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Vertragsbedingungen

Grobe Fahrlässigkeit vs. Obliegenheitsverletzung: Was ist wie versichert? Wie überall im Leben kommt es auch beim Abschluss von Versicherungen auf die Details an. So spielt beispielsweise bei der Wohngebäude- und Hausratversicherung ebenso wie bei der Haftpflichtversicherung die Frage nach der Fahrlässigkeit eine wichtige Rolle für den Versicherungsschutz.

Unterschieden wird zunächst einmal zwischen Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese sind wie folgt voneinander zu trennen:

  • Vorsatz liegt vor, wenn jemand eine Tat aus freiem Willen ausführt und deren Folgen bewusst in Kauf nimmt. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind in der Regel nicht versicherbar.
  • Man spricht dagegen von Fahrlässigkeit, wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.
  • Als grobe Fahrlässigkeit gilt, wenn ein Schaden durch einfache und naheliegende Verhaltensweisen hätte verhindert werden können - diese aber außer Acht gelassen wurden. Die nach allen Umständen erforderliche Sorgfalt wird hier in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

Natürlich liegt die Einstufung jeweils im Ermessen bzw. hängt von den genauen Umständen ab. Hierzu drei Beispiele:

  • Ein Autofahrer fährt in Selbsttötungsabsicht auf der Autobahn in die falsche Richtung und verursacht einen Unfall. Er handelt vorsätzlich.
  • Der Autofahrer fährt zu schnell in eine Kurve und verursacht dadurch einen Unfall. Er hat fahrlässig gehandelt.
  • Der Autofahrer greift während der Fahrt in die Tasche auf dem Beifahrersitz und nimmt sein Handy heraus, um die eingegangene Kurznachricht zu lesen. Es kommt deshalb zum Unfall. Dieses Verhalten dürfte als grob fahrlässig eingestuft werden.

Obliegenheiten des Versicherers Sowohl die Haftpflicht- als auch die Wohngebäude- und Hausratversicherung schließen heutzutage Fahrlässigkeit und sogar grobe Fahrlässigkeit mit ein. Je nach Anbieter kann es sein, dass bei grober Fahrlässigkeit nicht die volle Versicherungssumme ausgezahlt wird. Auf jeden Fall sind die im Versicherungsvertrag aufgeführten Obliegenheiten zu beachten: Dies sind die Verhaltensregeln, die der Versicherer bei seinen Kunden voraussetzt, um Schäden bestmöglich zu verhindern oder zumindest zu verringern.

In den Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung kann dann beispielsweise Folgendes stehen:

  • Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
  • In der kalten Jahreszeit ist die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Oder es sind alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
  • Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. Gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Hinzu kommen gesetzlich festgelegte Sicherheitsvorschriften wie zum Beispiel die Nutzung von Rauchmeldern.  

Extraschutz bei Obliegenheitsverletzungen Verletzungen der Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften sind selbst dann nicht mitversichert, wenn Schäden durch grobe Fahrlässigkeit abgedeckt sind. Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen. So wird beispielsweise bei höherwertigen Leistungspaketen im Rahmen einer Wohngebäude- oder der Hausratversicherung mittlerweile der Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten mit eingeschlossen. Beachten sollte man hierbei auch entsprechende Selbstbehalte oder Begrenzungen der Leistungshöhe.

Was versteht man unter dem Begriff Obliegenheitsverletzung
Bei einer Versicherung unterliegt der Kunde entsprechenden vertraglichen Obliegenheiten: Im Vertrag festgelegten Verhaltensvorschriften, die zu beachten sind, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Die Erfüllung einer Obliegenheit kann grundsätzlich nicht verlangt oder eingeklagt werden und die Nichterfüllung führt zu keiner Schadensersatzpflicht. Ist eine Obliegenheitsverletzung festgestellt, kann sich der Versicherer jedoch von seiner Leistungsverpflichtung gänzlich oder zum Teil freisprechen oder auch je nach dem Grad der Verschuldung des Versicherten den Vertrag kündigen. Bevor man sich dazu entschließt, eine Versicherung abzuschließen, ist es wichtig, die entsprechenden Bedingungen im Vertrag durchzulesen.

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Förderung

Wer ein Eigenheim kaufen, bauen oder renovieren will, der kann ab Januar 2021 dafür höhere Zuschüsse vom Staat in Anspruch nehmen. Es wurde beim geförderten Sparbetrag, beim Fördersatz und bei den Einkommensgrenzen nachgebessert. Um alles optimal zu nutzen, sollten bestehende Bausparverträge überprüft werden. Die Reform der Wohnungsbauprämie wurde vor ca. einem Jahr beschlossen und mit dem 1. Januar 2021 treten die Neuerungen in Kraft.

Für aktuelle und zukünftige Bausparer gibt es gleich drei Verbesserungen

1. Höherer staatlicher Zuschuss
Bausparer bekommen derzeit vom Staat einen Zuschuss auf ihre jährlichen Sparbeiträge von 8,8 Prozent. Dieser Zuschuss wird ab 1. Januar 2021 auf zehn Prozent erhöht.

2. Höherer maximal geförderter Sparbetrag
Bisher wird bei Alleinstehenden ein maximaler jährlicher Sparbeitrag in Höhe von 512 Euro gefördert und bei Verheirateten sind dies 1.024 Euro. Ab 1. Januar 2021 werden diese Beträge auf 700 Euro für Alleinstehende und 1.400 Euro für Verheiratete angehoben. Konnte man als Alleinstehender bisher pro Jahr eine Prämie von maximal 45 Euro erhalten, so erhöht sich diese ab Januar 2021 auf 70 Euro im Jahr. Bei Verheirateten steigt die maximale Jahresprämie von bisher 90 Euro auf 140 Euro.

3. Erhöhung der Einkommensgrenzen
Bisher kamen nur Bausparer in den Genuss der staatlichen Förderung, wenn deren zu versteuerndes Jahreseinkommen nicht höher als 25.600 Euro für Alleinstehende bzw. 51.200 Euro für Verheiratete war. Ab Januar 2021 werden diese Grenzen auf 35.000 für Alleinstehende bzw. 70.000 Euro für Verheiratete angehoben.

Um in den vollen Genuss dieser verbesserten staatlichen Zuschüsse zu kommen, ist es ratsam, dass schon aktive Bausparer ihre bisherigen Verträge überprüfen und gegebenenfalls auf die neuen Förderhöhen anpassen.

Was ist ein Bausparvertrag
Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um eine Kombination von einem Sparvorgang und der Finanzierungsmöglichkeit für wohnwirtschaftliche Zwecke. Der Bausparvertrag ist in zwei Phasen aufgeteilt: Die Ansparphase und die Darlehensphase. Dies funktioniert folgendermaßen: Zum Vertragsbeginn wird mit der Bausparkasse eine Bausparsumme festgelegt, die man als Bausparer erreichen möchte. Je nach Bauspartarif müssen nun in der ersten Phase 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme angespart werden. Mit Erreichen des festgelegten Mindestsparguthabens erwirbt der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Zuteilung einer zweckgebundenen Finanzierung für wohnwirtschaftliche Zwecke. Dieses Darlehen kann von Immobilieneigentümern und auch von Mietern von Wohnraum genutzt werden. Mit einem Bausparvertrag können die staatlichen Zuschüsse der Arbeitnehmersparzulage bei den vermögenswirksamen Leistungen und der Wohnungsbauprämie genutzt werden. Weiterhin ist es möglich, die einkommensunabhängige Riester-Förderung ("Wohn-Riester") in der Spar- und Darlehensphase eines Bausparvertrages zu nutzen.

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Krankenversicherung

In diesem Jahr gab einige Änderungen rund um gesetzliche Krankenversicherung. Einige davon sind besonders interessant, deshalb gibt es nachfolgend eine Zusammenstellung:

Festkostenzuschuss-Erhöhung beim Zahnersatz
Eine gute Nachrichten gibt es für alle gesetzlich Versicherten für den Zahnersatz. Denn ab Oktober 2020 wird von den gesetzlichen Krankenkassen die Regelversorgung für Brücken, Prothesen, Kronen etc. nicht mehr mit 50, sondern mit 60 Prozent bezuschusst. Wer darüber hinaus sein Zahnarzt-Bonusheft regelmäßig pflegt, kann Zuschüsse bis zu 75 Prozent erwarten. Mit dem Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung und beispielsweise einer Mitgliedschaft bei der HEK (Hanseatische Ersatzkasse) können Versicherte doppelt profitieren:

  • Eine Zahnzusatzversicherung kann den Eigenanteil auf bis zu 0 Prozent reduzieren
  • Durch den Bonus Vorsorge plus kann der Neuabschluss jährlich mit bis zu 144 Euro bezuschusst werden

Anhebung des BAföG-Satzes
Seitdem 1. August 2020 sind die BAföG-Bedarfssätze für Studierende von 744 Euro auf 752 Euro monatlich gestiegen. Damit ändert sich auch die Höhe der Beiträge für versicherungspflichtige Studierende zum 1. Oktober 2020. Der BaföG-Bedarfssatz bildet die Grundlage für den Studentenbeitrag. Die aufgeführten Beiträge gelten auch für versicherungspflichtige Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende des zweiten Bildungsweges, freiwillig versicherte Berufsfachschüler sowie Auslandsstudierende.

Am Beispiel einer Mitgliedschaft bei der HEK (Hanseatische Ersatzkasse) ergeben sich ab dem 1. Oktober 2020 folgende Monats-Beiträge:

  • 84,37 Euro zur Krankenversicherung (inklusive aktueller HEK-Zusatzbeitragssatz)
  • 24,82 Euro zur Pflegeversicherung (mit PV-Zuschlag)
  • 22,94 Euro zur Pflegeversicherung (ohne PV-Zuschlag)

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld wird erhöht
Wenn das Kind krank ist, dürfen Eltern zu Hause bleiben und es pflegen. Für diesen Zeitraum können sich gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld. Bis jetzt galt: Pro Kalenderjahr kann jeder Elternteil, der die Voraussetzungen erfüllt, maximal 10 Tage pro Kind geltend machen. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 20 Tage pro Kind. Der Höchstanspruch liegt bei 25 Arbeitstagen pro Elternteil und pro Kalenderjahr. Bei Alleinerziehenden beträgt der Höchstanspruch 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Das gilt für alle Kinder unter zwölf Jahren.

Wegen der Corona-Pandemie wurde von der Großen Koalition beschlossen, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld erhöht werden soll: Und zwar um weitere 5 Tage pro Elternteil beziehungsweise 10 Tage für Alleinerziehende. Die zusätzlichen Kinderkrankentage gelten vorerst nur für 2020. Ist das Kind krank, dürfen Eltern zu Hause bleiben und es pflegen. Für diesen Zeitraum können sich gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld.

Vorläufige Rechengrößen für 2021
Das Bundeskabinett hat die vorläufigen Bezugsgrößen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2021 bekanntgegeben. Der Bundesrat muss den neuen Rechengrößen noch zustimmen. Mit Änderungen ist erfahrungsgemäß nicht zu rechnen, da die Festlegung der Werte wie in jedem Jahr auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen erfolgt. Laut Entwurf soll unter anderem die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von derzeit 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro im Monat steigen.

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Quellle: HEK (Hanseatische Ersatzkasse)

tanken

Es kann so schnell gehen: Man ist mit dem Leihwagen unterwegs, fährt eben noch tanken - und erwischt den falschen Kraftstoff, weil man privat etwas anderes tankt. Zu viele Spritsorten, zu große Werbung an der Zapfsäule oder fehlende Tankdeckelbeschriftungen können weitere Ursachen für das Vertauschen von Kraftstoffen sein. Mehrere Tausend Male muss der ADAC jedes Jahr ausrücken, weil Fahrzeuge nach einer Falschbetankung liegenbleiben. Da dies nur die Mitglieder des Verkehrsclubs sind, dürfte die Dunkelziffer um ein Vielfaches höherliegen.

Wie schlimm sind Tankfehler wirklich? Das sagt der ADAC
Die dickere Zapfpistole beim Diesel soll verhindern, dass kein Diesel im Benzinmotor landet. Bei der Befüllung von Reservekanistern kann es jedoch passieren, dass falsch getankt wird. Die Zapfpistole für Benzin hingegen passt in vielen Fällen auch in die Einfüllstutzen bei Dieselfahrzeugen. So kann schnell versehentlich statt Diesel Benzin getankt werden. Wird das Fahrzeug falsch betankt, bleibt meist der Motor stehen. Zudem kann es bei modernen Dieselfahrzeugen zu Schäden an der empfindlichen Einspritzanlage kommen - das wird dann besonders teuer. Deshalb ist es wichtig wenn Sie bemerken, dass Sie falsch getankt haben, müssen Sie in allen Fällen schnell handeln.

Regel Nummer 1 ist daher: Motor und Zündung auslassen. Denn häufig wird mit der Zündung bereits die Kraftstoffpumpe oder Einspritzanlage aktiviert. Wer seinen Fehler erst nach dem Losfahren bemerkt, sollte umgehend rechts ranfahren und dann Motor und Zündung ausschalten.

Der nächste Schritt ist, in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs nachzulesen, was genau zu tun ist. Je nach der Art des Fehlers kann ein vorsichtiges Weiterfahren und ständiges Nachtanken mit dem richtigen Kraftstoff möglich sein. Dies ist aber unbedingt abzuklären. Auch ein Anruf in der Fachwerkstatt bringt diesbezüglich Sicherheit. Im Zweifelsfall sollte der Wagen durch den Pannendienst abgeschleppt und der falsche Kraftstoff aus dem Tank abgepumpt werden.


 
Kfz-Versicherung zahlt in der Regel nicht
Das Problem bei der Falschbetankung ist, dass in aller Regel die Kfz-Versicherung nicht zahlt - auch dann nicht, wenn es sich um ein Leihfahrzeug handelt, das ja ausdrücklich für den Fremdgebrauch vorgesehen ist. Weder die Kfz-Haftpflicht noch die Teil- oder Vollkaskoversicherung springen für diese Art von Schaden am versicherten Auto ein. Das liegt darin begründet, dass das Betanken mit dem falschen Kraftstoff als Betriebsschaden gilt und Betriebsschäden nicht mitversichert sind. Lediglich eine Privathaftpflichtversicherung mit einem guten Leistungspaket erstattet zumindest die Schäden durch die Falschbetankung eines fremden Fahrzeugs.

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Unfall mit Auto

Im Herbst macht das Laub die Straßen rutschiger, Nebel und Regen können sehr schnell die Sicht verschlechtern und in der Ferienzeit herrscht auf den Autobahnen viel Verkehr, was immer zu höheren Unfallrisiken führt. Auf Deutschlands Straßen passieren jährlich rund 350.000 Autounfälle mit Verletzten und dabei wird häufig auch der Fahrer des Wagens schwer verletzt. Die Mitfahrer können nach einem Unfall ihre Schadenersatzansprüche an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters stellen, egal ob der Fahrer den Unfall verschuldet hat oder nicht. Bei selbst- oder teilverschuldeten Unfällen oder in Fällen, in denen der Verursacher unbekannt bleibt, wird der verletzte Fahrer allerdings nicht von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt.

Fahrer geht bei selbst verschuldetem Unfall leer aus

Wenn es bei einem Autounfall Verletzte gibt, dann zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers. Es wird beispielsweise Schmerzensgeld gezahlt oder ein Verdienstausfall ausgeglichen. Doch die Haftpflicht trägt nur die Kosten für die Unfallopfer. Der Fahrer selbst bekommt keine Leistungen. In diesem Fall hilft nur eine Fahrerschutzversicherung um sich gegen finanzielle Einbußen oder Unfallfolgekosten abzusichern. Die Fahrerschutzversicherung zahlt auch, wenn kein anderer für den Schaden aufkommt, wenn beispielsweise eine Unfallflucht vorliegt. Da etwa zwei Drittel aller Verletzten bei Autounfällen am Steuer gesessen haben, ist eine Fahrerschutzversicherung durchaus sinnvoll.

Was leistet der Fahrerschutz

Die Fahrerschutzversicherung kann als Zusatz zur Kfz-Versicherung abgeschlossen werden. Der Fahrerschutz sorgt für eine finanzielle Sicherheit im Falle eines Unfalls und zwar bis zur Höhe der vereinbarten Kfz-Haftpflichtversicherungssumme für Personenschäden. Dabei erhält der berechtigte Fahrer dieselben Leistungen, wie sie die Mitfahrer aus der Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten. Analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung richtet sich der Schadenersatz nach den individuellen Einkommens- und Lebensverhältnissen des Geschädigten und nicht wie in der klassischen Unfallversicherung üblich, nach festen Versicherungssummen. Was die Fahrerschutzversicherung leistet, kann sich je nach Anbieter unterscheiden. Vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wurden Musterbedingungen entwickelt die für die Versicherungsunternehmen jedoch nicht verbindlich sind.

Im Regelfall zahlen die Versicherer:

  • Verdienstausfall
  • Schmerzensgeld
  • Umbau- und Reha-Maßnahmen aufgrund von körperlichen Einschränkungen
  • Haushaltshilfen und das zusätzlich zu anderen Leistungen der privaten Lebens- oder Unfallversicherung

Dabei gehen Leistungen anderer, wie z.B. Unfallgegner, Sozialversicherungsträger oder Krankenkassen vor. Bei schweren Verletzungen, wenn beispielsweise gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückbleiben, reichen die Beträge oft nicht, die der Verletzte aus der gesetzlichen Sozialversicherung erhält. Die Fahrerschutzversicherungen übernehmen auch diese Lücke. Die Fahrerschutzversicherung leistet auch, wenn der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht. Sie greift aber nicht Bei Fahren unter Alkohol oder Drogen, nicht angelegtem Sicherheitsgurt oder Auto-rennen leistet die Versicherung nicht. Dasselbe gilt, wenn der Fahrer keinen Führerschein hat oder den Unfall vorsätzlich verursacht.

Eigenständiger Zusatz zur Kfz-Versicherung

Die Fahrerschutzversicherung ist ein freiwilliger Einschluss und ein eigenständiger Leistungsbaustein zur Kfz-Versicherung. Die Versicherer haben hier unterschiedliche Aufnahmeregelungen, wie beispielsweise, dass der Versicherungsnehmer nicht nur eine Kfz-Haftpflicht bei ihnen abschließt, sondern auch eine Teil- oder Vollkasko oder es wird ein Mindestalter verlangt. Die Entschädigungsleistung führt nicht zu einer Rückstufung des Kfz-Haftpflichtvertrags, wie dies bei einer Entschädigung gegenüber Dritten der Fall ist. Der Fahrerschutz wird von vielen Autoversicherungen angeboten, aber nicht generell von allen und der Beitragszuschlag beträgt ca. 8-10 Prozent.

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Autoversicherung

Das Geschäft mit Kfz-Versicherungen bleibt für die meisten Versicherungen unprofitabel. Aus einer Übersicht des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geht hervor, dass die Kfz-Versicherer in den vergangenen Jahren weiter rote Zahlen geschrieben haben. Die Versicherer mussten draufzahlen und blieben trotz Prämienerhöhungen auch im vergangenen Jahr in den Miesen. Als Ursachen gelten ein jahrelanger ruinöser Preiskampf in der Vergangenheit und eine Reihe extremer Wetterereignisse. Als Kunde sollte dies einem allerdings nicht weiter beeindrucken. Die deutschen Autofahrer sind schnell zu einem Wechsel bereit, vor allem wenn eine Prämienerhöhung angekündigt ist. Auch beim Kauf eines neuen Autos wird meist gleich ein neuer Versicherer gewählt. Dies belegt eine Studie von Autoscout24 (siehe Grafik unten).

Wechselbereitschaft trotz Zufriedenheit
Obwohl die Zufriedenheit der Kunden mit ihren Kfz-Versicherern enorm hoch ist, besteht eine Wechselbereitschaft. Aus einer Studie des Kölner Analyseinstituts ServiceValue geht hervor, dass 95 Prozent der Kunden die Leistung ihres Versicherers insgesamt mit ausgezeichnet, sehr gut oder gut beurteilen. Trotz der starken Zufriedenheitswerte ist es aber für 40 Prozent der Studienteilnehmer denkbar, den Kfz-Versicherer zu wechseln. Der wichtigste Anreiz sind niedrigere Prämien bei der Konkurrenz.

Werden Sie den Versicherer beim Autokauf wechseln?

Abstriche bei Leistungen bei niedrigeren Beiträgen
Als Beispiel soll ein in Mannheim zugelassener VW Passat Avant zum 1. Januar 2021 neu versichert werden. Zumindest die ersten drei Angebote von Direktversicherern sind günstiger als das preiswerteste Angebot eines normalen Versicherers, wenn man nur nach der Prämienhöhe urteilt. Doch mit den günstigen Beiträgen sind meist auch minimale Leistungen in der Kaskoversicherung verbunden. So sind beispielsweise grobe Fahrlässigkeit, sowie Marder- und Tierbisse bei den preiswertesten Angeboten nicht mitversichert. Bei fast allen Leistungen der Kaskoversicherung findet sich ein rotes Kreuzchen anstelle eines grünes Hakens in der Leistungsübersicht des Vergleichsprogramms. Lediglich ein Schadenrückkauf, damit man nicht in der SF-Klasse hoch gestuft wird und der Verzicht auf Selbstbehalt bei der Glasbruchschadenreparatur, sind bei den günstigen Tarifen möglich.

Viele Schäden werden durch Marder verursacht
Beim vergleichen der Tarife der günstigen Direktversicherer und der etwas teureren Tarife der normalen Versicherer, sind beim normalen Versicherer neun Positionen versichert, darunter Schadenrückkauf und Kurzschlussfolgeschäden bis 1.500 Euro. Bei günstigsten Direktversicherer sind es nur sechs Positionen, darunter Erdrutsch und Lawinen von Berghängen und ein Verzicht auf den Abzug „neu für alt“. Wenn der Verzicht fehlt, berechnen die Gesellschaften bei der Kostenerstattung für neue Ersatzteile oder Lackierung einen Abzug, der dem Alter und der Abnutzung des Gebrauchtwagens entspricht. In einer individuellen Beratung sollte immer abgeklärt werden, welche Positionen wichtig sind. Wer etwa im Winter nicht ins Gebirge fährt, der muss beim Lawinenschutz nicht unbedingt eine hohe Priorität setzen. Die dritthäufigste Schadenursache in der Kaskoversicherung, nach Glasbruch und Wildschäden sind mittlerweile Marderschäden. Im Jahr 2018 wurden 198.000 Schäden durch Marderbisse verursacht. In vielen günstigen Basistarifen der Direktversicherer sind Marderbissschäden jedoch nicht versichert, wie die Tarifauswahl für den in Mannheim versicherten VW Passat Avant zeigt. Wie löchrig der Versicherungsschutz in vielen Basistarifen ist, zeigt sich auch beim Einschluss der groben Fahrlässigkeit. Für einen solchen Vorwurf nach einem Unfall kann es viele Ursachen geben. Das reicht vom Rotlichtverstoß bis hin zu verkehrswidrigen Überholmanövern. Dann ist es gut, wenn der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet.

Über den Schutz auf Reisen wird kaum geachtet
In der Kfz-Haftpflicht wurden zwar die Mindestdeckungssummen in fast allen EU-Ländern erhöht, doch zum Beispiel in Italien liegen sie nur bei der europäischen Mindestanforderungen von 5 Millionen Euro für Personenschäden und für Sachschäden bei nur 1 Million Euro. Italien tat sich viele Jahre schwer damit, die innerhalb der EU vereinbarten Mindestanforderungen von fünf Millionen Euro je Schadenfall umzusetzen. Auch in Tschechien und Griechenland ist die Gefahr hoch, nicht ausreichend versichert zu sein. Wer im Ausland mit seinem Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, profitiert also vom zusätzlichen Auslandsschutz. Dieser ersetzt einen Personen- und Sachschaden so, als hätte der Unfallgegner eine Haftpflichtversicherung bei der eigenen Versicherung. Der Regulierungspartner ist dann nicht mehr die ausländische, sondern die eigene Versicherung. Neben den hohen deutschen Deckungssummen kann der Versicherte somit alle Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Nutzungsausfall geltend machen, die ihm nach deutschem Recht zustehen.

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