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Schneeschieben

Alle Jahre wieder beschert der Winter Mietern und Vermietern Unannehmlichkeiten, denn durch Schnee und Eis können Fußwege in Rutschbahnen verwandelt werden. Deshalb sind Hausbesitzer, bzw. wenn dies auf die Mieter übertragen wurde, verpflichtet, Gehwege vor und auf ihrem Grundstück verkehrssicher zu halten. Kommt es trotz Räumen und Streuen zum Schaden, schützt eine Haftpflichtversicherung vor den finanziellen Folgen. Die sogenannte Schneeräumpflicht gilt für Grundstücksinhaber an allen Tagen der Woche. Die Pflicht Gehwege von Schnee und Eis zu befreien, ist in Deutschland regional unterschiedlich festgelegt. Es gilt in der Regel, dass die Schneeräumpflicht werktags um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr oder 9 Uhr beginnt und um 20 Uhr endet. Zu den genauen zeitlichen Pflichten geben die jeweiligen Gemeindesatzungen wichtige Anhaltspunkte.

Rechtliche Betrachtung
Nach den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherheit ist der Winterdienst von demjenigen zu erfüllen, der auch für den Zustand der Gehwege und Zufahrten verantwortlich ist. Wer ein Grundstück oder ein Gebäude für Personen (z.B. Besucher, Handwerker oder Postboten) zugänglich macht, ist deshalb verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft bei Privatwegen zunächst den Eigentümer. Bei einer Übertragung der Wegereinigungs- und Streupflicht auf den Mieter bedarf es grundsätzlich einer eindeutigen, schriftlichen Vereinbarung. Deshalb muss die Aufgabenverteilung mit einer Klausel im Mietvertrag entsprechend vereinbart sein, aus der ein Mieter klar und unmissverständlich erkennen kann, dass ihm die Räum- und Streupflicht übertragen wird. Eine entsprechende Regelung in der Hausordnung oder an einem "Schwarzen Brett" reicht für den Vermieter nicht aus, seine Wegereinigungs- und Streupflicht auf den Mieter zu übertragen. Wenn der Mieter oder Eigentümer beispielsweise aufgrund Alters, Krankheit oder Berufstätigkeit nicht in der Lage ist, die Räum- und Streupflicht zu erfüllen, muss er rechtzeitig für einen Ersatz sorgen, auch wenn dies nur durch ein entgeltliche Hilfskraft erfolgen kann. Bei Blitzeis müssen zur Räum- und Streupflicht Verantwortliche allerdings nicht z.B. vom Arbeitsplatz nach Hause eilen, um den Bürgersteig zu streuen, denn die Rechtsprechung legt den Fußgängern eine gewisse Sorgfalt ans Herz.

Die Übertragung der Streu- und Reinigungspflicht ist möglich
Der Grundstücksinhaber ist auch dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn er durch Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit daran gehindert wird. Er muss gegebenenfalls eine Vertretung organisieren. Der Grundstückseigentümer kann deshalb seine Räum- und Streupflicht auch auf ein gewerbliches Unternehmen oder durch Mietvertrag an den Mieter delegieren. Im Falle eines Schadens, der aufgrund unzureichender Streutätigkeit des beauftragten Winterdienstes oder des Mieters entsteht, hätte der Eigentümer die Möglichkeit einer Entlastung. Wenn es ununterbrochen schneit, muss man selbstverständlich nicht bis zum Umfallen Schnee schaufeln. Es gilt für diesen Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass anstatt bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen, man abwarten darf, bis es zu schneien aufgehört hat.

Was ist, wenn es zum Schadenfall kommt?
Wenn ein Passant auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg zu Schaden kommt, kann er Schadenersatz geltend machen. Der Eigentümer oder Streu- und Reinigungspflichtige muss dann womöglich für Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten aufkommen. Hier tritt dann bei privat genutzten Grundstücken oder Gebäuden die Privathaftpflichtversicherung, bei gewerblich genutzten Grundstücken oder Gebäuden die Betriebshaftpflichtversicherung, sowie bei vermieteten Grundstücken oder Gebäuden und Eigentümergemeinschaften die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein. Die Leistungspflicht in den Versicherungsverträgen ist nicht bei jedem Versicherer gleich gestaltet, weshalb Sie Ihren Versicherungsvertrag und die Versicherungsbedingungen entsprechend prüfen sollten.

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Autoversicherung

Wer bei seiner Kfz-Versicherung die Wechselfrist verpasst hat oder die Beitragsrechnung erst später eingetroffen ist, der kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem 30.11. noch den Altvertrag kündigen, um zu einem anderen Kfz-Versicherer zu wechseln. Möglich macht dies ein Sonderkündigungsrecht, dass unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar ist.

Das Sonderkündigungsrecht tritt in Kraft, wenn:

  • ein höherer Versicherungsbeitrag durch z. B. die Änderung der Typ- oder Regionalklasse oder
  • eine allgemeine Tarifanpassung und damit verbundene Preiserhöhung erfolgt ist.

Wie lange gilt das Sonderkündigungsrecht?
Das Sonderkündigungsrecht gilt einen Monat ab Rechnungseingang beim Kunden. Wer die Beitragsrechnung beispielsweise am 30. November erhielt, hat also Zeit bis Ende Dezember. Das Sonderkündigungsrecht greift bereits, wenn sich nur ein Vertragsbestandteil erhöht. Dies gilt auch, wenn dem Kfz-Versicherer an der teureren Prämie keine Schuld trifft, da es durch die Einstufung in eine teurere Regional- oder Typklasse zu einem Preisanstieg kommt.

Besteht die Gefahr, dass man durch einen späten Wechsel ohne Versicherungsschutz dasteht?
Auch wenn am ersten Januar noch kein neuer Vertrag des künftigen Kfz-Versicherers vorliegt, müssen Sie keine Nachteile fürchten. Der neue Kfz-Versicherer verschickt nach Antragseingang vorab eine Bestätigung, dass der Vertrag eingegangen ist und angenommen wurde. Es besteht dann auch der volle Versicherungsschutz. Weiterhin sorgt der neue Kfz-Versicherer dafür, dass die zuständige Zulassungsstelle eine gültige eVB bekommt, mit der der Nachweis für die Haftpflichtversicherungspflicht bestätigt wird.

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Vertragskündigung

Der 30. November eines jeden Jahres ist bei den meisten Kfz-Versicherungen der Stichtag für die Kündigung einer zu teuren Autoversicherung. Dies sollten wechselwillige Verbraucher beachten, wenn sie ihre Kfz-Versicherung umstellen möchten. Es kommt zwar immer häufiger vor, dass Kfz-Versicherer bei Neuzulassungen automatisch eine unterjährige Vertragslaufzeit festlegen, um nicht mehr vom "Wechselfieber" tangiert zu werden, der Großteil der Kfz-Versicherungen ist aber immer noch mit dem Ablauf 31.12. eines jeden Jahres versehen. Deshalb ist allen wechselwilligen Verbrauchern zu empfehlen, den alten Vertrag spätestens bis zum 30.11.2018 schriftlich zu kündigen. Dies sollte per Post als Einschreiben mit Rückschein oder per Telefax vorgenommen werden.

Was ist zu beachten
Die meisten Verträge von Autobesitzern laufen turnusmäßig zum 31. Dezember aus. Aufgrund der einheitlichen Kündigungsfrist von einem Monat müssen Verbraucher, die zu einer anderen Kfz-Versicherung wechseln wollen, bis spätestens zum 30. November bei der bisherigen Versicherungsgesellschaft gekündigt haben. Für die Wirksamkeit des Kündigungsschreibens ist dabei das Eingangsdatum bei der Versicherung entscheidend. Da der Stichtag in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, sollten Versicherungsnehmer dies beim Verschicken der Kündigung berücksichtigen. Bei Verträgen, welche eine unterjährige Vertragslaufzeit haben, gilt die gleiche Kündigungsfrist. Es gilt dann jedoch ein anderer Kündigungstermin, sodass Sie auch hier rechtzeitig ihre alte Kfz-Versicherung kündigen sollten. Es empfiehlt sich, die Kündigung als Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Dadurch ist der Brief nachvollziehbar beim Versicherer und die Kündigungsfrist wird gewahrt. Der Rückschein dient dem Versicherungsnehmer als Eingangsbestätigung. Bei später auftretenden Unstimmigkeiten zwischen Versichertem und Versicherer ist dies ein wichtiger Nachweis. Das Kündigungsschreiben kann auch per Telefax verschickt werden und es sollte dann der Sendebericht aufgehoben werden.

Wann gelten Sonderkündigungsrechte
Von der oben genannten Regel gibt es jedoch einige Ausnahmen. Bei einer Beitragserhöhung durch den Kfz-Versicherer haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Eingang der Erhöhungsbenachrichtigung ihre Kfz-Versicherung zu kündigen. Wenn die Beitragserhöhungsbenachrichtigung z.B. erst am 5. Dezember eingeht, beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die einmonatliche Frist für die Kündigung. Ein Fahrzeugwechsel ist ein weiterer besonderen Grund für eine Kündigung, der es problemlos erlaubt, den Wechsel zu einem anderen Kfz-Versicherer vorzunehmen. Wenn Sie Ihre Kfz-Versicherung umstellen möchten, ist es ratsam sich vor der Verschickung der Kündigung die entsprechenden Alternativen anschauen. Am einfachsten kann man ein Kfz-Versicherungsangebot mit einem Kfz-Versicherungsvergleich umsetzen. Es lohnt es sich in jedem Fall, seine Kfz-Versicherung jährlich zu prüfen. Es muss nicht einmal ein anderer günstigerer Anbieter sein, denn auch beim bestehenden Kfz-Versicherer kann sich durch eine Tarifneukalkulation oder persönliche Rückfrage nach Rabattmöglichkeiten eine Beitragsersparnis ergeben.

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Autoversicherung

Das Geschäft mit Kfz-Versicherungen bleibt für die Versicherungen unprofitabel. Die Kfz-Versicherer haben in den vergangenen sechs Jahren teilweise rote Zahlen geschrieben oder knapp Plus/Minus Null gewirtschaftet, was aus einer Übersicht des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervorgeht. Trotz Prämienerhöhungen blieb für die Anbieter auch im vergangenen Jahr nur ein kleiner Gewinn. Als Ursachen gelten ein jahrelanger ruinöser Preiskampf in der Vergangenheit und eine Reihe extremer Wetterereignisse. Als Kunde sollte dies einem allerdings nicht weiter beeindrucken. Die deutschen Autofahrer sind schnell zu einem Wechsel bereit, vor allem wenn eine Prämienerhöhung angekündigt ist. Auch beim Kauf eines neuen Autos wird meist gleich ein neuer Versicherer gewählt. Dies belegt eine Studie von Autoscout24 (siehe Grafik unten).

Wechselbereitschaft trotz Zufriedenheit
Obwohl die Zufriedenheit der Kunden mit ihren Kfz-Versicherern enorm hoch ist, besteht eine Wechselbereitschaft. Aus einer Studie des Kölner Analyseinstituts ServiceValue geht hervor, dass 95 Prozent der Kunden die Leistung ihres Versicherers insgesamt mit ausgezeichnet, sehr gut oder gut beurteilen. Trotz der starken Zufriedenheitswerte ist es aber für 40 Prozent der Studienteilnehmer denkbar, den Kfz-Versicherer zu wechseln. Der wichtigste Anreiz sind niedrigere Prämien bei der Konkurrenz.

Werden Sie den Versicherer beim Autokauf wechseln?

Abstriche bei Leistungen bei niedrigeren Beiträgen
Als Beispiel soll ein in Mannheim zugelassener VW Passat Avant zum 1. Januar 2019 neu versichert werden. Zumindest die ersten drei Angebote von Direktversicherern sind günstiger als das preiswerteste Angebot eines normalen Versicherers, wenn man nur nach der Prämienhöhe urteilt. Doch mit den günstigen Beiträgen sind meist auch minimale Leistungen in der Kaskoversicherung verbunden. So sind beispielsweise grobe Fahrlässigkeit, sowie Marder- und Tierbisse bei den preiswertesten Angeboten nicht mitversichert. Bei fast allen Leistungen der Kaskoversicherung findet sich ein rotes Kreuzchen anstelle eines grünes Hakens in der Leistungsübersicht des Vergleichsprogramms. Lediglich ein Schadenrückkauf, damit man nicht in der SF-Klasse hoch gestuft wird und der Verzicht auf Selbstbehalt bei der Glasbruchschadenreparatur, sind bei den günstigen Tarifen möglich.

Viele Schäden werden durch Marder verursacht
Beim vergleichen der Tarife der günstigen Direktversicherer und der etwas teureren Tarife der normalen Versicherer, sind beim normalen Versicherer neun Positionen versichert, darunter Schadenrückkauf und Kurzschlussfolgeschäden bis 1.500 Euro. Bei günstigsten Direktversicherer sind es nur sechs Positionen, darunter Erdrutsch und Lawinen von Berghängen und ein Verzicht auf den Abzug „neu für alt“. Wenn der Verzicht fehlt, berechnen die Gesellschaften bei der Kostenerstattung für neue Ersatzteile oder Lackierung einen Abzug, der dem Alter und der Abnutzung des Gebrauchtwagens entspricht. In einer individuellen Beratung sollte immer abgeklärt werden, welche Positionen wichtig sind. Wer etwa im Winter nicht ins Gebirge fährt, der muss beim Lawinenschutz nicht unbedingt eine hohe Priorität setzen. Die dritthäufigste Schadenursache in der Kaskoversicherung, nach Glasbruch und Wildschäden sind mittlerweile Marderschäden. Im Jahr 2017 wurden knapp 214.000 Schäden durch Marderbisse verursacht. In vielen günstigen Basistarifen der Direktversicherer sind Marderbissschäden jedoch nicht versichert, wie die Tarifauswahl für den in Mannheim versicherten VW Passat Avant zeigt. Wie löchrig der Versicherungsschutz in vielen Basistarifen ist, zeigt sich auch beim Einschluss der groben Fahrlässigkeit. Für einen solchen Vorwurf nach einem Unfall kann es viele Ursachen geben. Das reicht vom Rotlichtverstoß bis hin zu verkehrswidrigen Überholmanövern. Dann ist es gut, wenn der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet.

Über den Schutz auf Reisen wird kaum geachtet
In der Kfz-Haftpflicht wurden zwar die Mindestdeckungssummen in fast allen EU-Ländern erhöht, doch zum Beispiel in Italien liegen sie nur bei 5 Millionen Euro für Personenschäden und für Sachschäden bei nur 1.000 000 Euro. Auch in Tschechien und Griechenland ist die Gefahr hoch, nicht ausreichend versichert zu sein. Wer im Ausland mit seinem Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, profitiert also vom zusätzlichen Auslandsschutz. Dieser ersetzt einen Personen- und Sachschaden so, als hätte der Unfallgegner eine Haftpflichtversicherung bei der eigenen Versicherung. Der Regulierungspartner ist dann nicht mehr die ausländische, sondern die eigene Versicherung. Neben den hohen deutschen Deckungssummen kann der Versicherte somit alle Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Nutzungsausfall geltend machen, die ihm nach deutschem Recht zustehen.

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Kfz-Unfall

Wir hoffen natürlich, dass Sie nie einen Unfall im Straßenverkehr haben oder als Unfallbeteiligter in einen verwickelt werden. Wenn es dann doch einmal passiert, haben wir hier zusammengestellt, wie Sie sich am besten verhalten. Der wichtigste Tipp: Bleiben Sie nach einem Unfall so ruhig wie möglich, denn Aufregung nützt niemandem. Orientieren Sie sich an 3 Schritten, um die Situation zu bewältigen:

  1. Sichern Sie die Unfallstelle!
  2. Melden Sie den Schaden!
  3. Sichern Sie die Spuren!

Diese Sofortmaßnahmen sollten Sie am Unfallort ausführen

  • Die Unfallstelle absichern: Warnblinklicht einschalten, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen.
  • Den Verletzten helfen: Bringen Sie im Zweifel die verletzten Personen in die stabile Seitenlage.
  • Die Polizei verständigen: Wenn ein größerer Sachschaden eingetreten ist oder wenn Personen verletzt wurden.
  • Die Schadenkarte bzw. die Versicherungsdaten aushändigen: Händigen Sie dem Unfallbeteiligten Ihre Schadenkarte bzw. die Versicherungsdaten aus, mit der Bitte, sofort telefonisch Kontakt mit Ihrem Versicherer aufzunehmen.
  • Fotos machen: Fotografieren Sie bei größeren Unfällen sofort alle beteiligten Fahrzeuge möglichst noch in der Unfallposition. Halten Sie auch wichtige äußere Umstände (z. B. Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen, Sichtverhältnisse) fest.
  • Unfallskizze erstellen: Skizzieren Sie kurz den Unfallhergang und die Unfallstelle. Achten Sie dabei besonders auf die Beschilderung und Vorfahrtssituationen.
  • Zeugen festhalten: Notieren Sie sich die Adressen und Telefonnummern der Zeugen
  • Schaden so schnell wie möglich dem Versicherer melden: Rufen Sie auch dann bei ihrem Versicherer an, wenn Sie sich nicht schuldig fühlen

Was sollte außerdem beachtet werden

  • Die Polizei verständigen: Zeigen Sie folgende Schäden in jedem Fall bei der Polizei an:
    - Der Schaden übersteigt 1.000 EUR
    - Diebstahl des Fahrzeugs oder von Teilen, Brand, Kollision mit Wildtieren, wenn der Schaden 250 EUR übersteigt
  • Keine Schuld eingestehen: Greifen Sie der Schadenregulierung Ihres Versicherers auf keinen Fall vor, indem Sie Ansprüche der Geschädigten anerkennen oder befriedigen. Sie können dadurch Ihren Versicherungsschutz verlieren.
  • Keine Spuren verwischen: Bei Tierkollisionen dürfen bis zur Feststellung des Schadens durch die Polizei oder Versicherung keine Spuren am Fahrzeug vernichtet werden, z. B. durch Abwischen von Tierhaaren oder Ähnlichem.

Wichtig im Ausland

In vielen Reiseländern haben die Versicherer Korrespondenzgesellschaften, die sich direkt mit den gegen Sie erhobenen Ansprüchen (nicht mit Ihren eigenen) befassen. In diesen Schadendiensten spricht man meist Deutsch. Sie können also den Unfall problemlos vor Ort melden und Ihre Unfallgegner an diese zuständige Stelle verweisen. In den osteuropäischen Ländern muss die Polizei eingeschaltet werden, denn mit einem beschädigten Fahrzeug können Sie das Land ohne polizeiliche Bescheinigung über die Unfallbeteiligung sonst nicht mehr verlassen.

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Quelle: VHV

 

Autoversicherung Ersparnis

Die unangenehme Konsequenz eines selbstverschuldeten Schadenfalls mit dem Auto ist, dass neben den direkten Folgen des Unfalls auch der Versicherungsbeitrag ansteigt. Um einer schlechteren Einstufung in der Autoversicherung zu entgehen, übernehmen viele Fahrer kleinere Beträge selbst. Bei jedem Kfz-Versicherer kann man sich berechnen lassen, bis zu welchem Betrag eine Schadenübernahme lohnt. Doch nicht jeder hat das Geld, um Unfallschäden selbst zu begleichen. Da kann eine Autoversicherung mit einem Rabattretter oder Rabattschutz helfen, das bisherige Beitragsniveau nach einem selbst verschuldeten Unfall beizubehalten.

Unterschied zwischen Rabattretter und Rabattschutz
Der Rabattretter schützt zwar nicht vor der Höherstufung in der Schadensfreiheitsklasse, aber das Versicherungsunternehmen verzichtet auf eine Beitragsanpassung nach oben. Nutzen können Versicherte den Rabattretter meistens erst dann, wenn eine Schadenfreiheitsklasse von 25 oder mehr erreicht wurde. Die Rückstufung erfolgt dann meistens in die Schadenfreiheitsklasse 23, bei der dann der gleiche Beitragssatz gilt und es dadurch zu keinem höheren Beitrag kommt. Der Schutz vor höheren Beiträgen besteht in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung. Bei der Teilkaskoversicherung gibt es keine Einstufung in Schadenfreiheitsklassen, so dass nach einem Schadensfall keine Höherstufung erfolgt.

Der Rabattschutz wird bei der Autoversicherung als zusätzliche Tarifoption angeboten und führt zu einem höheren Versicherungsbeitrag. Der übliche Beitragszuschlag beträgt ca. 15 bis 20 Prozent. Je nach Versicherung und dem gewähltem Tarifmodell sind dann bis zu zwei Schäden pro Jahr rückstufungsfrei. Auch der Rabattschutz lässt sich in der Kfz-Haftpflicht- und der Kfz-Vollkaskoversicherung vereinbaren. Um die zusätzliche Tarifoption zu nutzen müssen die Fahrer meist über 23 Jahre alt sein und die Schadenfreiheitsklasse 4 oder sogar 6 bereits erreicht sein.

Beim Versichererwechsel kann es zu bösen Überraschungen kommen
Beim Rabattretter ist eine Höherstufung nach einem Unfall bereits in der Schadensfreiheitsklasse verrechnet. Vergleicht man seine bestehende Autoversicherung mit anderen Anbietern, so findet man seine aktuelle Schadensfreiheitsklasse auf der Beitragsrechnung. Beim Rabattschutz verhält es sich jedoch ganz anders. Denn wenn der Rabattschutz schon einmal in Anspruch genommen wurde, müssen Sie beim Wechsel der Versicherung aufpassen. Während die bisherige Versicherung den Schadenfreiheitsrabatt ohne Berücksichtigung des Schadens weitergeführt hat, kalkuliert die neue Versicherungsgesellschaft den Schadenfreiheitsrabatt so, dass der Schaden mit berücksichtigt wird. Beim Vergleichen nimmt man meist die aktuelle Beitragsrechnung und rechnet deshalb mit einer falschen Schadenfreiheitsklasse. Wer nach einem Schadensfall also seinen Versicherer wechselt, wird normal zurückgestuft und erhält einen schlechteren Schadenfreiheitsrabatt, was sich auf den zu zahlenden Beitrag auswirkt

Lohnt sich ein Rabattschutz
Eine Kfz-Versicherung mit Rabattschutz lohnt sich vor allem für Kunden, die noch einen geringen Schadenfreiheitsrabatt besitzen. Je größer der Schadenfreiheitsrabatt wird, um so geringer ist auch der Mehrbeitrag in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung nach einem Schadensfall. Ob der Mehrbeitrag für die Vereinbarung des Rabattschutzes gerechtfertigt ist, muss jeder Kunde für sich entscheiden. Wenn man über viele Jahre Unfallfrei fährt, kann der Verzicht auf den Rabattretter mehr Versicherungsbeiträge sparen, als man bei einer Hochstufung im Schadensfall zahlen müsste. Mit dem Rabattschutz bindet man sich nach einem Schadenfall sehr stark an einen Versicherer, denn ein schneller Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft wird erschwert. Ein heute günstiger Versicherer kann auch einmal teurerer werden oder er stuft bei einem Fahrzeugwechsel das neue Fahrzeug teurerer ein als andere Versicherer.

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