vermieter-Rechtsschutz oder die Erhöhung der Beschäftigtenanzahl im Firmen-Rechtsschutz handeln.

Gerichtsstand
Als Gerichtsstand oder Gerichtsort wird de Standort des zuständigen Gerichts bezeichnet, nach dessen Vorschriften das gerichtliche Verfahren abläuft. Der Ort, an dem das Gerichtsverfahren abgehalten wird, spielt auch für Personen, die über eine private Rechtsschutzversicherung verfügen, eine entscheidende Rolle, wenn es um die Frage der Kostenübernahme geht. Die Bestimmung des Ortes, an dem ein Gerichtsverfahren stattfindet, richtet sich nach drei Kriterien. Wenn eine natürliche Person an- oder beklagt wird, dann findet der Prozess in der Regel in einem Gericht statt, das zu dem Bezirk gehört, in dem der Angeklagte derzeit wohnhaft ist.

Wird eine natürliche Person als Unternehmer oder eine juristische Person verklagt, wird der Prozess an dem Ort abgehalten, an dem das Unternehmen rechtskräftig niedergelassen ist. Die gleiche Prozedur gilt, wenn sich das Gerichtsverfahren um ein Grundstück oder Gebäude dreht. Jedoch gibt es auch spezielle Fälle. Wenn es um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geht, kann der Fall auch vor einem Gericht verhandelt werden, das zu dem Bezirk gehört, in dem die schadenersatzpflichte Handlung erfolgt ist.

Bei Strafverfahren ist das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Straftat begangen wurde. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch das Strafverfahren in dem Bezirk einleiten, in dem der Beschuldigte wohnhaft ist. Zudem steht es den Prozessbeteiligten frei, sich einvernehmlich auf einen bestimmten Gerichtsstand zu einigen. Die Kriterien, ob ein Versicherter einer Rechtsschutzversicherung an einem bestimmten, z.B. ausländischen Gerichtsstand Rechtsschutzleistungen in Anspruch nehmen kann, ist den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrages zu entnehmen. Hier ist auf den Geltungsbereich zu achten. Allgemeines hierüber findet man auch in den Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung (ARB). Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen auch die Kosten für einen Korrespondenzanwalt.

Verbraucherschlichtung  
Verbraucherschlichtungsstellen führen auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; ausgenommen sind arbeitsvertragliche Streitigkeiten (§ 4 VSBG).

Zeugenbeistand
Der Opfer-Rechtsschutz (auch bezeichnet als aktiver Straf-Rechtsschutz) umfasst folgende Leistungen:

1. Rechtsschutz als Nebenkläger
Hier ist Rechtsschutz nötig für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherten Personen durch eine rechtswidrige und vorsätzlich begangene Straftaten betroffen sind. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei der Verletzung der

- sexuelle Selbstbestimmung,
- körperliche Unversehrtheit,
- persönlichen Freiheit sowie
- bei Mord und Totschlag.

Rechtsschutz wird somit gewährt, damit ein Opfer als Nebenkläger (neben dem Staatsanwalt) auf das Strafverfahren aktiv Einfluss nehmen kann.

2. Rechtsschutz als Verletzten- und Zeugenbeistand
Hier geht es um die Tätigkeit eines Anwaltes für die verletzte Person (das Opfer) im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung vor Gericht gegen den Beschuldigten, wenn das Opfer als Zeuge vernommen wird oder vor Gericht auftreten muss.

3. Rechtsschutz im Rahmen des sog. Täter-Opfer-Ausgleichs
Als Täter-Opfer-Ausgleich versteht man die Schadenswiedergutmachung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder Strafprozesses, wobei die Wiedergutmachung des immateriellen Schadens (z.B. Entschuldigung in Worten oder Gesten, Betreuung des Opfers usw.) im Vordergrund steht.

4. Rechtsschutz nach dem Opferentschädigungsgesetz
Hat das Opfer gesundheitliche Schäden erlitten, kann es nach dem Opferentschädigungsgesetz Versorgungsleistungen, wie Heil- und Krankenbehandlung oder Beschädigtenrente beanspruchen. Soweit nicht bereits über die Leistungsart Sozialgerichts-Rechtsschutz Versicherungsschutz besteht, wird hierüber weitergehender Rechtsschutz gewährt.

5. Rechtsschutz als Nebenkläger für Verwandte 1. Grades
Es werden auch die Fälle einbezogen, in denen

- Versicheruungsnehmer bzw.
- Mitversicherte als Betroffene berechtigtes Interesse an der Verfolgung einer Straftat wegen der Verletzung von Verwandten
  1. Grades haben.

Beispiel: Der Sohn des Versicherungsnehmers ist volljährig und berufstätig und damit nicht mehr über den Rechtsschutzvertrag seiner Eltern versichert. Bei Rückkehr aus dem Urlaub überrascht er einen Einbrecher in seiner Wohnung. Beim Versuch diesen zu stellen, wird der Sohn so schwer verletzt, dass er zum dauerhaften Pflegefall wird. Der Vater als Versicherungsnehmer will im Strafverfahren für seinen Sohn als Nebenkläger auftreten = Versicherungsschutz besteht!

Zuständiges Gericht
Der Sitz des zuständigen Gerichtes ist der Gerichtsstand, vor dem eine rechtliche Auseinandersetzung verhandelt wird. Mehr Informationen dazu findet man unter Gerichtsstand.

Zwangsvollstreckung
Aus einem zugestellten und mit Vollstreckungsklausel versehenen "Titel" kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (z.B. Räumung, Zahlung).

Haftpflichtversicherung-Lexikon

Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema Haftpflicht-Versicherung nicht?

Hier im Haftpflicht-Versicherung-Lexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um die Haftpflichtversicherung – von A wie Abschlusskosten bis Z wie Zeitwert. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabetisch sortierten Begriffen.

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Abschlusskosten
Abschlusskosten entstehen einmalig durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages, etwa in Form von Abschlussprovisionen, Kosten der Antrags- oder Risikoprüfung, Kosten der Antragsbearbeitung und der Ausfertigung des Versicherungsscheins). Sie werden auch Erwerbskosten genannt und sind Bestandteil der Betriebskosten eines Versicherungsunternehmens.

Bootshaftpflichtversicherung
Eigene Segel- und Motorboote sollten in der Regel über eine Bootshaftpflichtversicherung versichert sein. Eine Bootshaftpflichtversicherung ist sinnvoll in Deutschland, aber keine Pflicht. In Italien, der Schweiz oder Spanien muss ein Versicherungsnachweis für das Boot vorwiesen werden.

Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung übernimmt im Schadensfall die Zahlungen an einen Geschädigten und schützt somit die finanzielle Existenz des Versicherungsnehmers. Zudem hilft die Versicherung dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren – notfalls auch vor Gericht. Dies betrifft sowohl Sach- und Personenschäden als auch Vermögensschäden.

Hundehalterhaftpflicht
Hundehalter müssen für den Schaden aufkommen, den ihre Hunde Dritten zufügen. Der Halter haftet dafür mit seinem Vermögen in unbegrenzter Höhe. Für Hundehalter gilt die sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, sie sind unabhängig von eigenem Verschulden verantwortlich für das, was ihr Hund tut. Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung leistet bei  

  • Personenschäden (z.B. Schmerzensgeld, Behandlungskosten nach einem Biss)
  • Sachschäden (z.B. ein Hund zerstört die teuren Schuhe eines Gastes)
  • Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens (z.B. der Verdienstausfall eines verletzten Tierarztes)

Jägerhaftpflicht
Wenn Jäger während der Pirsch einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden verursachen, leistet dafür die Jagdhaftpflichtversicherung. Dazu zählen auch Schäden, die durch die Verwendung von Schusswaffen entstehen können. Häufig sind in diesem Vertrag auch die Schäden mitversichert, die zugelassene Jagdhunde verursachen. Jäger sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Pferdehaftpflicht
Wer Pferde hält, haftet auch für die Schäden, die die Tiere anrichten können – und zwar in unbegrenzter Höhe mit seinem privaten Vermögen, unabhängig von dem individuellen Verschulden. Dieses Risiko, das von den Tieren ausgeht, ist nicht durch eine private Haftpflichtversicherung gedeckt. Eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung hingegen leistet für Schäden, die Pferde, Esel oder Maultiere verursachen. In der Regel kommt diese Versicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden auf.

Zeitwert
Der Zeitwert beziffert den Betrag, den ein versicherter Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadensfalls besitzt.

Jahreskilometerleistung

Die gefahrenen Jahreskilometer spielen bei der Berechnung des Kfz-Versicherungsbeitrags eine entscheidende Rolle. Der Versicherte gibt gegenüber seiner Kfz-Versicherung an, wie viele Kilometer er in den zwölf Monaten nach Vertragsbeginn insgesamt mit dem versicherten Auto fährt. Bei der Angabe der sogenannten Jahreskilometerleistung können die Erfahrungswerte aus den Vorjahren helfen. Wer das erste Mal ein Auto auf seinen Namen versichert, muss seine Jahreskilometer schätzen.

Bei einem Versicherungsfall fragt die Kfz-Versicherung auch den Tachostand zum Unfallzeitpunkt ab. Liegt dieser über den Angaben des Kunden zur Jahreskilometerleistung, kann dies die folgenden Auswirkungen auf die Schadenregulierung haben:

  • die Kfz-Versicherung verlangt rückwirkend eine Prämiennachzahlung
  • bei unterstelltem Vorsatz Strafzahlung von einem Jahresbeitrag

Mit sogenannten Kilometerstaffeln vereinfachen Kfz-Versicherer die Angabe der Jahreskilometer für sich und die Kunden. Üblicherweise sind die mit dem Auto zurückgelegten Kilometer pro Jahr in folgende Tausender-Schritte unterteilt:

Kilometereinstufungen
3.000 bis 6.000 Kilometer
6.001 bis 9.000 Kilometer
9.001 bis 12.000 Kilometer
12.001 bis 15.000 Kilometer
15.001 bis 20.000 Kilometer
20.001 bis 25.000 Kilometer
25.001 bis 30.000 Kilometer
über 30.000 Kilometer

 

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Mallorca-Police

Die Mallorca-Police ist eine Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland, wenn z.B. nach einem Flug nach Mallorca ein Mietwagen benötigt wird. Der schützende Mantel gilt jedoch nicht nur für Mallorca, sondern ist über ganz Europa ausbreitet – ausschlaggebend sind die Tarifbedingungen. Konzipiert wurde die Mallorca-Police, weil die Kfz-Haftpflichtversicherungen im Ausland häufig mit deutlich niedrigeren Deckungssummen arbeiten als in der Bundesrepublik.

Übersteigt ein Schaden, der mit einem Mietfahrzeug verursacht wurde, die vereinbarte Versicherungssumme, müsste der Fahrer die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Davor soll die Mallorca-Police schützen. Sie stockt die Deckungssumme auf. Allerdings: Häufig ist dieser Schutz bereits in der regulären Kfz-Versicherung und teils auch in den Mitgliedschaften bei Automobilclubs enthalten. Daher lohnt es sich, vorher zu fragen, um nicht unnötig Geld auszugeben.

 

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