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- Geschrieben von Olaf Kauhs
- Zuletzt aktualisiert: 12. Februar 2019

Wo lauern die häufigsten Streitfälle für den Verbraucher, bei denen eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden muss? Der Streit mit dem Nachbarn, eine verpfuschte Operation oder die Unzufriedenheit mit einem Urlaubsanbieter ziehen juristische Konsequenzen nach sich. Auch der Streit mit dem Chef um das Arbeitszeugnis nimmt teilweise drastische Formen an. Verbraucher trifft es in den Bereichen Vertrag, Arbeit, Grundstück, Straßenverkehr und Schadenersatz besonderes häufig. Der Roland Rechtsschutz hat 350.000 Leistungsfälle aus dem Jahr 2013 in seinem Hause analysiert und dabei haben sich die folgenden fünf Schadenbereiche als Spitzenreiter heraus kristallisiert.
Schadenbereich Nummer eins: Vertragsstreitigkeiten
Wir schließen fast täglich Verträge ab. Es sollte bei bestimmten Verträgen jedoch ganz genau hingeschaut werden. Die Zahlen haben gezeigt, dass die größten rechtlichen Fallstricke bei Vertragsabschlüssen lauern. Es wurden über 77.000 Leistungsfälle von dem Rechtsschutz-Versicherer allein im letzten Jahr in diesem Bereich reguliert. Im besonderen geht es dabei oft um Reisestreitigkeiten, Probleme beim Kauf von Immobilien oder auch um Abo-Fallen, welche gerade die Smartphone-Nutzer häufig treffen.
Schadenbereich Nummer zwei: Streitigkeiten am Arbeitsplatz
Streitigkeiten mit den Kollegen oder dem Chef gehören immer wieder zum Arbeitsalltag des Rechtsschutz-Versicherers. Der Arbeitsbereich ist der zweitgrößte, in dem der Rechtsschutzversicherer Fälle regulieren muss. Es gingen fast 59.000 Fälle im Jahr 2013 beim Rechtsschutz-Versicherer in dem Leistungsbereich Arbeits-Rechtsschutz ein. Dabei geht es erfahrungsgemäß um Bei den Streitigkeiten ging es um Kündigungen, ein nicht zufriedenstellendes Arbeitszeugnis oder auch um Mobbing-Fälle durch die Kollegen oder den Vorgesetzten.
Schadenbereich Nummer drei: Probleme mit Mieter, Vermieter oder Nachbar
Wenn es ums Wohnen geht, egal ob Eigentum oder zur Miete, sind Rechtsstreitigkeiten scheinbar vorprogrammiert. Bei über 47.000 Kunden mit einem Grundstücks-Rechtsschutz sind im vergangenen Jahr Schäden eingegangen. Besonders häufig ging es hier um die klassischen Streitigkeiten wie Kündigung wegen Eigenbedarf, Mietmängel oder Nachbarschaftsstreitigkeiten. Gerade für Vermieter und Eigentümer gehören Räumungsklagen oder Mietnomaden in diesem Schadenbereich zu den üblichen Rechtsschutzfällen.
Schadenbereich Nummer vier: Kfz-Ordnungswidrigkeiten und Verkehrs-Straftaten
Im Straßenverkehr handelt man sich wie sonst Nirgendwo, schnell eine Verwarnung oder ein Bußgeld ein. Nicht immer bleibt es jedoch bei einem einfachen Knöllchen. Es sind im Bereich des Straßenverkehrs vom Parkverstoß über den Strafzettel bis hin zum Autobahnunfall alle erdenklichen Verkehrsstreitigkeiten vertreten. Über 43.000 Schadenfälle sind 2013 beim Rechtsschutz-Versicherer in diesem Bereich eingegangen.
Schadenbereich Nummer fünf: Schadenersatzklagen
Die Schadenersatzklagen zählen auch mit zu den häufigsten Schadenfällen beim Rechtsschutzversicherer. Die Liste für Beispiele in diesem Schadenbereich ist lang und reicht vom Sportunfall über den verunglückten Fußgänger bis hin zur fehlerhaften Operation. Etwa 37.000 Kunden haben im Jahr 2013 ihren Schadenersatz-Rechtsschutz in Anspruch genommen.
Mit einer Rechtsschutzversicherung unterm Kopfkissen kann man erheblich ruhiger schlafen. Für viele Rechtsstreitigkeiten werden die Anwalts- und Verfahrenskosten übernommen. Finden Sie ganz leicht und ohne großen Zeitaufwand die Rechtsschutz-Versicherung, welche am besten zu Ihrem individuellen Versicherungsbedarf passt. Bei über 240 verfügbaren Tarifvarianten ist das kein Problem! Durch die Nutzung des Vergleichsrechners können Sie bei der richtigen Tarifwahl bis zu 80 Prozent an Versicherungsbeiträgen einsparen.
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Eine Karriere trotz Zahnlücke ist wohl eher eine Ausnahme, denn im Alltag und im Beruf legen viele Menschen wert auf ein perfektes Gebiss. Es geht aber nicht nur um das Aussehen, sondern die Funktionalität ist auch ein wichtiger Aspekt. Denn wenn Kauflächen wegen einer Zahnfehlstellungen nicht aufeinander treffen, wird das Kauen beeinträchtigt und belastet die Kieferknochen. Dies kann beispielsweise zu Kopfschmerzen führen. Durch eine frühzeitige Behandlung erspart man sich spätere langwierige Prozeduren. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt bei sichtbaren Zahnfehlstellungen nur das medizinisch Notwendige. Für leichte Abweichungen und eine Hightech-Behandlungen braucht man eine Zusatzpolice.
Bedeutung der Indikationsgruppen KIG 1-5
Der Kieferorthopäde stellt anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen fest, ob eine Fehlstellung der Zähne (Zahn- und/oder Kieferfehlstellung) vorliegt und für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch bei seiner gesetzlichen Krankenkasse (GKV) hat.
Dazu stuft der Kieferorthopäde den Befund in eine der fünf Behandlungsbedarfsgrade ein. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernehmen die Leistungszahlungen für Behandlungen der Schweregrade 3 bis 5. Bei den Behandlungskosten für den Grad 1 und 2 erstattet die gesetzliche Krankenkasse (GKV) keine Kosten, da diese Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören und nur als Privatleistung erfolgen können.
- KIG 1 umfasst die leichten Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann, jedoch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen
- KIG 2 umfasst Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, welche zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden
- KIG 3 umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen
- KIG 4 umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen
- KIG 5 umfasst extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, welche aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich machen
Die Versicherer legen in Ihren Bedingungen fest, ob eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausgesetzt wird oder nicht. Dies sollte vorher geklärt werden, um eine Erstattung zu erhalten, bzw. zu wissen, welche Eigenbeteiligung anfallen kann. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn eine der Voraussetzungen der KIG 3-5 erfüllt ist. Es gibt aber auch Versicherer die leisten auch ohne GKV-Leistungen, also bei KIG 1-2 oder wenn Sie über 18 Jahre alt sind. Hier sollten vor einem Abschluss eines Vertrages die Vertragsbedingungen eingehend gelesen werden.
Bei Kindern frühzeitig handeln
Wenn man seinen Kindern etwas Gutes tun will, schließt man schon im Milchzahnalter eine Zahnzusatzversicherung ab. Hier sollte besonders der Bereich Kieferorthopädie viele Leistungen einschließen und hohe Erstattungsobergrenzen haben. Die Übernahme von Kosten für Implantate und Inlays bei einer Zahnzusatzversicherung hat für Kinder nicht die Bedeutung, wie sie diese für Erwachsene hat (außer nach einem Unfall mit Zahnbeteiligung). Von daher, sollte man sich beim Leistungsvergleich auf die persönlich am sinnvollsten Leistungskriterien konzentrieren.
Berechnen Sie hier Ihre persönliche Zahnzusatzversicherung
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- Zuletzt aktualisiert: 16. Januar 2019

Wenn man bei einem anderen Versicherer ein identischen Schutz deutlich günstiger bekommen kann oder sich die Lebensumstände ändern, kommt eine Kündigung der bestehenden Versicherung in Betracht. Ein Überblick der Kündigungsfristen bei Versicherungen wenn ordentlich gekündigt wird, im Schadensfall gekündigt wird oder bei einer Beitragserhöhung gekündigt wird, finden Sie in der folgenden Übersicht.
Übersicht Kündigungsmöglichkeiten nach Versicherungssparten
Privat-, Gewässerschaden-, Tierhalter-, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-, Glas-, Hausrat-, Rechtsschutz-, Unfall-, Wassersport- und Wohngebäudeversicherung *1 |
Kündigungsart |
Kündigungstermin |
Kündigungsfrist |
Ordentliche Kündigung | Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres.
Bei Verträgen, die länger als drei Jahre laufen, erstmals zum Ende des dritten Jahres, danach jährlich zum Ende jedes weiteren Versicherungsjahres möglich. |
Drei Monate. Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost *2 |
Kündigung im Schadensfall | Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres
Sonderfall Rechtsschutz 1: Sonderfall Rechtsschutz 2: |
Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *3
Sonderfall 1: Sonderfall 2: |
Kündigung wegen Beitragserhöhung *4 |
Kündigung bei jeder Beitragserhöhung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirksam wird. |
Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung. |
|
Kündigungsart |
Kündigungstermin |
Kündigungsfrist |
Ordentliche Kündigung |
Zum Ende des Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. | Ein Monat. |
Kündigung im Schadensfall
|
Nach jedem versicherten Schadensfall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres. | Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *5 |
Kündigung wegen Beitragserhöhung *4 | Nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. | Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung. |
Lebensversicherung (Risikolebens-, Kapitallebensversicherung) |
Kündigungsart |
Kündigungstermin | Kündigungsfrist |
Ordentliche Kündigung oder Beitragsfreistellung |
Zum Ende des Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. | Ein Monat. |
Berufsunfähigkeitsversicherung |
Kündigungsart |
Kündigungstermin | Kündigungsfrist |
Ordentliche Kündigung oder Beitragsfreistellung
|
Zum Ende des Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. |
Ein Monat. Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (z.B. zu einer Risikolebensversicherung) ist an die Hauptversicherung gebunden. Sie endet automatisch mit dieser und kann nur zusammen mit ihr beitragsfrei gestellt werden. Eine separate Kündigung ist möglich, in der Regel aber nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor Vertragsablauf. |
Private Krankenzusatzversicherungen (z.B. Zahnzusatz- oder Auslandsreisekrankenversicherung) |
Kündigungsart |
Kündigungstermin | Kündigungsfrist |
Ordentliche Kündigung
|
Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres |
Drei Monate *6 |
Gesetzliche Krankenversicherung |
Kündigungsart |
Kündigungstermin | Kündigungsfrist |
Ordentliche Kündigung |
Bei Kassenwechsel:
Kündigung jederzeit möglich - vorausgesetzt der Kunde ist schon seit mindestens 18 Monaten Mitglied bei seiner Kasse. Bei Wechsel in die private Krankenversicherung: Kündigung jederzeit möglich, wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr besteht. Die Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt. |
Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April. |
Kündigung wegen Beitragserhöhung | Seit Januar 2009 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen einheitlichen Beitragssatz.
Sonderkündigungsrecht, wenn Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Wechsel in eine andere Kasse möglich. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn die Krankenkassen zuvor gezahlte Prämien streichen oder kürzen. |
Kündigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Zusatzbeitrag erstmals fällig wird. Wechselfrist dann wie oben.
Hinweis: Die Kasse muss Versicherte spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungsrecht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend. |
Stand: 2010
*1 Keine Kündigung wegen Beitragserhöhung möglich, da gleitende Neuwertversicherung. Ordentliche Kündigung in der Feuerversicherung nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Einwilligung der Gläubiger beibringt oder durch beglaubigten Grundbuchauszug nachweist, dass das Haus schuldenfrei ist.
*2 Verträge, die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden.
*3 Unfallversicherung: Statt zum Zeitpunkt der Ablehnung gilt der Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsstreit des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer beendet ist, der die abgelehnte Leistung zum Gegenstand hatte ( z.B. durch ein Urteil oder einen Vergleich); Haftpflichtversicherung: Statt dem Zeitpunkt der Ablehnung gilt der Zeitpunkt, zu dem einem Versicherungsnehmer eine Klage des Geschädigten zugestellt wird, weil der Versicherer die Schadenersatzleistung verweigert hat.
*4 Ohne Verbesserung der Leistung.
*5 Besteht der Kfz-Haftpflichtversicherer auf einem Rechtsstreit mit dem Geschädigten, gilt der Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird.
*6 Auslandsreisekrankenversicherung: Häufig nur ein Monat.
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Drohnen haben längst Einzug in den Regalen der Elektronikmärkte gehalten. Dabei handelt es sich um unbemannte, vom Boden aus ferngesteuerte Luftfahrzeuge. Sie sind nicht mehr nur Gegenstand verteidigungspolitischer Diskussionen, sondern erfreuen sich mittlerweile auch bei privaten Nutzern immer größerer Beliebtheit. Dass sich die auch als Flugmodell bezeichneten Gefährte bei vielen Händlern in der Spielzeugabteilung wiederfinden, vermittelt dabei allerdings einen falschen Eindruck. Rechtlich betrachtet gelten sie laut Luftverkehrsgesetz als Luftfahrzeug und sind damit versicherungspflichtig. Dies gilt auch bei einer reinen privaten Nutzung. Wer eine Drohne, einen Multicopter oder einen Quadrocopter fliegenlassen will, sollte sich damit vertraut machen, welche Genehmigungen nötig sind, welche Gesetze und Richtlinien beziehungsweise Regeln sowie Verbote und Einschränkungen es gibt.
Immenses Schadenpotenzial
Dass der Hinweis auf diese Versicherungspflicht in vielen Bedienungs- und Verkaufsunterlagen fehlt, kann für den Nutzer zu bösen Überraschungen führen. Denn im Gegensatz zum übrigen Sortiment einer Spielwarenabteilung, ist das Schadenpotenzial privat betriebener Flugmodelle immens. Es sind Abstürze auf Personen, Fahrzeuge oder Gebäude denkbar, sowie auch eine Kollision mit einer Hochspannungsleitung. Vor diesem Hintergrund erscheinen hohe Sach- und Personenschäden als ein realistisches Szenario. Es kommen mögliche Klagen Dritter wegen der Beeinträchtigung des Eigentums oder der Privatsphäre hinzu. Dies sollten private Nutzer, die eine Drohne für Film- oder Fotoaufnahmen aus der Vogelperspektive am Himmel kreisen lassen, mit bedenken.
Die private Haftpflichtversicherung deckt dies in der Regel nicht ab
Eine Haftpflichtversicherung ist also Pflicht. Viele gehen jedoch davon aus, dass dies über die private Haftpflichtversicherung abdeckt ist. In der Regel ist dies nicht der Fall. Es muss also eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden oder bei der privaten Haftpflichtversicherung ein zusätzlicher Leistungsbaustein eingeschlossen werden. Hierbei muss man jedoch prüfen, welchen Versicherungsschutz man benötigt. Der Haftpflichtschutz kann mit einer Zusatzversicherung und auch über eine Leistungserweiterung innerhalb der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Für Fluggeräte mit mehr als fünf Kilo Gewicht müssen Nutzer in jedem Fall eine spezielle Haftpflichtdeckung für Luftfahrzeuge abschließen. Benötigt man auch eine Kaskoversicherung für das Fluggerät, bleibt nur noch die Zusatzversicherung, in der dieser Versicherungsschutz versichert werden kann.
Versicherungsverträge für 40 bis 150 Euro
Mit der Mitgliedschaft in einem Modellfliegerverein, ist der Versicherungsschutz für die Drohnen-Fliegerei meistens gleich dabei. Dazu sollte man sich entsprechend in der Vereinssatzung informieren. Der Versicherungsschutz kann aber auch direkt bei einem Versicherer abgeschlossen werden. Die Beiträge liegen bei 40 Euro bis 150 Euro pro Jahr für den Haftpflichtschutz.
Modellfliegerverbände:
- Deutscher Modellflieger Verband (DMFV)
- Drohnenflieger Netzwerk (DFN)
- Deutsche Modellsport Organisation (DMO)
- Modellflugsportverband Deutschland (MFSD)
- Drohnen-Forum.de
Wird nur der Haftpflichtschutz benötigt, so sollte man sich jedoch als erstes bei der eigenen privaten Haftpflichtversicherung über eine Leistungserweiterung informieren oder zu einem Anbieter wechseln, bei dem man einen Versicherungsschutz dafür einschließen kann.
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Alle Jahre wieder beschert der Winter Mietern und Vermietern Unannehmlichkeiten, denn durch Schnee und Eis können Fußwege in Rutschbahnen verwandelt werden. Deshalb sind Hausbesitzer, bzw. wenn dies auf die Mieter übertragen wurde, verpflichtet, Gehwege vor und auf ihrem Grundstück verkehrssicher zu halten. Kommt es trotz Räumen und Streuen zum Schaden, schützt eine Haftpflichtversicherung vor den finanziellen Folgen. Die sogenannte Schneeräumpflicht gilt für Grundstücksinhaber an allen Tagen der Woche. Die Pflicht Gehwege von Schnee und Eis zu befreien, ist in Deutschland regional unterschiedlich festgelegt. Es gilt in der Regel, dass die Schneeräumpflicht werktags um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr oder 9 Uhr beginnt und um 20 Uhr endet. Zu den genauen zeitlichen Pflichten geben die jeweiligen Gemeindesatzungen wichtige Anhaltspunkte.
Rechtliche Betrachtung
Nach den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherheit ist der Winterdienst von demjenigen zu erfüllen, der auch für den Zustand der Gehwege und Zufahrten verantwortlich ist. Wer ein Grundstück oder ein Gebäude für Personen (z.B. Besucher, Handwerker oder Postboten) zugänglich macht, ist deshalb verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft bei Privatwegen zunächst den Eigentümer. Bei einer Übertragung der Wegereinigungs- und Streupflicht auf den Mieter bedarf es grundsätzlich einer eindeutigen, schriftlichen Vereinbarung. Deshalb muss die Aufgabenverteilung mit einer Klausel im Mietvertrag entsprechend vereinbart sein, aus der ein Mieter klar und unmissverständlich erkennen kann, dass ihm die Räum- und Streupflicht übertragen wird. Eine entsprechende Regelung in der Hausordnung oder an einem "Schwarzen Brett" reicht für den Vermieter nicht aus, seine Wegereinigungs- und Streupflicht auf den Mieter zu übertragen. Wenn der Mieter oder Eigentümer beispielsweise aufgrund Alters, Krankheit oder Berufstätigkeit nicht in der Lage ist, die Räum- und Streupflicht zu erfüllen, muss er rechtzeitig für einen Ersatz sorgen, auch wenn dies nur durch ein entgeltliche Hilfskraft erfolgen kann. Bei Blitzeis müssen zur Räum- und Streupflicht Verantwortliche allerdings nicht z.B. vom Arbeitsplatz nach Hause eilen, um den Bürgersteig zu streuen, denn die Rechtsprechung legt den Fußgängern eine gewisse Sorgfalt ans Herz.
Die Übertragung der Streu- und Reinigungspflicht ist möglich
Der Grundstücksinhaber ist auch dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn er durch Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit daran gehindert wird. Er muss gegebenenfalls eine Vertretung organisieren. Der Grundstückseigentümer kann deshalb seine Räum- und Streupflicht auch auf ein gewerbliches Unternehmen oder durch Mietvertrag an den Mieter delegieren. Im Falle eines Schadens, der aufgrund unzureichender Streutätigkeit des beauftragten Winterdienstes oder des Mieters entsteht, hätte der Eigentümer die Möglichkeit einer Entlastung. Wenn es ununterbrochen schneit, muss man selbstverständlich nicht bis zum Umfallen Schnee schaufeln. Es gilt für diesen Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass anstatt bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen, man abwarten darf, bis es zu schneien aufgehört hat.
Was ist, wenn es zum Schadenfall kommt?
Wenn ein Passant auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg zu Schaden kommt, kann er Schadenersatz geltend machen. Der Eigentümer oder Streu- und Reinigungspflichtige muss dann womöglich für Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten aufkommen. Hier tritt dann bei privat genutzten Grundstücken oder Gebäuden die Privathaftpflichtversicherung, bei gewerblich genutzten Grundstücken oder Gebäuden die Betriebshaftpflichtversicherung, sowie bei vermieteten Grundstücken oder Gebäuden und Eigentümergemeinschaften die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein. Die Leistungspflicht in den Versicherungsverträgen ist nicht bei jedem Versicherer gleich gestaltet, weshalb Sie Ihren Versicherungsvertrag und die Versicherungsbedingungen entsprechend prüfen sollten.
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Wer bei seiner Kfz-Versicherung die Wechselfrist verpasst hat oder die Beitragsrechnung erst später eingetroffen ist, der kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem 30.11. noch den Altvertrag kündigen, um zu einem anderen Kfz-Versicherer zu wechseln. Möglich macht dies ein Sonderkündigungsrecht, dass unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar ist.
Das Sonderkündigungsrecht tritt in Kraft, wenn:
- ein höherer Versicherungsbeitrag durch z. B. die Änderung der Typ- oder Regionalklasse oder
- eine allgemeine Tarifanpassung und damit verbundene Preiserhöhung erfolgt ist.
Wie lange gilt das Sonderkündigungsrecht?
Das Sonderkündigungsrecht gilt einen Monat ab Rechnungseingang beim Kunden. Wer die Beitragsrechnung beispielsweise am 30. November erhielt, hat also Zeit bis Ende Dezember. Das Sonderkündigungsrecht greift bereits, wenn sich nur ein Vertragsbestandteil erhöht. Dies gilt auch, wenn dem Kfz-Versicherer an der teureren Prämie keine Schuld trifft, da es durch die Einstufung in eine teurere Regional- oder Typklasse zu einem Preisanstieg kommt.
Besteht die Gefahr, dass man durch einen späten Wechsel ohne Versicherungsschutz dasteht?
Auch wenn am ersten Januar noch kein neuer Vertrag des künftigen Kfz-Versicherers vorliegt, müssen Sie keine Nachteile fürchten. Der neue Kfz-Versicherer verschickt nach Antragseingang vorab eine Bestätigung, dass der Vertrag eingegangen ist und angenommen wurde. Es besteht dann auch der volle Versicherungsschutz. Weiterhin sorgt der neue Kfz-Versicherer dafür, dass die zuständige Zulassungsstelle eine gültige eVB bekommt, mit der der Nachweis für die Haftpflichtversicherungspflicht bestätigt wird.
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