bAV Höchstgrenzen

Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.

Für das Jahr 2025 ergeben sich folgende bAV-Höchstgrenzen:

Beitragsbemessungsgrenzen Beiträge jährlich Beiträge monatlich
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 Prozent der BBG/DRV) steuer- und sozialversicherungsfreier Betrag. 3.864,00 EUR 322,00 EUR
zusätzlich steuerfreier Aufstockungsbetrag, abzüglich dem tatsächlichen Beitrag aus pauschalbesteuerter Direktversicherung (Altzusage nach 40b EStG bis 31.12.2004) 3.864,00 EUR

322,00 EUR

Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen bis 31.12.2004.
1.752,00 EUR 146,00 EUR
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) 7.728,00 EUR 644,00 EUR
Beiträge an eine Pensionskasse Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) - sozialversicherungsfrei 3.864,00 EUR 322,00 EUR
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse - steuerfrei in voller Höhe in voller Höhe
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitgeber - sozialversicherungsfrei in voller Höhe in voller Höhe
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch Arbeitnehmer - sozialversicherungsfrei 3.864,00 EUR 322,00 EUR

 

Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz

 

bisherige bAV Höchstgrenzen vor 2025

bAV Höchstgrenzen 2024
bAV Höchstgrenzen 2023
bAV Höchstgrenzen 2022
bAV Höchstgrenzen 2021
bAV Höchstgrenzen 2020
bAV Höchstgrenzen 2019
bAV Höchstgrenzen 2018
bAV Höchstgrenzen 2017
bAV Höchstgrenzen 2016
bAV Höchstgrenzen 2015
bAV Höchstgrenzen 2014
bAV Höchstgrenzen 2013

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