Blog
- Erstellt: Dienstag, 15. Januar 2019 11:19
- Geschrieben von Olaf Kauhs
Wenn man bei einem anderen Versicherer ein identischen Schutz deutlich günstiger bekommen kann oder sich die Lebensumstände ändern, kommt eine Kündigung der bestehenden Versicherung in Betracht. Ein Überblick der Kündigungsfristen bei Versicherungen wenn ordentlich gekündigt wird, im Schadensfall gekündigt wird oder bei einer Beitragserhöhung gekündigt wird, finden Sie in der folgenden Übersicht.
Übersicht Kündigungsmöglichkeiten nach Versicherungssparten
Privat-, Gewässerschaden-, Tierhalter-, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-, Glas-, Hausrat-, Rechtsschutz-, Unfall-, Wassersport- und Wohngebäudeversicherung *1 |
Kündigungsart |
Kündigungstermin |
Kündigungsfrist |
Ordentliche Kündigung | Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres.
Bei Verträgen, die länger als drei Jahre laufen, erstmals zum Ende des dritten Jahres, danach jährlich zum Ende jedes weiteren Versicherungsjahres möglich. |
Drei Monate. Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost *2 |
Kündigung im Schadensfall | Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres
Sonderfall Rechtsschutz 1: Sonderfall Rechtsschutz 2: |
Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *3
Sonderfall 1: Sonderfall 2: |
Kündigung wegen Beitragserhöhung *4 |
Kündigung bei jeder Beitragserhöhung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirksam wird. |
Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung. |
|
Kündigungsart |
Kündigungstermin |
Kündigungsfrist |
Ordentliche Kündigung |
Zum Ende des Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. | Ein Monat. |
Kündigung im Schadensfall
|
Nach jedem versicherten Schadensfall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres. | Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. *5 |
Kündigung wegen Beitragserhöhung *4 | Nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. | Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung. |
Lebensversicherung (Risikolebens-, Kapitallebensversicherung) |
Kündigungsart |
Kündigungstermin | Kündigungsfrist |
Ordentliche Kündigung oder Beitragsfreistellung |
Zum Ende des Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. | Ein Monat. |
Berufsunfähigkeitsversicherung |
Kündigungsart |
Kündigungstermin | Kündigungsfrist |
Ordentliche Kündigung oder Beitragsfreistellung
|
Zum Ende des Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. |
Ein Monat. Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (z.B. zu einer Risikolebensversicherung) ist an die Hauptversicherung gebunden. Sie endet automatisch mit dieser und kann nur zusammen mit ihr beitragsfrei gestellt werden. Eine separate Kündigung ist möglich, in der Regel aber nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor Vertragsablauf. |
Private Krankenzusatzversicherungen (z.B. Zahnzusatz- oder Auslandsreisekrankenversicherung) |
Kündigungsart |
Kündigungstermin | Kündigungsfrist |
Ordentliche Kündigung
|
Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres |
Drei Monate *6 |
Gesetzliche Krankenversicherung |
Kündigungsart |
Kündigungstermin | Kündigungsfrist |
Ordentliche Kündigung |
Bei Kassenwechsel:
Kündigung jederzeit möglich - vorausgesetzt der Kunde ist schon seit mindestens 18 Monaten Mitglied bei seiner Kasse. Bei Wechsel in die private Krankenversicherung: Kündigung jederzeit möglich, wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr besteht. Die Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt. |
Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April. |
Kündigung wegen Beitragserhöhung | Seit Januar 2009 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen einheitlichen Beitragssatz.
Sonderkündigungsrecht, wenn Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Wechsel in eine andere Kasse möglich. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn die Krankenkassen zuvor gezahlte Prämien streichen oder kürzen. |
Kündigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Zusatzbeitrag erstmals fällig wird. Wechselfrist dann wie oben.
Hinweis: Die Kasse muss Versicherte spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungsrecht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend. |
Stand: 2010
*1 Keine Kündigung wegen Beitragserhöhung möglich, da gleitende Neuwertversicherung. Ordentliche Kündigung in der Feuerversicherung nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Einwilligung der Gläubiger beibringt oder durch beglaubigten Grundbuchauszug nachweist, dass das Haus schuldenfrei ist.
*2 Verträge, die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden.
*3 Unfallversicherung: Statt zum Zeitpunkt der Ablehnung gilt der Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsstreit des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer beendet ist, der die abgelehnte Leistung zum Gegenstand hatte ( z.B. durch ein Urteil oder einen Vergleich); Haftpflichtversicherung: Statt dem Zeitpunkt der Ablehnung gilt der Zeitpunkt, zu dem einem Versicherungsnehmer eine Klage des Geschädigten zugestellt wird, weil der Versicherer die Schadenersatzleistung verweigert hat.
*4 Ohne Verbesserung der Leistung.
*5 Besteht der Kfz-Haftpflichtversicherer auf einem Rechtsstreit mit dem Geschädigten, gilt der Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird.
*6 Auslandsreisekrankenversicherung: Häufig nur ein Monat.
Leseempfehlungen
Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:
Versicherungspflicht für Drohnen auch bei privater Nutzung
Mit dem Baukindergeld durch Sondertilgungen noch mehr profitieren
Das richtige Verhalten am Unfallort bei einem Kfz-Schaden
Quelle: Stiftung Warentest