Blog

geld sparen

Für viele Deutsche führt die andauernde Niedrigzinsphase langsam zu einer dauerhaften Zins-Depression - zumindest für all jene, die einer altertümlichen Form des Vermögensaufbaus nachhängen, welcher über Sparbücher oder Festgelder praktiziert wurde. Mittlerweile gibt es allerdings auch eine wachsende Gruppe von aufgeklärten Anlegern, die ihren Zinsfrust wirksam bekämpfen und eine zeitgemäße Variante der Geldanlage für sich entdecken: das Fondssparen. Dabei ist das Prinzip beim Fondssparen ist immer gleich. Der Sparer zahlt über einen längeren Zeitraum regelmäßig oder unregelmäßig einen bestimmten Betrag ein. Dabei richtet sich die Sparrate nach den individuellen Möglichkeiten oder der Summe, die am Ende zur Verfügung stehen soll. Von den Sparraten werden Fondsanteile gekauft und in einem Depot verwahrt.

Der Fondssparplan hat sich etabliert
Mit monatlich wiederkehrenden Beträgen in ausgesuchte Portfolios zu investieren, dass hat sich selbst bei den notorisch börsenscheuen Durchschnittsdeutschen herumgesprochen. Das Fondssparen stellt eine bequeme und lukrative Möglichkeit dar, fürs Alter vorzusorgen, Vermögen aufzubauen oder größere Anschaffungen in der Zukunft zu finanzieren. Der Fondssparplan ist damit heute dort angekommen, wofür er vor ca. 50 Jahren einmal konzipiert wurde. Was als scheinbar langweiliger Ladenhüter begann, hat sich zu einer zentralen Lösung in der Evolution des Sparens entwickelt. Ob mit einer passiven oder aktiven Strategie - die erzielbare Rendite gibt den Fondssparern allemal recht. Wie lukrativ das ratierliche Investieren in Wertpapiere ist, zeigt einmal mehr die aktualisierte Wertentwicklungsstatistik des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI) auf eindrucksvolle Weise. Während Sparerlieblinge wie Fest- oder Tagesgeld mit Sicherheit nur eins bringen, nämlich Kapitalverzehr, winken bei Fondssparplänen mit ziemlicher Gewissheit Jahresrenditen von vier Prozent und mehr. Allerdings wird hierfür ein wenig Geduld vorausgesetzt.

Der Faktor Zeit ist der Wichtigste
Alle Vergleiche aus der Vergangenheit zeigen, dass man trotz diverser Rückschläge an den Kapitalmärkten langfristig mit Fondssparplänen immer gut gefahren ist. Denn in einem Investmentfonds vermehrt sich das Kapital nicht nur durch die Sparraten, sondern auch durch Erträge, wie wieder angelegte Ausschüttungen und durch die Durchschnittskaufmethode (Cost-Average-Effekt). Dabei werden durch die regelmäßige Sparrate zu Zeiten hoher Kurse weniger Fondsanteile und in Phasen niedriger Kurse vom gleichen Geld mehr Fondsanteile gekauft. Langfristig ergibt sich daraus ein günstiger durchschnittlicher Kaufpreis. Deshalb sind für den Fondssparer fällende Kapitalmärkte eine gute Gelegenheit die Rendite zu erhöhen.

Große Auswahl an Fonds für regelmäßiges Sparen
Ab einem Anlagebetrag von monatlich 25,00 Euro kann mit einem Fondssparplan für das Alter vorgesorgt, Vermögen aufgebaut oder Kindern und Enkeln ein Kapitalpolster mitgegeben werden. Die Auswahl an möglichen Investmentfonds ist sehr groß und sollte sich immer nach dem persönlichen Risikoprofil des Sparers richten. Das Prinzip des Investmentfonds gibt es schon seit 1774 und es hat sich bis heute bewährt. Wer etwas Geduld und Gelassenheit mitbringt, kann auch Börsenkapriolen locker verkraften.

Breit gestreut, nie bereut - Diversifikation im Portfolio ist angeraten
Diese alte Börsenweisheit ist auch heute immer noch wichtiger denn je. Denn wer all sein Vermögen in wenige Einzelwerte, vielleicht nur in ein oder zwei Aktien setzt seinem Vermögensaufbau einem unnötig hohen Risiko aus. Besser ist es da, das Risiko zu streuen und in möglichst viele verschiedene Werte, in Aktien genauso wie in Immobilien und Rohstoffe, zu investieren und für kleinere Notfälle einen Notgroschen vorzuhalten. Möglich wird das über Investmentfonds. Hier kann man als Anleger aus einer Vielzahl von Aktien-, Renten-, Immobilien- und Mischfonds wählen und auch entscheiden, ob diese Fonds aktiv oder passiv verwaltet werden.

Der Zinseszinseffekt sorgt für Unterstützung beim Vermögenszuwachs
Als Investor profitiert man vom Zinseszinseffekt, wenn nicht nur regelmäßig Geld zur Seite gelegt, sondern auch die darauf resultierenden Erträge immer wieder anlegt werden. Diese Erträge werden dann nämlich in der Zukunft mitverzinst. Und die Effekte sind enorm: Wer über einen Zeitraum von 10 Jahren monatlich 100 Euro mit einer Rendite von 4 Prozent anlegt, verfügt am Ende der Laufzeit dank dem Zinseszinseffekt über einen Betrag von 14.719,49 Euro. Und das, obwohl er nur 12.000 Euro eingezahlt hat. Nach 20 Sparjahren hätte er schon 36.507,92 Euro statt der angesparten 24.000 Euro, nach 30 gar 68.760,13 Euro.

Der Durchschnittskosteneffekt (Cost Average Effekt) sorgt für einen zusätzlichen Vermögenszuwachs
Doch wie funktioniert dieser Effekt genau? Das Prinzip des Durchschnittskosteneffektes (Cost Average Effekt) ist einleuchtend: Kaufen Anleger auch bei fallenden Kursen Fondsanteile, so erhalten sie für ihren monatlichen Sparbetrag mehr Anteile. Bei hohen Kursen werden weniger Anteile gekauft. Die durchschnittlichen Kosten pro Fondsanteil liegen insgesamt unter dem durchschnittlichen Kurs der Fondsanteile während der Sparphase.

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:

Wie ist ein Schaden am geliehenen Schullaptop versichert
Hausratversicherung – Die Corona-Zeiten können für Versicherungslücken sorgen
Für Bausparer gibt es ab 2021 mehr Förderung vom Staat

Bildnachweis

copter

Für Drohnenfans gibt es zum 1. Januar 2021 durch eine neue EU-Drohnenverordnung einiges zu Beachten: Führerschein, Ausweispflicht, Flugverbotszonen; die neuen EU-Richtlinien definieren ab 2021 einheitliche Grundregeln für alle EU-Länder. Ergänzend gibt es dazu weiterhin länderspezifische Vorgaben der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU, so auch für Deutschland, die zusätzlich erfüllt werden müssen. Die Drohne nach wie vor benutzet werden, jedoch muss man sich beim Luftfahrtbundesamt registrieren, wenn die Drohne eine Kamera hat. Nachfolgend ist zusammengefasst, was sonst noch alles zu wissen ist. 

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Ab dem 1. Januar 2021 gelten für Drohnen einheitliche EU-Regeln.
  • In Deutschland erhöht sich die maximale regulär erlaubte Flughöhe von 100 auf 120 Meter.
  • Drohnen unter 250 Gramm und unter 19 m/s horizontaler Maximalgeschwindigkeit darf jeder ab 16 Jahren selbst fliegen. Allerdings darf die Drohne keine Kamera haben. Ist man unter 16 Jahre darf nur unter Aufsicht geflogen werden.
  • Drohnenpiloten, die ab 1. Januar 2021 eine Drohne mit verbauter Kamera oder über 250g Startgewicht fliegen, müssen sich zusätzlich beim Luftfahrtbundesamt registrieren um eine eID (elektronische Piloten-ID) zu erhalten. Diese eID muss dann an der Drohne angebracht werden.  Die  Registrierungsseite steht unter https://uas-registration.lba-openuav.de/#/registration/uasOperator zur Verfügung stehen. Nach der Registrierung können die eigenen Daten und Angaben jederzeit im LBA UAS Portal bearbeitet werden. Es gilt eine Übergangsfrist bis 30. April 2021.
  • Für alle Drohnen über 250 Gramm ist nach einer Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 1. Januar 2022 mindestens der EU-Kompetenznachweis erforderlich. Dieser erfolgt im Online-Multiple-Choice-Verfahren und beinhaltet zum jetzigen Zeitpunkt 40 Fragen.
  • Eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung ist verpflichtend.
  • Auch für private Pilotinnen und Piloten gelten ab dem 1. Januar 2021 die neuen EU-einheitlichen Regeln für das zivile Fliegen und Nutzen von Drohnen.

Achtung: Die benötigte eID (UAS-Betreiber-Nummer) wird erst nach einer manuellen Prüfung der Ausweisdokumente zeitversetzt im Portal sichtbar und auch per eMail versendet. Auf der Drohne muss die UAS-Betreiber-Nummer (eID) und nicht die gegebenenfalls angezeigte Fernpiloten-ID angebracht werden.

Die Drohnen werden nach C0 bis C4 klassifiziert
Alle in der EU verwendeten oder verkauften Drohnen werden zukünftig entsprechend ihrem Risiko, welches durch Parameter wie Gewicht, Bewegungsenergie, Bauform und Sicherheitsfunktionen bestimmt wird, in eine von fünf Risikoklassen zwischen C0 bis C4 eingeteilt. Bei der "führerscheinfreien" Klasse 0 (C0) müssen die Drohnen abflugbreit weniger als 250 Gramm wiegen und dürfen nur eine horizontale Höchstgeschwindigkeit von 19 Meter pro Sekunde erreichen. Weiterhin dürfen diese nur in direkter Sichtverbindung zur Pilotin/Piloten bis zu einer Höhe von 120 Meter geflogen werden. Je nach Klasse gelten dann unterschiedliche Auflagen, wie etwa eine Registrierungspflicht von Pilotin/Piloten oder der elektronischenn ID (eID) der Drohne. Für die bessere Orientierung der Drohnenkäufer muss die jeweilige Klasse auf der Verpackung der Drohne ersichtlich sein. Weiterhin muss jeder neu gekauften Drohne ein Informationsblatt beigefügt sein, aus dem für den Käufer seine Pflichten beim Betrieb der Drohne hervorgehen.

Welche Pilotin/Piloten müssen registriert werden
Wenn eine Drohne über 250 Gramm wiegt, muss sich der Drohnenpilot ab 1. Januar 2021 in jedem Fall beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren.
Darüber hinaus gibt es in der offenen Drohnenkategorie auch zwei verschiedene Arten von Dokumenten für Pilotinnen und Piloten:
  • den EU-Kompetenznachweis (kleiner EU-Drohnenführerschein) und
  • das EU-Fernpilotenzeugnis (großer EU-Drohnenführerschein)

Beide Dokumente sind fünf Jahre gültig und müssen jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder Auffrischungskurse verlängert werden. Die Kenntnisnachweise oder Einweisungsbescheinigungen sind laut dem LBA mit einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin gültig. Diese berechtigen zum Steuern von allen in der offenen Kategorie eingruppierten Drohnen. Nachweis- und zeugnisfrei dürfen nur Drohnen der Klasse C0 geflogen werden.


EU-Drohnenführerschein - Wer braucht welchen und was ist noch wichtig
EU-Kompetenznachweis (kleiner EU-Drohnenführerschein):
  • alle Bestandsdrohnen über 250 Gramm
  • neue Drohnen unter 500 Gramm
  • Drohnen über 500 Gramm (bis 2kg), wenn von Menschen weit entfernt und mit einem Abstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe- oder Erholungsgebieten gefolgen wird

EU-Fernpilotenzeugnis (großer EU-Drohnenführerschein):

  • alle Bestandsdrohnen über 500 Gramm
  • alle Drohnen in den Klassen C2, C3, C4

Darüber hinaus benötigt jeder Drohnenpilot ab sofort eine gesetzlich vorgeschriebene gültige Drohnen-Haftpflichtversicherung.

EU-Gesetzgebung sorgt dafür, dass Flüge im Ausland einfacher werden
Da in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in der Schweiz die neuen Regeln gelten, wird es nun deutlich einfacher werden mit einer registrierten Drohne auch in anderen EU-Ländern zu fliegen. Hinweis: Ob man nun in Deutschland oder auch im Ausland seine Drohne steigen lässt, muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass man eine Drohnen-Haftpflichtversicherung benötigt. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für alle Drohnen, unabhängig von Größe und Gewicht und das Fliegen ohne eine Versicherung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Als private Pilotin oder Pilot sollte man hierzu seine Privathaftpflichtversicherung prüfen, ob dort bereits ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Ist dies nicht der Fall, kann beispielsweise durch die Aktualisierung der Vertragsbedingungen oder mit einer separat abgeschlossenen Drohnenhaftpflichtversicherung der notwendige Versicherungsschutz beschafft werden. Gewerbliche Drohnenpiloten versichern ihre Geräte über eine betriebliche Drohnenhaftpflichtversicherung.

Weiterführende Informationen erhält man beim Luftfahrt-Bundesamt: www.lba.de

Photovoltaikanlage

Als Eigentümer einer Stromerzeugungsanlage, wie Photovoltaikanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder Solar‑, Wind‑, Biomasseanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wasserkraftwerke sowie Stromspeicher muss diese in das zentrale Marktstammdatenregister (MaStR) eintragen werden. Für ältere Stromerzeugungsanlagen endet nun die Übergangsfrist: Bis 31. Januar 2021 müssen alle Stromerzeugungsanlagen in das Register eingetragen werden, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gegangen sind. Ansonsten droht den Betreibern der Anlage ein Zahlungsstopp für den eingespeisten Strom. Wird eine Registrierung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgenommen, stellt dies laut Gesetzgeber sogar eine Ordnungswidrigkeit seitens des verantwortlichen Betreibers dar (§ 21 MaStRV). Dieses Register - www.marktstammdatenregister.de - soll künftig einen umfassenden Überblick über Anlagen und Akteure des Strom- und Gasmarktes geben.

Eigentümer älterer Anlagen müssen aktiv werden
Während Eigentümer von Anlagen, welche ab Juli 2017 in Betrieb gingen, verpflichtet waren, diese innerhalb von vier Wochen bei der Bundesnetzagentur registrieren zu lassen, müssen jetzt auch die Besitzer älterer Anlagen nachziehen. Wer gegen die Registrierungspflicht verstößt, und seine Anlage nicht bis zum 31. Januar anmeldet, riskiert ein Bußgeld und den Verlust der Einspeisevergütung. Auch alle Eigentümer, die Solaranlagen auf ihren Immobilien installiert haben und diese beim Photovoltaik-Meldeportal (PV-Meldeportal) der Bundesnetzagentur angemeldet haben, sollten aktiv werden. Weil aus Datenschutzgründen nicht alle Informationen aus dem PV-Meldeportal, dem Vorgänger des Marktstammdatenregisters, mit umziehen durften, müssen nun eventuell Daten vervollständigt werden. Auch in diesem Fall gilt der Stichtag 31. Januar 2021. Ein Blick in das individuelle Benutzerkonto im Marktstammdatenregister gibt den betroffenen Eigentümern Aufschluss darüber, in wie weit sie aktiv werden müssen.

Was ist das Marktstammdatenregister?
Bei dem Marktstammdatenregister (MAStR) handelt es sich um das zentrale Register für sämtliche Erzeugungsanlagen und Speicher des deutschen Strom- und Gasmarktes und wird von der Bundesnetzagentur geführt. Im Februar 2019 startete das für die Registrierung vorgesehene Internetportal der Meldestelle und löste die alten Anmeldeformalitäten ab. Auch ältere Anlagenbetreiber, welche ihre Anlagen schon einmal im PV-Meldeportal oder dem EEG-Anlagenregister angemeldet hatten, müssen die Solarstromanlagen im Marktstammdatenregister registrieren, bzw. übertragene Daten prüfen und eventuelle vervollständigen. Eine automatische komplette Datenübernahme durch die Bundesnetzagentur in das Register erfolgt aus Datenschutzgründen nicht. Sogar Anlagen, die ihre EEG-Einspeisevergütung Ende 2020 verlieren, müssen angemeldet werden. Erreichen kann man das Marktstammdatenregister unter der folgenden Internetseite: www.marktstammdatenregister.de

Wie erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung ist sowohl für den Anlagenbetreiber selbst wie auch für jede Anlage erforderlich. Im Marktstammdatenregister können Sie sich online registrieren. Dies erfolgt in drei Stufen:

  • Registrierung des Benutzers des Marktstammdatenregisters
  • Registrierung des Anlagenbetreibers
  • Registrieren der Anlagen

Bei Fragen zum Marktstammdatenregister oder der Nutzung Erneuerbarer Energien können unabhängige Energieberater weiterhelfen. Bei technischen Problemen mit dem MaStR-Portal kann sich der Betreiber direkt an die Bundesnetzagentur wenden. Wer finanzielle Unterstützung beim Bau einer Solaranlage sucht, kann sie bei der KfW beantragen. Die Förderbank hat das Programm Erneuerbare Energien „Standard" aufgelegt. Hier finden Sie dazu Informationen

Versicherung für die Photovoltaikanlage vergleichen

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:

Wie ist ein Schaden am geliehenen Schullaptop versichert
Viele Privathaushalte haben ihre Ausgaben nur vage im Überblick
Fahrerschutz für Motorradfahrer - Beim selbstverschuldeten Schadenfall entscheidend

Bildnachweis

homeschooler

Das Homeschooling ist durch die Corona-Pandemie wieder zum Alltag für die Schüler geworden. Auch wenn die papierlose Schule, sowie das papierlose Büro, eine nicht mehr aufzuhaltende Entwicklung ist, wird bereits heute an vielen Schulen mit modern und leistungsstarken Tablets oder Laptops gelernt. Damit kein Kind benachteiligt wird, weil Zuhause kein Laptop oder PC vorhanden ist, stellen einige Schulen ihren Schülern Leihgeräte zur Verfügung. Diese kostspieligen Geräte sind jedoch auch empfindlich und anfällig bei einem unsachgemäßem Umgang. Wenn durch Schüler diese teuren Geräte beschädigen werden, stellt sich schnell die Haftungsfrage. Wir erklären, wie die Privathaftpflichtversicherung einen Schaden an einem solchen Gerät reguliert.

Der rechtliche Hintergrund zur Haftung von Schülern
Die Beschädigungen an Unterrichtsmaterialien und Lernmitteln der Schule können generell Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen. So können Schüler ab Vollendung des 7. Lebensjahres grundsätzlich zu einer Haftung heran­gezogen werden, da sie ab Vollendung des 7. Lebensjahres deliktsfähig sind. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob die Verantwortlichkeit für einen Schaden damit begründet werden kann, dass der Schüler die notwendige Einsicht hatte, was sein Tun bewirken kann (vgl. § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB). Des Weiteren ist bei der schadenersatzrechtlichen Verantwortung von Schülern zu prüfen, ob für Eltern bzw. Lehrkräfte in der konkreten Situation eine Aufsichtspflicht bestand und diese grob fahrlässig verletzt wurde.

Mehr Leihgeräte für die Chancengleichheit - Doch was passiert im Schadenfall
Das Leihen von schuleigenen Laptops und Tablets zu Unterrichtszwecken war zwar schon vor der Corona-Pandemie an vielen Schulen möglich. Allerdings dürfte sich jedoch die Anzahl der in Anspruch genommenen Leihgeräte durch das Homeschooling noch einmal stark erhöht haben. Denn es soll kein Schüler benachteiligt werden, nur weil er Zuhause keinen Zugang zu einem Computer hat. Bei einigen Eltern dürfte ein Leihgerät jedoch auch die Sorge produzieren: Was, wenn das teure Gerät kaputt geht? Empfehlung: Überprüfen Sie ihre bestehende Privathaftpflichtversicherung, ob diese mit aktuellen Vertragsbedingungen ausgestattet ist. Ist der Vertrag und die dazugehörigen Vertragsbedingungen bereits schon älter, so ist Vorsicht geboten, ob der heute notwendige bedarfsgerechte Versicherungsschutz für solche Bereiche überhaupt vorhanden ist. Dann gilt es zu prüfen, ob die Privathaftpflichtversicherung nur ein Basis-, ausgewogenes oder Topleistungspaket beinhaltet. So sind bei höherwertigen Leistungspakten Lehrgeräte (in diesem Fall Tablets oder Laptops), die den Schülern von einer Schule zu Unterrichtszwecken zur Verfügung gestellt werden, aber weiterhin Schuleigentum bleiben, bereits im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung als Subsidiär-Risiko mitversichert, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen.

Vorsicht bei Wutausbrüchen
Wichtig: Eine Regulierung erfolgt nur, wenn ein Verschulden ohne Vorsatz vorliegt. Wirft also ein Schüler das geliehene Tablet frustriert gegen die Wand, handelt es sich um eine unsachgemäße Handhabung, weshalb eine Schadenregulierung dadurch ausgeschlossen ist. Das versehentliche Umkippen einer Tee- oder Kaffeetasse hingegen, das den Laptop beschädigt, würde vermutlich als grob fahrlässig eingestuft werden und wäre somit mitversichert. Hier gelten die gleichen Grundsätze in der Schadenbearbeitung wie bei Handyschäden: Anhand der Schadenspuren kann der Schadenverlauf meistens konkret rekonstruiert werden.

Sie möchten ihre Privathaftpflichtversicherung von uns überprüfen lassen, dann nutzen Sie unseren Finanzcheck innerhalb der Privaten Finanzplanung.

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:

Schutz vor Impfschäden - Welche Versicherungen zahlen bei einem Impfschaden
Versicherungen kündigen – Tipps zu Fristen, Formulierungen und auf was man sonst noch achten sollte
Wie das Coronavirus den persönlichen Versicherungsschutz betrifft

Bildnachweis

Impfschäden

Die Impf-Kampagne gegen Covid-19 läuft bereits seit wenigen Wochen. Auch wenn die Impfstoffe trotz Eilzulassung als sicher eingestuft werden können, lassen sich Komplikationen nie ganz ausschließen. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass es besorgte Menschen gibt, die sich fragen, wie sie im Falle eines Impfschadens geschützt wären. So ist dabei vielen nicht bekannt, dass es einige private Unfall­ver­si­che­rungen gibt, die Impfschäden als einen Unfall anerkennen und leisten daher einen Schutz bei Folgeschädigungen. Worauf dabei zu achten ist und welche Versicherung im Fall der Fälle noch einspringt, ist nachfolgend zusammengefasst.

Körperliche Reaktionen bei einer Impfung lassen sich nie völlig ausschließen
Auch wenn die Qualitätsanforderungen im europäischen Zulassungsverfahren sehr hoch sind, die Impfstoffkandidaten mehrere klinische Studien durchlaufen und unabhängig getestet werden, können Impfschäden eintreten. Denn körperliche Reaktionen lassen sich für keine Impfung gänzlich ausschließen und leider auch keine Impfschäden. Was gibt es hier in punkto Versicherungsschutz zu beachten?

So gelten Nebenwirkungen zum normalen Lebensrisiko. Für die Krankheits- und Behandlungskosten, die bei Unwohlsein nach einer Impfung entstehen, sowie für Geldleistungen bei Verdienstausfall kommt die gesetzliche Krankenkasse oder die private Krankenversicherung auf. Nebenwirkungen wie Rötungen, Kopfschmerzen und Abgeschlagenheit gehören zum normalen Lebensrisiko. Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld besteht deshalb nicht. Anders verhält es sich bei Impfschäden, also schweren Komplikationen oder daraus bleibenden Schäden. Dafür gibt es eine Haftung und eine Chance auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Zunächst haftet hier der behandelnde Arzt und bei darüber hinaus empfohlenen oder vorgeschriebenen Impfungen der Staat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn gegen Grippe oder Covid-19 oder gegen Masern für Kita- und Schulkinder geimpft wird. Wie der Staat für Impfschäden haftet, ist im Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Darin ist festgelegt, wenn man nach einer empfohlenen oder vorgeschriebenen Schutzimpfung geschädigt wird, einen Ausgleich für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen hat.



Die staatliche Entschädigung ersetzt keine private Vorsorge
Die Höhe der staatlichen Leistungen richtet sich nach dem Bedarf und dem Grad der Schädigung. So beträgt die Grundrente allerdings nur zwischen 156,00 und 811,00 Euro pro Monat und wird erst ab 30 Prozent Schädigungsfolgegrad gezahlt. Unterm Strich gilt also wie sonst auch bei der Vorsorge: Besser, man wappnet sich gegen die größten gesundheitlichen Risiken durch private Vorsorge mit Versicherungen über die Krankenversicherung hinaus. Bei einem Impfschaden kommt es dann auf die konkreten Versicherungsbedingungen an, wenn Verträge beispielsweise gegen Berufsunfähigkeit, andere Arten von Arbeitskraftabsicherung, Unfälle oder Tod vorhanden sind. Beispiel Tod: Eine Risikolebensversicherung sichert Angehörige mit einer vertraglich vereinbarten Geldsumme für den Fall ab, dass die versicherte Person stirbt. Die Risikolebensversicherung leistet auch im Todesfall aufgrund eines Impfschadens.

Die Unfall­ver­si­che­rung und die Leistungen bei Impfschäden
Die Mediziner und Politiker debattieren wieder verstärkt über verpflichtende Schutzimpfungen. Auslöser war Ausbruch der Masern in Berlin Anfang des Jahres 2015. Sollte es bei einer Impfung wirklich zu Impfschäden kommen, dann kann eine private Unfall­ver­si­che­rung helfen. Es kommt dabei allerdings auf den genauen Wortlaut in den Vertragsbedingungen an. Während manche Versicherungen Impfschäden klar mitver­sichern, machen es andere Anbieter von ihrem jeweiligen Wortlaut abhängig. Einige Versicherer werben in ihrem Leistungskatalog damit, dass bestimmte Infektionskrankheiten wie Masern eingeschlossen sind. Viele Versicherte wissen dabei gar nicht, dass auch Impfschäden verschiedener Impfungen mit eingeschlossen sind. Daher ist ein genauer Blick in den jeweiligen Leistungskatalog der Versicherung ratsam. Empfehlung: Überprüfen Sie einen bestehenden Vertrag, um einen notwendigen Versicherungsschutz zu haben. Für die Überprüfung einer bestehenden Unfallversicherungen können Sie unseren Finanzcheck innerhalb der Privaten Finanzplanung nutzen.

Hier können Sie uns Unterlagen zu bestehenden Verträgen hochladen, so dass wir ihren Vertrag überprüfen können und Sie ein fachkundiges Ergebnis zur Verfügung gestellt bekommen. Ist keine Unfallversicherung vorhanden, sollten Sie darüber nachdenken einen Vertrag zu eröffnen, bevor eventuelle gesundheitliche Komplikationen eingetreten sind.

Welche Versicherungen leisten bei einem Impfschaden
In der gesetzlichen und privaten Kranken­ver­si­che­rung sind grundsätzlich alle Behandlungskosten durch einen Impfschaden versichert. Ebenso können ein Krankengeld und Krankentagegeld ausgezahlt werden, wenn durch eine kurzfristige gesundheitliche Beeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Bleibende Beeinträchtigungen lassen sich über eine Berufs­unfähig­keit und eine Erwerbsunfähigkeit ver­sichern. Eine Risiko­lebens­ver­si­che­rung und eine Ster­be­geldversicherung können eine weitere Möglichkeit sein, eine Absicherung zumindest für die Hinterbliebenen bei einem Ableben bereit zu stellen. Auch die Pflegezusatzversicherung leistet bei vorliegen eines Pflegegrades bei Schäden nach einer Impfung. Ob die Unfall­ver­si­che­rung einen Impfschaden übernimmt, hängt von der jeweiligen Versicherung und den Leistungsbedingungen ab.

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:

Obliegenheits­verletzung - Welche Folgen kann sie haben und sind diese versicherbar
Wie ist man im Home-Office richtig versichert
Gesetzliche Schüler-Unfallversicherung reicht nicht aus - Privater Unfallschutz für Kinder ist unabdingbar!

Bildnachweis

Geldanlage

Mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im April 2020 auch in Deutschland stellte man sich an den Finanzmärkten die Frage: Ist die Corona-Krise der Anfang vom Ende oder einmalige Kaufchance? Wenn man nun zum Jahreswechsel 2020/2021 zurück blickt, dann zeigt sich der deutsche DAX Index seit Jahresbeginn 2020 nahezu unverändert, scheint der europäische Eurostoxx 50 Index mit rund -6 Prozent eine normale Korrektur durchlaufen zu haben, während sich amerikanische und chinesische Indizes 10 bis 15 Prozent nach oben entwickelt haben und der technologieorientierte NASDAQ 100 Index mit mehr als +35 Prozent sogar ein sehr positives Jahr erreicht hat. Deutliche Minus-Zeichen gibt es bislang nur in Großbritannien, Spanien, Österreich und Russland.

Die Corona-Pandemie wird der Wirtschaft noch einiges abverlangen
Wüsste man nicht, dass wir im Frühjahr 2020 mit dem Corona-Crash einen noch nie dagewesenen Einbruch binnen kürzester Zeit erlebt haben, man könnte es anhand der Zahlen gar nicht herauslesen. Insofern war die Corona-Krise im Rückblick Stand heute tatsächlich eine "einmalige Kaufchance". Inzwischen gibt es die ersten Impfstoffe und in den letzten Tagen haben die Impfungen auf globaler Ebene begonnen. Somit scheint es möglich, dass die Corona-Krise in einem überschaubaren Zeitraum von der Börsen-Bildfläche verschwindet. Aber: Dieser überschaubare Zeitraum scheint auch noch einmal eine sehr harte Zeit zu werden. Die Steigerungsrate der globalen Fallzahlen ist seit Monaten sehr stabil. Gegenwärtig überschreiten wir die Marke von 60 Millionen Fällen weltweit. Sollte sich dieser Trend nicht plötzlich ändern, werden wir bis zum Januar auch die Marke von 100 Millionen Infizierten erreichen. Und genau darin liegt das Problem der unmittelbar vor uns liegenden Wochen: Die Steigerungsrate mag abgeschwächt werden können, die schiere Masse an zu erwartenden Neuinfektionen wird aber trotzdem zu Überlastungen im Gesundheitswesen führen. So unschön Gesamtsituation und viele der Ungerechtigkeiten im konkreten Fall auch sein mögen, ist das Agieren der Politik in Deutschland in ihren Resultaten insgesamt als positiv zu werten. Die wirtschaftlichen Folgen sind ungeachtet dessen massiv.

Tatsächlich scheint in diesem Jahr eine Pleitewelle auf uns zu zu rollen - querbeet über die gesamte Wirtschaft. Außerdem stehen wir vor der Frage, wie die zusätzlich aufgenommenen Schuldenberge zurückzuzahlen sind. Diese Frage stellt sich in den meisten Ländern noch viel dringender als in Deutschland. Aber werden die Börsen deshalb ins Bodenlose stürzen wie viele noch immer befürchten? Wir vermuten recht eindeutig: Nein. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es auch bei einigen der größten deutschen Unternehmen zu deutlichen "Anpassungen" (beispielsweise Entlassungen, Betriebsstilllegungen oder sogar Pleiten) kommen wird und dass die Aktienkurse dieser Unternehmen einbrechen werden. Aber insgesamt erscheint die Wirtschaft stark genug, um das auf Sicht einiger Monate oder weniger Jahre wieder vollends auszugleichen. In Summe gehen wir daher nicht davon aus, dass die Börsen massiven Schaden erleiden werden. Die Gründe für diese Sichtweise möchten wir nachfolgend näher erläutern. Tatsächlich gibt es ja noch andere Themen als das Corona-Virus.

Präsidentenwechsel in den USA - Wieder Zuversicht auf eine planbare und verlässliche Zusammenarbeit
Donald Trump ist abgewählt. Zu dieser Einsicht scheint inzwischen auch er selbst gekommen zu sein. Ob er trotzdem weiter versuchen wird, die Gesellschaft zu spalten oder sich doch dazu entscheidet, lieber Golfen zu gehen, bleibt abzuwarten. Mit dem Isolationismus Trumps dürfte auch der Rückzug der USA als militärische Führungsmacht Geschichte sein. Der neue Präsident Joe Biden hat hier bereits eine andere Gangart angekündigt. Was auch immer das konkret heißen mag, dürften die USA künftig insgesamt wieder vermehrt für militärisches Eingreifen stehen. Zugleich wird die Biden-Administration mehr für die internationale Zusammenarbeit und planbareres Agieren leisten. Zwar ist keine grundsätzliche Kehrtwende in der China-Politik zu erwarten, aber auch hier dürfte die internationale Kommunikation versöhnlicher werden. Planbarkeit und Verlässlichkeit - zwei Eigenschaften, die für die Börsen grundsätzlich positiv sind. Die angekündigten Steuererhöhungen wird Biden aufgrund der Konstellation des Wahlergebnisses wohl nicht in der beabsichtigten Form durchbringen können. Unterm Strich sollte sich der Machtwechsel in den USA daher nicht sonderlich negativ auf die mittelfristigen Börsenaussichten auswirken.

Die Wirtschaft in China und vielen anderen asiatischen Ländern läuft bereits wieder auf Hochtouren. Obwohl noch nicht gänzlich ausgelöscht, scheint Corona im Reich der Mitte doch weitestgehend unter Kontrolle. Gleiches gilt für viele andere Regionen in Asien. Mit dem Impfstoff in Sichtweite wird das Virus diesen Teil der Welt wohl nicht mehr wirtschaftlich erschüttern können. Der zentrale globale Wirtschaftsmotor läuft also. Vor Kurzem wurde in Asien zudem ein enormes Freihandelsabkommen unterzeichnet. Zwar muss es erstmal von den beteiligten Ländern ratifiziert werden und einige Experten schätzen die positiven Auswirkungen dieses Abkommens als weitaus geringer ein, als es zunächst den Anschein macht. Grundsätzlich dürfte dieses Freihandelsabkommen aber positiv wirken.

Notenbanken und Fiskalpolitik verfolgen weiter massive geldpolitische Unterstützungsmaßnahmen
Die Zinsen in Europa sind bei Null oder sogar leicht darunter. Das ist soweit nichts Neues – diese Situation kennen wir seit Jahren. Was aber in dieser Form völlig neu ist, ist die Tatsache, dass die US-amerikanischen Zinsen quer über alle Laufzeiten im Einklang ebenfalls auf Null oder nur knapp über Null gesunken sind. Der nachfolgende Chart zeigt die Zinsentwicklung für Laufzeiten von einem, fünf, zehn und 30 Jahren bei US-amerikanischen Staatsanleihen. Einen derartig synchronen Einbruch der Zinssätze auf ein so niedriges Niveau hat die Finanzwelt bei US-Staatsanleihen noch nicht gesehen.

Den meisten Anlegern dürften die langfristigen Auswirkungen des massiven Zinseinbruchs unklar sein oder sogar suspekt vorkommen. Vom Hochpunkt im Jahr 2018 haben sich die Zinssätze gedrittelt bis gezehntelt. Für viele institutionelle Investoren heißt das nichts anderes, als dass andere Anlageklassen wie etwa Aktien oder Immobilien - sofern deren Erträge konstant bleiben - sich im Preis verdreifachen oder sogar verzehnfachen können, ohne dass eine rechnerische, relative Überbewertung vorliegt. Solange die US-Zinsen nicht einen massiven Aufwärtsschub bekommen, sollte das weiter zu kräftigen Zuflüssen in die Aktienmärkte führen. Massive staatliche Eingriffe und Subventionen, ein Virus, das bald unter Kontrolle zu sein scheint, gepaart mit positiveren, internationalen Beziehungen und Umgangsformen, ein wirtschaftlich wiedererstarktes Asien und on top noch ein jetzt quasi global auf 0 gestellte Zinsumfeld - all das scheint in Summe das Potential für ein "globales Wirtschaftswunder" zu haben. Dies dürfte durch die schon fast traumhaften Bedingungen zu deutlich positiven Aktienkursentwicklungen führen. Als Kehrseite der Medaille sollte jedoch bald auch ein deutlicher Inflationsdruck spürbar sein, wenn alles so zusammenkommt, wie es jetzt scheint. Dieser dürfte tatsächlich auch für Gefahren sorgen, allerdings noch nicht unmittelbar, sondern frühestens für den Zeitraum ab dem dritten Quartal 2021 oder gar erst ab 2022. Ebenso sollte man nicht das Risiko steigender Marktzinsen vernachlässigen, das sich aus steigenden Inflationszahlen ergibt und der Börseneuphorie einen Dämpfer verpassen dürfte. Noch weiter in die Zukunft gedacht ist es auch möglich, dass diese Gemengelage sogar an einen Punkt führt, an dem die finanzielle Schuldentragfähigkeit von Staaten erneut als großes Thema auf den Tisch kommen wird. Bis dahin sollte aber noch etwas Zeit sein und wer sich aufgrund dieser Argumente von den Märkten fernhält, dürfte lange Zeit steigenden Kursen hinterherlaufen - was diese zunächst noch weiter befeuern dürfte.

Ansonsten bleibt nur der Verweis auf die "üblichen Gefahren", wie Geopolitik, Naturkatastrophen, neue Viren, Terror, Meteoriteneinschläge und die allgemeine Gefahr des Weltuntergangs, den sich viele Propheten ja jedes Jahr von Neuem so sehnlich herbeizuwünschen scheinen. Der Weg wird zwar in den unmittelbar vor uns liegenden Wochen durch die Corona-Pandemie und auch danach durch überraschend negative Meldungen einzelner, großer Unternehmen sicherlich holprig werden. Die Tendenz aber erscheint eindeutig: Wägt man Für und Wider gegeneinander ab, stehen im Moment alle Börsenampeln auf Grün.

Leseempfehlungen

Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:

Sparpläne - Der Trick mit dem Durchschnittskosteneffekt
Versicherungen kündigen – Tipps zu Fristen, Formulierungen und auf was man sonst noch achten sollte
Für Bausparer gibt es ab 2021 mehr Förderung vom Staat

Bildnachweis

Quelle: Tobias Kunkel, Investment Strategy & Research

Aktuelle Seite: Startseite Blog