Sozialversicherungswerte 2017
Die Sozialversicherungswerte (Beitragsbemessungsgrenzen) sind die Grundlage für die Berechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung benötigt und vieles mehr. Diese werden jedes Jahr vom Gesetzgeber neu festgelegt und gelten dann ab dem 1. Januar. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Bemessungsgrenzen für Versicherungsnehmer zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung.
Die Werte und Grenzen in der Sozialversicherung 2017. Bis zu diesem Einkommen müssen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden oder es kann von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung gewechselt werden. Ist bei einem Arbeitgeberwechsel das neue Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, so wird man wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Beitragsbemessungsgrenzen | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
Kranken- und Pflegeversicherung jährlich | 52.500,00 EUR | 52.500,00 EUR |
Kranken- und Pflegeversicherung monatlich | 4.350,00 EUR | 4.350,00 EUR |
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV jährlich | 57.600,00 EUR | 57.600,00 EUR |
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV monatlich | 4.800,0 EUR | 4.800,0 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich (DRV) | 76.200,00 EUR | 68.400,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich (DRV) | 6.350,00 EUR | 5.700,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich (DRV KBS) | 94.200,00 EUR | 84.000,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich (DRV KBS) | 7.850,00 EUR | 7.000,00 EUR |
Beitragssätze | bundeseinheitlich |
Krankenversicherung | 14,6 % |
Krankenversicherung Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer | 1,1 %* |
Pflegeversicherung | 2,55 % |
Pflegeversicherung Zusatzbeitrag für Kinderlose | 0,25 %* |
Rentenversicherung (DRV) | 18,70 % |
Rentenversicherung (DRV KBS) | 24,8 % |
Arbeitslosenversicherung | 3,0 % |
* ist im Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag bereits enthalten (Der angegebene Zusatzbeitrag ist nur eine Richtgröße und kann von jeder Krankenkasse individuell festgelegt werden.) |
Bei der Krankenversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze für Bestandsverträge von Versicherten, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, weiterhin die normale Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Begriffserklärung:
PKV - Private Krankenversicherung
DRV - Deutsche Rentenversicherung
DRV KBS - Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
bisherige Sozialversicherungswerte
Sozialversicherungswerte 2016
Sozialversicherungswerte 2015
Sozialversicherungswerte 2014
Sozialversicherungswerte 2013
Sozialversicherungswerte 2012
Sozialversicherungswerte 2016
Die Sozialversicherungswerte (Beitragsbemessungsgrenzen) sind die Grundlage für die Berechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung benötigt und vieles mehr. Diese werden jedes Jahr vom Gesetzgeber neu festgelegt und gelten dann ab dem 1. Januar. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Bemessungsgrenzen für Versicherungsnehmer zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung.
Die Werte und Grenzen in der Sozialversicherung 2016. Bis zu diesem Einkommen müssen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden oder es kann von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung gewechselt werden. Ist bei einem Arbeitgeberwechsel das neue Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, so wird man wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Beitragsbemessungsgrenzen | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
Kranken- und Pflegeversicherung jährlich | 50.850,00 EUR | 50.850,00 EUR |
Kranken- und Pflegeversicherung monatlich | 4.237,50 EUR | 4.237,50 EUR |
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV jährlich | 56.250,00 EUR | 56.250,00 EUR |
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV monatlich | 4.687,50 EUR | 4.687,50 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich | 74.400,00 EUR | 64.800,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich | 6.200,00 EUR | 5.400,00 EUR |
Beitragssätze | bundeseinheitlich |
Krankenversicherung | 14,6 % |
Krankenversicherung Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer | 1,1 %* |
Pflegeversicherung | 2,35 % |
Pflegeversicherung Zusatzbeitrag für Kinderlose | 0,25 %* |
Rentenversicherung | 18,70 % |
Arbeitslosenversicherung | 3,0 % |
* ist im Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag bereits enthalten (Der angegebene Zusatzbeitrag ist nur eine Richtgröße und kann von jeder Krankenkasse individuell festgelegt werden.) |
Bei der Krankenversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze für Bestandsverträge von Versicherten, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, weiterhin die normale Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Begriffserklärung:
PKV - Private Krankenversicherung
DRV - Deutsche Rentenversicherung
DRV KBS - Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
bisherige Sozialversicherungswerte
Sozialversicherungswerte 2015
Sozialversicherungswerte 2014
Sozialversicherungswerte 2013
Sozialversicherungswerte 2012
Sozialversicherungswerte 2015
Die Sozialversicherungswerte (Beitragsbemessungsgrenzen) sind die Grundlage für die Berechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung benötigt und vieles mehr. Diese werden jedes Jahr vom Gesetzgeber neu festgelegt und gelten dann ab dem 1. Januar. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Bemessungsgrenzen für Versicherungsnehmer zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung.
Die Werte und Grenzen in der Sozialversicherung 2015. Bis zu diesem Einkommen müssen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden oder es kann von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung gewechselt werden. Ist bei einem Arbeitgeberwechsel das neue Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, so wird man wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Beitragsbemessungsgrenzen | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
Kranken- und Pflegeversicherung jährlich | 49.500,00 EUR | 49.500,00 EUR |
Kranken- und Pflegeversicherung monatlich | 4.125,00 EUR | 4.125,00 EUR |
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV jährlich | 54.900,00 EUR | 54.900,00 EUR |
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV monatlich | 4.575,00 EUR | 4.575,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich | 72.600,00 EUR | 62.400,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich | 6.050,00 EUR | 5.200,00 EUR |
Beitragssätze | bundeseinheitlich |
Krankenversicherung | 14,6 % |
Krankenversicherung Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer | 0,90 %* |
Pflegeversicherung | 2,35 % |
Pflegeversicherung Zusatzbeitrag für Kinderlose | 0,25 %* |
Rentenversicherung | 18,70 % |
Arbeitslosenversicherung | 3,0 % |
* ist im Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag bereits enthalten (Der angegebene Zusatzbeitrag ist nur eine Richtgröße und kann von jeder Krankenkasse individuell festgelegt werden.) |
Bei der Krankenversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze für Bestandsverträge von Versicherten, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, weiterhin die normale Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Begriffserklärung:
PKV - Private Krankenversicherung
DRV - Deutsche Rentenversicherung
DRV KBS - Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
bisherige Sozialversicherungswerte
Sozialversicherungswerte 2014
Sozialversicherungswerte 2013
Sozialversicherungswerte 2012
Schenkungs- und Erbschaftsteuer
Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse, nach der die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ermittelt wird, hängen ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erben/Beschenkten. Wir haben Ihnen eine Kurzübersicht über die Freibeträge und Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer zusammengefasst.
Es gibt 3 Steuerklassen. Wer gehört in welche Steuerklasse?
Steuerklasse I:
- Ehegatten
- Kinder und Stiefkinder
- Enkel
- Eltern und Großeltern (bei Todesfall, Erbschaft und Erwerb von Todes wegen - nicht bei Schenkungen)
Steuerklasse II:
- Eltern und Großeltern (bei Schenkungen - nicht bei Erbschaft)
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder
- Schwiegereltern
- geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III:
- Eingetragene Lebenspartner und alle übrigen Personen
Steuersatz in Prozent je Steuerklasse
bis Betrag in Euro | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Für Betriebsnachfolger gelten immer die Steuersätze der Klasse I, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Persönliche Freibeträge
Personenkreis | Euro |
Ehegatten | 500.000 |
Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 |
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel | 200.000 |
Eltern und Großeltern bei Erbschaft | 100.000 |
Personen der Steuerklasse II z.B. Geschwister | 20.000 |
Personen der Steuerklasse III Nichtverwandte | 20.000 |
Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in Steuerklasse III eingestuft. Das führt zu deutlich höheren Steuersätzen als bei Ehegatten. Um eine Gleichstellung mit Ehepartnern zu erreichen, gilt für Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 Euro.