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Unfall mit Auto

Laub macht die Straßen rutschiger, Nebel und Regen können die Sicht verschlechtern, auf den Autobahnen herrscht Ferienverkehr: Jede Jahreszeit birgt Unfallrisiken. Auf Deutschlands Straßen passieren jährlich rund 350.000 Autounfälle mit Verletzten und dabei wird häufig auch der Fahrer des Wagens schwer verletzt. Die Mitfahrer können nach einem Unfall ihre Schadenersatzansprüche an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters stellen, egal ob der Fahrer den Unfall verschuldet hat oder nicht. Bei selbst- oder teilverschuldeten Unfällen oder in Fällen, in denen der Verursacher unbekannt bleibt, wird der verletzte Fahrer allerdings nicht von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt.

Fahrer geht bei selbst verschuldetem Unfall leer aus
Wenn es bei einem Autounfall Verletzte gibt, dann zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers. Es wird beispielsweise Schmerzensgeld gezahlt oder ein Verdienstausfall ausgeglichen. Doch die Haftpflicht trägt nur die Kosten für die Unfallopfer. Der Fahrer selbst bekommt keine Leistungen. In diesem Fall hilft nur eine Fahrerschutzversicherung um sich gegen finanzielle Einbußen oder Unfallfolgekosten abzusichern. Die Fahrerschutzversicherung zahlt auch, wenn kein anderer für den Schaden aufkommt, wenn beispielsweise eine Unfallflucht vorliegt. Da etwa zwei Drittel aller Verletzten bei Autounfällen am Steuer gesessen haben, ist eine Fahrerschutzversicherung durchaus sinnvoll.

Was leistet der Fahrerschutz
Die Fahrerschutzversicherung kann als Zusatz zur Kfz-Versicherung abgeschlossen werden. Der Fahrerschutz sorgt für eine finanzielle Sicherheit im Falle eines Unfalls und zwar bis zur Höhe der vereinbarten Kfz-Haftpflichtversicherungssumme für Personenschäden. Dabei erhält der berechtigte Fahrer dieselben Leistungen, wie sie die Mitfahrer aus der Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten. Analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung richtet sich der Schadenersatz nach den individuellen Einkommens- und Lebensverhältnissen des Geschädigten und nicht wie in der klassischen Unfallversicherung üblich, nach festen Versicherungssummen. Was die Fahrerschutzversicherung leistet, kann sich je nach Anbieter unterscheiden. Vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wurden Musterbedingungen entwickelt die für die Versicherungsunternehmen jedoch nicht verbindlich sind.

Im Regelfall zahlen die Versicherer:

  • Verdienstausfall
  • Schmerzensgeld
  • Umbau- und Reha-Maßnahmen aufgrund von körperlichen Einschränkungen
  • Haushaltshilfen und das zusätzlich zu anderen Leistungen der privaten Lebens- oder Unfallversicherung

Dabei gehen Leistungen anderer, wie z.B. Unfallgegner, Sozialversicherungsträger oder Krankenkassen vor. Bei schweren Verletzungen, wenn beispielsweise gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückbleiben, reichen die Beträge oft nicht, die der Verletzte aus der gesetzlichen Sozialversicherung erhält. Die Fahrerschutzversicherungen übernehmen auch diese Lücke. Die Fahrerschutzversicherung leistet auch, wenn der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht. Sie greift aber nicht Bei Fahren unter Alkohol oder Drogen, nicht angelegtem Sicherheitsgurt oder Auto-rennen leistet die Versicherung nicht. Dasselbe gilt, wenn der Fahrer keinen Führerschein hat oder den Unfall vorsätzlich verursacht.

Eigenständiger Zusatz zur Kfz-Versicherung
Die Fahrerschutzversicherung ist ein freiwilliger Einschluss und ein eigenständiger Leistungsbaustein zur Kfz-Versicherung. Die Versicherer haben hier unterschiedliche Aufnahmeregelungen, wie beispielsweise, dass der Versicherungsnehmer nicht nur eine Kfz-Haftpflicht bei ihnen abschließt, sondern auch eine Teil- oder Vollkasko oder es wird ein Mindestalter verlangt. Die Entschädigungsleistung führt nicht zu einer Rückstufung des Kfz-Haftpflichtvertrags, wie dies bei einer Entschädigung gegenüber Dritten der Fall ist. Der Fahrerschutz wird von vielen Autoversicherungen angeboten, aber nicht generell von allen und der Beitragszuschlag beträgt ca. 8-10 Prozent.

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Bankschliessfach

Gerade in Zeiten der derzeitigen Niedrigzinsphase steigt die Nachfrage an Tresoren und Bankschließfächern, da die Menschen nicht mehr das Gefühl haben, dass ihr Geld bei der Bank ordentlich verwaltet wird. Geld wird daher eher in Gold, Aktien oder Schmuck angelegt. Jedoch müssen auch diese Wertgegenstände sicher aufbewahrt werden, alleine schon, damit sie ausreichend versichert sind.

Schließfach bei der Bank
In Bankschließfächern werden hauptsächlich Schmuck, Bargeld, Papiere oder Gold gelagert. Dabei ist das Schließfach nicht automatisch abgesichert. Falls doch liegt die Grenze teilweise sogar bei nur 5.000 Euro Versicherungssumme. Daher sollte darauf geachtet werden, wie hoch das Bankschließfach versichert ist. In einer Hausratversicherung ist die Versicherungshöhe von der Versicherungsgesellschaft und dem gewählten Tarif abhängig. Bei einem Basistarif sind Bankschließfächer gar nicht oder nur mit geringen Beträgen versichert. Bei Toptarifen kann sich die Versicherungssumme zwischen 15.000 Euro bis 50.000 Euro bewegen. Es lohnt hier ein Blick in die Vertragsbedingungen. Wird eine zusätzliche Kundenschließfachversicherung abgeschlossen können Werte bis zu 500.000 Euro in einem Schließfach versichert werden. Allerdings greift diese Versicherung erst nach der Haftung, die durch die Bank übernommen wird. Dabei werden Schäden durch Raub, Feuer oder durch Einbrüche übernommen. Für Elementarschäden besteht sehr oft kein Versicherungsschutz. Hier sollte man sich genau informieren, was passiert, wenn bei der Bank das Schließfach beispielsweise durch ein Hochwasser überschwemmt wird. Für eine Entschädigung müssen die Schließfachbesitzer einen Nachweis über den Wert der Gegenstände erbringen. Hier bieten sich Fotos vom Schießfachinhalt und Anschaffungsbelege an.

Ein Tresor Zuhause
Tresore können Bargeld, Schmuck oder Wertpapiere in den eigenen vier Wänden schützen. Ein Tresor kann hier zusätzliche Sicherheit bieten. Viele Hausratversicherungen decken nur einen gewissen prozentualen Anteil von der Versicherungssumme für Wertgegenstände ab. Und das auch nur, wenn diese sich geschützt in einem Tresor liegen. Ist das nicht der Fall, ist nur ein sehr geringer Anteil der Wertgegenstände versichert. Zudem sollte der Tresor im Boden oder auch im Mauerwerk verankert werden, sodass Einbrecher diesen nicht einfach abtransportieren können. Versicherungen beraten ihre Kunden nicht nur bei der Auswahl der Tresore, sondern auch dabei das Haus einbruchssicher zu machen. Denn nicht nur der Tresor muss vor Einbrechern geschützt werden, sondern das gesamte Haus. Dementsprechend müssen die Türen und die Fenster entsprechend gesichert werden, damit die Einbrecher gar nicht erst in die eigenen vier Wände gelangen können. Der Tresor bietet im Falle eines Einbruchs die notwendige Sicherheit vor dem Verlust der Wertsachen.

Wertgegenstände die im Tresor liegen, sollten in regelmäßigen Zeitabständen auf Ihren Wert überprüft werden und mit dem eingeschlossenen prozentualen Anteil der Versicherungssumme abgeglichen werden.

Um den Gesamtwert der Wertgegenstände oder des gesamten Hausrates zu ermitteln, finden Sie hier eine Wertermittlungstabelle.

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Autokindersitz

Die Prüfgesellschaft Dekra warnt bei Kindersitzen vor einer falschen Sparsamkeit. Der Testingenieur Ralf Ambos aus dem Dekra Technology Center in Klettwitz sagt, „Wer einen gebrauchten Kindersitz unbekannter Herkunft verwendet, läuft Gefahr, dass das Kind bei einem Unfall nicht optimal geschützt oder sogar zusätzlich verletzt wird". Deshalb sollte man einen Kindersitz nur gebraucht von einem Bekannten oder Verwandten kaufen, denn nur bei einem vertrauenswürdigen Verkäufer lasse sich auch das Vorleben des Kindersitzes in Erfahrung bringen. Denn nur ein guter Kindersitz ist der beste Schutzengel für die Kleinen im Auto.

Wirkung der Rückhaltevorrichtungen möglicherweise eingeschränkt
Die Prüfer haben unteranderem festgestellt, dass Kindersitze aus Unfallwagen äußerlich noch einwandfrei aussehen können, aber im inneren gefährliche Brüche oder Risse aufweisen. „Bei Kinder-Rückhaltesystemen, deren Geschichte man nicht kennt, heißt es deshalb: Hände weg", rät Dekra Experte Ambos. Dazu kommt, dass bei älteren Kindersitzen das Risiko ansteigt, dass der Kunststoff durch Wärme und Sonneneinstrahlung altert und spröde werden kann. Die Sitze sind dann im Ernstfall weniger in der Lage, die erhöhte Energie zu absorbieren und dies führt zu einer verringerten Schutzwirkung. Auch können ältere Sitze bei einem Unfall leichter aufbrechen, was zur Folge haben kann, dass sich das Kind an scharfen Kanten schwer verletzen kann. Unter keinen Umständen sollten Kindersitze mit Verformungen, Brüchen oder starkem Verschleiß verwendet werden. Sitze an denen die Gurtschlösser oder der Verstellmechanismus nicht richtig funktioniert, sollten ebenfalls nicht mehr benutzt werden.

Das denken Autofahrer über Kindersitze 

Ist ein Kindersitz schon älteren Datums, spricht vieles für eine Neuanschaffung
Um Fehlmontagen zu vermeiden, muss natürlich auch die Bedienungsanleitung vorliegen. Für viele Modelle kann die Anleitung von der Internetseite des Herstellers heruntergeladen werden. Generell gibt die Dekra die Empfehlung: Je jünger, desto besser. Ist ein Sitz schon älteren Datums, spreche viel für eine Neuanschaffung. „Damit steht man auf der sicheren Seite. Ein neuer Sitz hat die Qualitätssicherung des Herstellers durchlaufen und mit Sicherheit keine Vorschäden", erläutert Ambos. Außerdem sind die Hersteller ständig bemüht, die Kindersitze weiter zu verbessern. Deshalb sollte man keine Modelle kaufen, die älter als vier Jahre sind. Vorgeschrieben sind geeignete, zu Alter, Größe und Gewicht passende Rückhaltesysteme im Auto für Kinder, die bis zwölf Jahre alt und kleiner als 150 Zentimeter sind. Beim Kauf sollte man darauf achten, dass das Prüfsiegel ECE R 44 mit der Prüf­nummer 03 oder 04 vorhanden ist. Der orangefarbene Aufkleber garan­tiert, dass der Sitz nach der neuesten Norm getestet und zugelassen ist. Sitze der älteren Norm EC 44 01 oder 02 sind seit einigen Jahren verboten. Die i-Size-Kinder­sitze haben auch eine Prüfnorm. Sie sind mit ECE R 129 gekenn­zeichnet. Das ist eine interna­tionale Norm, die mitt­lerweile in mehr als 60 Staaten gilt. Wer ein Kind ungesichert im Fahrzeug mitnimmt, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld von 60 Euro, bei mehreren Kindern 70 Euro rechnen - plus jeweils einem Punkt in Flensburg rechnen.

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Riester Foerderung

Zum 1. Januar 2018 wird es einige positive Veränderungen im Rahmen der Riester-Rente geben. Wer mit einem Riester-Vertrag aktiv für sein Alter vorsorgt, kann staatliche Zulagen erhalten. Um die volle Förderung zu erhalten, müssen mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag eingezahlt werden – höchstens 2.100 Euro im Jahr. Dabei werden Grund- und Kinderzulagen angerechnet. Es wird fünf Neuerungen geben, die vom Bundesrat im Rahmen des das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) gebilligt wurden. Die wesentlichen Neuerungen werden nachfolgend kurz und kompakt vorstellt. 

1. Neuerung - Die Grundzulage steigt auf 175,00 Euro pro Jahr
Die jährliche Grundzulage steigt von 154,00 Euro auf 175,00 Euro. Die Zulage 2018 wird dann in 2019 gewährt und den Verträgen gutgeschrieben. Die Verbuchung erfolgt automatisch, sofern ein Dauerzulageantrag gestellt wurde, bzw. die Zulagen regelmäßig beantragt werden. Die Kinderzulagen bleiben bei 185,00 Euro für Kinder, die vor 2008 geboren wurden und bei 300,00 Euro für Kinder, deren Geburt nach 2008 erfolgt ist. Auch der Berufseinsteigerbonus von einmalig 200,00 Euro bleibt unverändert.

2. Neuerung - Freibeträge bei einer möglichen Anrechnung im Rahmen der Grundsicherung
In der Vergangenheit wurde die Riester-Rente oftmals wegen der Anrechnung zur Grundsicherung kritisiert. Dabei wurde angemerkt, dass die Besparung nicht für den Einzelnen, sondern für den Staat erfolgt. Ab 2018 greifen nun Freibeträge. Zukünftig bleiben 100,00 Euro monatlich in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Freibetrag, die nicht angerechnet werden. Sind die monatlichen Renten aus der Riester-Rente höher als 100,00 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30% anrechnungsfrei. Dadurch können bis zu 202,00 Euro als monatliche Auszahlung im Rahmen der Riester-Rente ohne Anrechnung hinzukommen. Die Riester-Rente wird somit zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet.

3. Neuerung - Abfindung von Kleinstrenten
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Abfindung im Rahmen von Kleinstrenten zu erhalten. Dies bedeutet, dass die angesparten Gelder samt Zulagen förderunschädlich in einer Einmalsumme bei Rentenbeginn ausgezahlt werden können. Somit erfolgt dann keine lebenslange Verrentung der Gelder. Das Sozialgesetzbuch definiert die entsprechenden monatlichen Höhen, die mindestens erreicht werden sollten. Diese steigen entsprechend jährlich. Damit ergeben sich wesentliche Vorteile für Sparer, die geringe Beiträge anlegen. Bisher war es so, dass diese Auszahlungen im Jahr der Verbuchung voll versteuert werden mussten. Ab 2018 ergeben sich im Rahmen der sogenannten „Fünftelregelung“ neue Ermäßigungen. Die Auszahlungen werden zwar weiterhin voll besteuert, allerdings wirkt sich dabei nur ein Fünftel progressiv auf den Steuersatz aus. Dies soll verhindern, dass der Steuersatz wegen der Einmalauszahlung in dem Jahr der Verbuchung stärker steigt, als bei einer möglichen Verteilung über mehrere Jahre, wie es bei einer Rentenzahlung der Fall wäre. Darüber hinaus müssen neue Riesterprodukte ab 2018 ein Wahlrecht beinhalten. Die Anleger können dabei wählen, ob die Abfindung zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Somit kann ein möglicher Steuervorteil noch besser genutzt werden.

4. Neuerung - Verbesserung in der administrativen Verwaltung / Handhabe bei Beamten
Bei Beamten, Richtern, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit muss seitens dieser eine Einverständniserklärung zur Übermittlung personenbezogener Daten bei der jeweiligen Besoldungsstelle abgegeben werden. Anderweitig erhält die Zulagenstelle keine Daten für die Berechnung, ob die notwendigen Beiträge geleistet worden sind. In der Vergangenheit kam es dann bei späteren Prüfungen teilweise Jahre später zu entsprechenden Rückbuchungen der Förderungen, da diese Erklärung nicht abgegeben worden ist. Dies wird nun verbessert. Ab 2019 müssen die betreffenden Personen diese Einwilligung im jeweiligen Beitragsjahr erteilen und nicht mehr möglicherweise bis zu 2 Jahre rückwirkend. Ergeben sich dann in der Folge entsprechende Probleme, kann die Einwilligung nachträglich abgegeben werden, da dies bis zu 2 Jahre rückwirkend möglich ist.

5. Neuerung – Wegfall der Doppelverbeitragung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es die Möglichkeit, dass die Beiträge auch durch eine Riester-Zulage gefördert werden können. Dies kann vor allem für Sparer mit Kindern vorteilhaft sein, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Bisher waren diese Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Dadurch kam es zu einer „Doppelverbeitragung“. Denn sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch dies ändert sich zum Jahreswechsel 2018. Hier gilt nun, dass Leistungen aus dem „betrieblichen Riestervertrag“ in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen.

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Anlagemarkt

Immer mehr Privatanleger engagieren sich in diesen Tagen an der Börse. Klassische Geldanlagen sind schließlich nicht mehr dazu geeignet, eine angemessene Rendite zu erzielen. Der Blick richtet sich auch auf die Entwicklung der zukünftigen Jahre, nachdem bereits im Jahr 2017 ein klarer Aufwärtstrend zu verzeichnen war. Doch wohin entwickelt sich der Markt aller Voraussicht nach? 

Ausschlaggebende Faktoren
Um zu verstehen, welche Möglichkeiten zur weiteren Entwicklung aktuell vorhanden sind, muss der Blick zunächst auf die ausschlaggebenden Faktoren gelenkt werden. Grundlegend bleiben die niedrigen Zinsen, die den Markt in diesen Tagen stützen. Das langfristige Ziel, welches die EZB damit verfolgt, besteht in erster Linie in der Stärkung der Konjunktur durch günstige Kredite. Hier gelangen Sie zur Webseite eines Anbieters, der einen perfekten Vergleich der Angebote liefert. Viele Experten gehen davon aus, dass diese Phase niedriger Zinsen wohl noch weiter anhalten wird. Erst unter der Gefahr der Blasenbildung könnte es damit zu einer Abweichung von der bestehenden Taktik kommen. 

Der Aufschwung der Börsen
Die Börsen wiederum profitieren von den aktuellen Maßnahmen der EZB. Dem Markt steht günstiges Kapital zur Verfügung, das für eine gute Kauflaune sorgt. Schon in den vergangenen Jahren war unter diesen Vorzeichen ein klarer Aufstieg möglich, der sich schon bei einem kurzen Blick auf den DAX deutlich zeigt. Durch das weitere Wirtschaftswachstum, welches nach der Meinung der Experten noch zumindest bis ins Jahr 2019 anhalten wird, bleiben die Vorzeichen für die Geldanlage weiterhin günstig. Dennoch werden die Anleger in Zukunft noch genauer auf die Regungen der EZB achten. Sollte sich diese eines Tages dazu entscheiden, nun doch die Zinswende in die Wege zu leiten, so bliebe dies nicht ohne Auswirkungen. Zumindest das Einstellen weiterer Punkterekorde, wie sie die Märkte der Welt in den vergangenen Monaten möglich machten, wäre außerhalb des Erreichbaren. 

Eine höhere Risikobereitschaft
Nun sind es nicht mehr nur institutionelle Anleger, die in großer Zahl an den Werten des Deutschen Aktienindexes beteiligt sind. Stattdessen zog es besonders in den vergangenen zwei Jahren immer mehr Sparer an die Börse. Sie erkannten das Parkett als letzte Möglichkeit, um mit ihren Ersparnissen noch einen realen Wertzuwachs zu erzielen. An und für sich führte dies sogar zu einer größeren Risikobereitschaft, für die der Kleinsparer in den vergangenen Jahren weniger bekannt war. Erst durch einen neuerlichen Anstieg der Zinsen würden viele Privatanleger dieser Taktik den Rücken kehren und aller Wahrscheinlichkeit nach ihre eigenen Anteile abstoßen. Besonders die neue Berichterstattung zu diesem Thema dürfte schon aus diesem Grund mit großem Interesse verfolgt werden. Schließlich steht in dieser Beziehung viel Geld auf dem Spiel. 

Zumindest bis ins Jahr 2019 sehen die Prognosen also eine weiterhin positive Entwicklung des Marktes voraus. Erst nach dieser Periode könnte sich die allgemeine Unruhe am Markt vergrößern. Ab einem bestimmten Punkt wird die EZB zudem gezwungen sein, von ihrem bisherigen Kurs abzuweichen. Ansonsten würden die Märkte ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch von der Euphorie der Verbraucher gelenkt werden, was es definitiv zu verhindern gilt. Dennoch dürfte noch viel Zeit bis zur tatsächlichen Zinswende vergehen, was auf der Seite aller Anleger für große Erleichterung sorgt. Unbegrenzt wird sich der aktuelle Aufwärtstrend, wie wir ihn inzwischen gewohnt sind, dagegen nicht fortsetzen.

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Investment­steuer­reformgesetz

Ab dem 1. Januar 2018 gelten in Deutschland für Investmentfonds und deren Anleger neue Regeln: Das bisherige investmentsteuerrechtliche Transparenzprinzip wird durch eine partielle Körperschaft­steuerpflicht auf Fondsebene ersetzt und für in Deutschland ansässige Anleger wird eine Cash-Flow-basierte Besteuerung implementiert. Im Nachfolgenden möchten wir Ihnen die neuen Regeln, die mit dem Inkrafttreten des Investment­steuer­reformgesetzes Eingang in die deutsche Investmentfondsbesteuerung finden werden, erläutern.

Investmentfonds / Spezial-Investmentfonds
Die derzeitige Unterscheidung zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften, die wiederum in Personen-Investitionsgesellschaften und Kapital-Investitionsgesellschaften zu unter­gliedern sind, wird aufgegeben. Das neue Recht differenziert lediglich zwischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds.   Anders als dies zu erwarten wäre, ist der Begriff des Investmentfonds weit auszulegen, da hierunter, zum Beispiel „einfache" Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) zu subsummieren sind, aber auch „komplexe“ alternative Investmentvehikel, wie zum Beispiel Private-Equity Fonds oder Hedge-Fonds. Eine Beschränkung in Bezug auf die Anleger, die Anteile dieser Fonds erwerben dürfen, kennt das Gesetz nicht. Im Gegensatz dazu unterliegen Spezial-Investmentfonds rigiden Anlagebestimmungen, was bedeutet, dass sie nur in bestimmte, durch das Gesetz definierte, Vermögenswerte investieren dürfen. Ferner ist es nur einer bestimmten, ebenfalls durch das Gesetz definierten und auf eine Anzahl von maximal 100 beschränkten, Gruppe von Anlegern erlaubt, Anteile dieser Fonds zu erwerben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich allein auf die Besteuerung der Investmentfonds und deren Anteilseigner. 

Besteuerung auf Fondsebene
Unter dem neuen Regime unterliegen Investmentfonds in Deutschland einer partiellen Körperschaft­steuerpflicht. Dies bedeutet, dass Investmentfonds nur auf solche Einkünfte Körperschaftsteuern zahlen, die im internationalen Kontext als „inländische“, d.h. deutsche, Einkünfte gelten. Hierunter fallen zum Beispiel:

  • Inländische Beteiligungseinnahmen (z.B. Dividenden und ähnliche Bezüge)
  • Inländische Immobilienerträge (z.B. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in Deutschland gelegenen Immobilienvermögen)

Die deutsche Steuer wird durch Veranlagung bzw. Steuerabzug erhoben. Der anzuwendende Steuersatz beträgt generell 15% zzgl. Solidaritätszuschlag. In Abhängigkeit ihrer Anlegerstruktur können Investmentfonds partielle Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wobei der dadurch begründete Steuervorteil stets den Anlegern zugutekommt.

Besteuerung auf Anlegerebene
Anleger unterliegen mit ihren Investmenterträgen der Besteuerung in Deutschland. Investmenterträge sind:

  • Ausschüttungen eines Investmentfonds
  • Vorabpauschalen
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen

Die Vorabpauschale ersetzt den ausschüttungsgleichen Ertrag der unter dem heutigen Besteuerungs­regime zur Besteuerung herangezogen wird. Anders als der ausschüttungsgleiche Ertrag wird die Vorabpauschale allein auf Grundlage des Rücknahmepreises, den ein Investmentfonds zu Beginn eines Kalenderjahres veröffentlicht hat, berechnet. Eine komplexe, steuerliche Berichtserstattung, wie dies gegenwärtig noch erforderlich ist, wird nicht benötigt. Um das Risiko einer Substanzbesteuerung zu mindern, unterliegt die Vorabpauschale nur dann der Besteuerung, wenn die Wertentwicklung des Investmentfonds, bezogen auf das Kalenderjahr, positiv gewesen ist. Die Reform der Investmentfondsbesteuerung soll aufkommensneutral bleiben. Um dies zu erreichen, werden Teilfreistellungen eingeführt, die, in Abhängigkeit des Fonds- und Anlegertyps gestaffelt sind.

Für Privatanleger gelten folgende Teilfreistellungsbeträge:

  • Anleihe- / Bondsfonds:                         keine Teilfreistellung
  • Mischfonds:                                         15% der Investmenterträge sind steuerfrei
  • Aktienfonds:                                         30% der Investmenterträge sind steuerfrei
  • Immobilienfonds (Deutschland):          60% der Investmenterträge sind steuerfrei
  • Immobilienfonds (Ausland):                 80% der Investmenterträge sind steuerfrei

Investmenterträge gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer.

Übergangsvorschriften
Mit dem Ziel einen klaren Übergang vom alten auf das neue Regime zu schaffen, gelten sämtliche Fondsanteile, die zu diesem Zeitpunkt durch Anleger gehalten werden, mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Die im Zuge der fiktiven Anteilsveräußerung ermittelten Veräußerungsergebnisse werden vorgetragen und sind zu dem Zeitpunkt steuerlich zu erfassen, zu dem die Anteile tatsächlich veräußert werden. Investmentfonds müssen, unabhängig des tatsächlichen Geschäftsjahresendes, zum 31. Dezember 2017 letztmalig Besteuerungsgrundlagen ermitteln und im Bundesanzeiger veröffentlichen. Dabei ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 den Anteilseignern als zugeflossen. Besondere Regelungen gelten für Investmentfondsanteile die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden (sog. Alt-Anteile). Bei Alt-Anteilen bleiben die bis zum 31. Dezember 2017 eingetretenen Wertzuwächse steuerfrei. Wert­steigerungen die nach dem 1. Januar 2018 begründet werden, unterliegen grundsätzlich im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, der pro Anleger gewährt wird, aufgebraucht ist.

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