Lexikon
Steuer-Lexikon - Fachbegriffe rund ums Thema Steuern
- Zuletzt aktualisiert: 24. Februar 2026
Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema Steuern nicht?
Hier im Steuerlexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um die Steuern – von A wie Abfindung bis Z wie Zählkinder. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabetisch sortierten Begriffen.
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Steuerlexikon-Lexikon – Anfangsbuchstabe A
Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dient. Sie ist meist freiwillig, kann aber bei betriebsbedingten Kündigungen (gemäß § 1a KSchG) oder in Sozialplänen vorgesehen sein. Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig.
Steuerlexikon-Lexikon – Anfangsbuchstabe F
Finanzamt
Das Finanzamt ist eine regionale staatliche Behörde in Deutschland, die als unterste Ebene der Finanzverwaltung für die Festsetzung, Erhebung und Verwaltung von Steuern zuständig ist. Es prüft Steuererklärungen von Privatpersonen und Unternehmen, erlässt Steuerbescheide, überwacht Zahlungen und treibt ausstehende Steuern ein.
Steuerlexikon-Lexikon – Anfangsbuchstabe P
Progressionsvorbehalt
Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) ist eine Regelung, bei der steuerfreie Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Krankengeld, Elterngeld) den persönlichen Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöhen. Die Leistungen selbst bleiben zwar steuerfrei, führen aber zu einer höheren Steuerlast, was oft zu Steuernachzahlungen im Folgejahr führt.
Steuerlexikon-Lexikon – Anfangsbuchstabe Z
Zählkinder
Zählkinder sind Kinder aus einer früheren Beziehung oder Ehe, die nicht im Haushalt leben, aber bei der Berechnung des Kindergeldes für die aktuelle Familie mitgezählt werden, um die Gesamtzahl der Kinder zu bestimmen. Obwohl für sie kein Kindergeld ausgezahlt wird, dienten sie bis 2022 dazu, die Kindergeldhöhe für jüngere Geschwister durch eine höhere Einstufung (Zählkindvorteil) zu erhöhen.
Zinsen
Zinsen sind der Preis für das (Ver)leihen von Geld, ausgedrückt als Prozentsatz (Zinssatz) pro Jahr. Sie fungieren als Gebühr für Kreditnehmer (Kreditzinsen) oder als Ertrag für Sparer (Guthabenzinsen), die ihr Geld einer Bank überlassen. Die Höhe hängt von der Marktlage, der Laufzeit und dem Risiko ab.
Hausrat-Lexikon - Fachbegriffe rund ums Thema Hausrat
Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema Hausrat-Versicherung nicht?
Hier im Hausrat-Versicherung-Lexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um die Hausratversicherung – von A wie Abwasserschaden bis Z wie Zeitwert. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabetisch sortierten Begriffen.
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Hausratversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe A
Abwasserschaden
Bei einem Abwasserschaden handelt es sich um einen speziellen Wasserschaden, bei dem verunreinigtes Wasser austritt. Meist kommt dieses aus Toilette, Dusche, Waschmaschine oder Spülmaschine. Nicht nur der Wasserschaden an sich, auch anfallende Reinigungskosten oder Trocknungskosten können schnell teuer werden.
Hausratversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe E
Einbruchsrisiko
Einbruchsrisiko ist das allgemeine Risiko, dass ein Gebäude oder eine Wohnung von unbefugten Personen durch das Überwinden von Sicherungen wie Türen oder Fenstern betreten wird, um darin etwas zu stehlen oder andere Straftaten zu begehen. Dieses Risiko hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem vom Grad der Einbruchsicherung und dem Verhalten der Bewohner. Einbruchversuche, die nicht erfolgreich sind, werden in der Regel ebenfalls als Einbruch gewertet.
Entschädigungsgrenzen
Maximale Entschädigung durch den Versicherer. Wertsachen sind beispielsweise mit maximal zehn Prozent der Versicherungssumme abgesichert.
Hausratversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe G
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer kann seine Leistung verweigern oder kürzen und dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, wenn dieser beim Verlassen der Wohnung beispielsweise Türen und Fenster nicht verschließt und es Einbrechern so besonders leicht macht.
Hausratversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe H
Hausrat
Darunter versteht der Versicherer nicht nur Möbel, Kleidung, Gardinen und Haushaltsgeräte, sondern auch Bücher, Schallplatten, Rasenmäher, Campingausrüstungen und Spielsachen.
Hausratversicherung
Eine Hausratversicherung ist eine Sachversicherung, die Ihren beweglichen Hausrat (Möbel, Kleidung, Elektronik etc.) gegen Schäden durch Ereignisse wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus absichert. Im Schadensfall erstattet sie die Kosten für die beschädigten oder gestohlenen Gegenstände zum Neuwert und übernimmt oft auch anfallende Nebenkosten wie Aufräum- oder Hotelkosten.
Hausratversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe L
Leistungsausschluss
Vertraglich festgelegte Ereignisse, bei denen es keine Versicherungsleistungen gibt.
Hausratversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe R
Rauchmelder
Ein Rauchmelder (genauer: Rauchwarnmelder) ist ein elektronisches Sicherheitsgerät, das Brandrauch frühzeitig erkennt und durch ein lautes Signal warnt. Er dient als lebensrettendes Frühwarnsystem, das Bewohner besonders nachts vor giftigen Rauchgasen schützt, noch bevor offenes Feuer ausbricht.
Hausratversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe S
Selbstbeteiligung/Selbstbehalt
Festgelegter Betrag oder prozentualer Anteil, den der Versicherte im Schadenfall selbst zu übernehmen hat.
Hausratversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe U
Unterversicherung
Wenn Haus oder Hausrat mit einer zu geringen Summe versichert sind, zahlt der Versicherer im Schadenfall nur anteilig.
Hausratversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe V
Versicherungssumme
Betrag, den der Versicherer im Schadenfall höchstens zu zahlen hat.
Hausratversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe W
Wohnungsbrand
Als Wohnungsbrand bezeichnet man ein Schadfeuer, das Besitz von mindesten einem Zimmer einer Wohnung ergriffen hat. Das Feuer kann durch durch Defekte in der E-Anlage, Fehler beim Umgang mit technischen oder elektrischen Gerätschaften, den fahrlässigen Umgang mit offenem Feuer oder einer Zigaretten, aber auch durch eine vorsätzliche Brandstiftung entstehen, um nur einige Varianten zu nennen.
Hausratversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe Z
Zeitwert
Der Zeitwert bezeichnet den Wert einer Sache nach einer unbestimmten Nutzungszeit zum Zeitpunkt eines Versicherungsfalls. Er wird typischerweise bei der Regulierung von Schäden bei der Haftpflichtversicherung und der Kfz-Versicherung verwendet.
Rentenversicherung-Lexikon - Fachbegriffe rund ums Thema Rentenversicherung
Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema Rentenversicherung nicht?
Hier im Rentenversicherungslexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um die Rentenversicherung - von A wie Abfindung bis Z wie Zahlungspflichtiger. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabetisch sortierten Begriffen.
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Rentenversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe A
Abfindung
Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Sofern es sich jedoch um die Abgeltung vertraglicher Ansprüche handelt, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt wurden, oder um Ausgleichszahlungen wegen Verringerung der Arbeitszeit, der Umsetzung in einen anderen Betriebsteil oder auf einen schlechter bezahlten bzw. geringer qualifizierten Arbeitsplatz oder wegen Rückführung auf die tarifliche Einstufung bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, unterliegen diese der Beitragspflicht.
Altersvorsorge
Bei der Altersvorsorge handelt es sich um verschiedene Möglichkeiten, sich finanziell für den eigenen Ruhestand abzusichern. Dazu gehört, nach dem Ausstieg aus dem Arbeitsleben, über genug angespartes Vermögen oder erworbene Anwartschaften zu verfügen, um weiter ausreichend Geld für den Lebensunterhalt zu haben.
Ausbildung
In einer Ausbildung werden Fertigkeiten und Wissen über bestimmte Berufsbilder vermittelt. Ausbildung ist dabei zunächst ein sehr allgemeiner Begriff, denn sie kann an einer Schule, Hochschule oder in einem Unternehmen erfolgen. Am Ende der Berufsausbildung steht meist eine Abschlussprüfung, mit der man bei Bestehen das Berufsabschlusszeugnis erwirbt. Im Gegensatz zu allgemeiner Bildung erfüllt eine Ausbildung immer einen bestimmten Zweck, nämlich das Erlernen eines anerkannten Berufs.
Rentenversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe B
Beamte
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten und sonstige beamtenähnlich Beschäftigte sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Die Versicherungsfreiheit gilt in der Krankenversicherung auch für eine neben der Beamtentätigkeit ausgeübte Zweitbeschäftigung. In der Arbeitslosenversicherung erstreckt sie sich nicht auf die Zweitbeschäftigung.
Pflegeversicherungspflicht besteht, sofern der Beamte oder beamtenähnlich Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert ist. Für diesen Personenkreis besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Pflegeversicherungspflicht befreien zu lassen. In der Rentenversicherung besteht regelmäßig Versicherungsfreiheit. Für daneben ausgeübte Beschäftigungen gelten die allgemeinen Regelungen.
Beamte und sonstige beamtenähnlich Beschäftigte bleiben in einer Zweitbeschäftigung als Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei, sofern die Versorgungsanwartschaft aufgrund einer Gewährleistungsentscheidung ausdrücklich auf diese Zweitbeschäftigung erstreckt wird.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beiträge werden von einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der für den Abrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich im Voraus für das nächste Kalenderjahr festgesetzt. Während in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im gesamten Bundesgebiet einheitliche Werte gelten, wird im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung weiterhin zwischen West und Ost unterschieden.
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese ergänzen die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rentenversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe K
Kontoauszug
Ein Kontoauszug ist ein offizielles Dokument, welcher die Kontoaktivitäten über einen bestimmten Zeitraum – in der Regel einen Monat – zusammenfasst. Sie finden darauf alle ein- und ausgehenden Transaktionen.
Rentenversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe L
Lebensversicherung
Eine Lebensversicherung ist eine Personenversicherung, die finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Leben oder Tod einer Person absichert. Sie kann entweder als Risikolebensversicherung abgeschlossen werden, die im Todesfall eine Leistung erbringt, oder als kapitalbildende Lebensversicherung, die zusätzlich zur Absicherung im Todesfall auch eine private Altersvorsorge ermöglicht.
Rentenversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe R
Renteninformation
Die Renteninformation gibt den Versicherten Auskunft über den aktuellen Stand ihres Rentenversicherungskontos, zeigt bisher erworbene Rentenansprüche und gibt eine Hochrechnung über die Höhe der voraussichtlichen Rente. Grundsätzlich erhalten Versicherte ab dem 27. Lebensjahr diese Serviceleistung von der Rentenversicherung jährlich. Anhand dieser Information können sie so besser abschätzen, ob und inwieweit ein persönlicher Bedarf einer zusätzlichen Altersvorsorge besteht.
Rentenbescheid
Ein Rentenbescheid ist ein rechtsverbindlicher Bescheid der Deutschen Rentenversicherung, der nach einem Rentenantrag verschickt wird und Details wie Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer verbindlich festlegt. Er enthält die Berechnungsgrundlagen (Entgeltpunkte, Versicherungsverlauf) und muss sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden, da hier Fehler Ihre Rentenansprüche mindern können. Bei Unstimmigkeiten kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, was in der Regel schriftlich erfolgen sollte.
Rentenversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe S
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (SV-Rechengrößen-VO) ist eine jährlich erlassene Verordnung, die wichtige finanzielle Grenzen (z. B. Beitragsbemessungsgrenzen, Versicherungspflichtgrenzen) in der deutschen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) festlegt und an die aktuelle Lohnentwicklung anpasst. Sie bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge gezahlt werden müssen und hat Einfluss auf die Höhe der Sozialabgaben sowie die Erfüllung privater Versicherungsbedingungen (z. B. Wechsel in die private Krankenversicherung).
Rentenversicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe Z
Zahlungspflichtiger bei Sozialversicherungsbeiträgen
Der Arbeitgeber ist Zahlungspflichtiger (Beitragsschuldner) gegenüber der Einzugsstelle und hat die Beiträge zur Sozialversicherung bis zum satzungsgemäßen Fälligkeitstag der Einzugsstelle, spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, zur Verfügung zu stellen.
Glossar - Finanzbegriffe von A bis Z einfach erklärt
- Zuletzt aktualisiert: 22. Februar 2026
In diesem Glossar finden Sie Erklärungen zu wichtigen Begriffen aus der Finanzwelt. Diese sind einfach und verständlich zusammengestellt und sollen dazu dienen, die Bedeutung einzelner Fachbegriffe zu kennen und die teilweise komplexen Zusammenhänge in der Finanzwelt einfacher zu verstehen.
Das Finanzlexikon - Finanzbegriffe einfach erklärt
In der Finanzwelt gibt es viele Fachbegriffe, die man vielleicht auch schon mal gehört hat, aber dennoch gar nicht genau weiß, was alles dahintersteckt. Und genau da soll das Finanzlexikon Hilfe anbieten. Es werden die wichtigsten Begriffe rund um das Thema Geld erklärt:
Berufsunfähigkeitsversicherungs-Lexikon
Betriebliche Altersversorgung-Lexikon
Haftpflichtversicherung-Lexikon
Photovoltaikversicherung-Lexikon
Seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten zeigen Studien in Deutschland bei Jugendlichen wie bei Erwachsenen einen erheblichen Mangel an Finanz- und Wirtschaftsbildung. Aus wissenschaftlichen Untersuchungen geht hervor, dass sich Finanzwissen positiv auf Finanzentscheidungen auswirkt. Finanzielles Wissen oder finanzielle Allgemeinbildung, hat in den letzten Jahren in Deutschland, sowohl in der akademischen als auch in der politischen Diskussion zumindest an Bedeutung gewonnen.
Das Schulsystem ist reformbedürftig, denn die Lehrpläne wirken nicht immer zeitgemäß. Sie bilden die Anforderungen an eine moderne, digitale und vielfältige Lebenswirklichkeit unzureichend ab. Sie bereiten nur bedingt auf ein selbstbestimmtes Leben vor. Es ist notwendig, dass in Schulen auf relevante Alltagsfragen auch eine praxisorientierte Vorbereitung vermittelt wird. Und dazu zählen auch Finanzentscheidungen.
Finanzbildung darf aber nicht nur eine Aufgabe der Schule sein
Es braucht sowohl digitale als auch analoge Bildungs- und Informationsangebote. Privates, eigenverantwortliches Handeln sollte unterstützt und honoriert werden, so dass Anreize entstehen, eigenständig aktiv zu werden.
Finanzielle Bildung trägt dazu bei, dass Verbraucher Risiken besser einschätzen können und ihr Vertrauen in die Finanzmärkte steigt. In einer immer komplexer werdenden Welt ist Finanzkompetenz wichtig: Fast jede Transaktion im Internet setzt Finanzwissen voraus, beispielsweise über die unterschiedlichen Zahlungsweisen. Hinzu kommen hoch riskante Anlageprodukte wie z. B. Kryptowerte. Wer Finanzprodukte wie Kredite, Versicherungen oder Geldanlagen verstehen will, benötigt dafür praktisches Finanzwissen.
Berufsunfähigkeitsversicherungs-Lexikon
Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung nicht
Hier im Berufsunfähigkeitsversicherungslexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung – von A wie Angemessenheitsprüfung bis V wie Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabetisch sortierten Begriffen.
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Abstrakte Verweisung
Als abstrakte Verweisung bezeichnet man eine Vertragsklausel, die bei manchen Berufsunfähigkeitsversicherungen angewandt wird. Tritt der Ernstfall ein, können Sie auf einen anderen als Ihren ausgeübten Beruf verwiesen werden.
Angemessenheitsprüfung
Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, fragt BU-Versicherer immer danach, wieviel man verdient. Denn man kann die BU-Rente nicht willkürlich hoch wählen. Bei Schülern, Studenten, Hausfrauen/Männer, die noch nichts verdienen hat jede Versicherungen Höchstrenten, die versicherbar sind. Besteht bereits ein Einkommen, kann nur einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens versichert werden. Mehr als man verdienst, kann man nicht absichern.
Arbeitskraft
Unter Arbeitskraft versteht man in der Wirtschaft die mit körperlicher oder geistiger Tätigkeit verbundene Fähigkeit, eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Umgangssprachlich werden auch Arbeitspersonen als „Arbeitskräfte“ bezeichnet.
Ausbildung
In einer Ausbildung werden Fertigkeiten und Wissen über bestimmte Berufsbilder vermittelt. Ausbildung ist dabei zunächst ein sehr allgemeiner Begriff, denn sie kann an einer Schule, Hochschule oder in einem Unternehmen erfolgen. Am Ende der Berufsausbildung steht meist eine Abschlussprüfung, mit der man bei Bestehen das Berufsabschlusszeugnis erwirbt. Im Gegensatz zu allgemeiner Bildung erfüllt eine Ausbildung immer einen bestimmten Zweck, nämlich das Erlernen eines anerkannten Berufs.
Beitragsbefreiung
Nach Anerkennung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit durch das Versicherungsunternehmen wird die BU-Rente in der vereinbarten Höhe bezahlt. Darüber hinaus müssen für die Dauer der Berufsunfähigkeit auch keine weiteren Beiträge gezahlt werden.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sichert Sie finanziell ab, wenn Sie Ihren Beruf aufgrund von Krankheit oder einem Unfall für längere Zeit oder gar dauerhaft nicht mehr ausüben können. Sie zählt damit zu den wichtigsten Versicherungen.
Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
Bei der Antragstellung müssen alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wenn das Versicherungsunternehmen erfährt, dass etwas fehlt oder falsch beantwortet wurde, kann es wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung von dem Vertrag zurücktreten. Tipp: Bitte die Fragen immer akribisch beantworten und dazu am besten den Arzt fragen, was in der Patientenakte steht.
Betriebliche Altersversorgung-Lexikon
Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema betriebliche Altersversorgung (bAV) nicht?
Hier im Bausparlexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um das Bausparen und Bauspardarlehen - von A wie Abfindung von Anwartschaften bis Z wie Zinszusatzreserve. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabethisch sortierten Begriffen.
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Abfindung von Anwartschaften (§ 3 BetrAVG)
Ist eine Anwartschaft gesetzlich unverfallbar, kann sie bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nur dann durch eine Einmalzahlung abgefunden werden, wenn es sich um Kleinbeträge handelt.
Altersrente
Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, die von einem bestimmten Alter an lebenslang erbracht wird.
Altersvermögensgesetz (AVmG)
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens" ist das Kernstück der Rentenreform 2001. Es enthält die Grundsätze zum Aufbau einer durch staatliche Zulagen geförderten (privaten) Altersversorgung.
Angemessenheit
Die betriebliche Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Höhe der Leistung nicht mehr als maximal 75 Prozent des letzten tatsächlichen Bruttogehalts abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt.
Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG)
Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre die Anpassung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anpassungspflicht entfallen.
Anwartschaft
Ein aufgeschobener Versorgungsanspruch. Mit Eintritt des Versorgungsfalls wandelt sich die Anwartschaft in einen Versorgungsanspruch um.
Ausbildung
In einer Ausbildung werden Fertigkeiten und Wissen über bestimmte Berufsbilder vermittelt. Ausbildung ist dabei zunächst ein sehr allgemeiner Begriff, denn sie kann an einer Schule, Hochschule oder in einem Unternehmen erfolgen. Am Ende der Berufsausbildung steht meist eine Abschlussprüfung, mit der man bei Bestehen das Berufsabschlusszeugnis erwirbt. Im Gegensatz zu allgemeiner Bildung erfüllt eine Ausbildung immer einen bestimmten Zweck, nämlich das Erlernen eines anerkannten Berufs.
AVmG
Die betriebliche Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Höhe der Leistung nicht mehr als maximal 75 Prozent des letzten tatsächlichen Bruttogehalts abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt.
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (BBG)
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welchem Betrag vom Bruttogehalt Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden müssen. Wird für jedes Jahr neu festgesetzt.
Beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 BetrAVG)
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Bei dieser Leistungsart orientiert sich die Höhe der Leistung am Beitrag.
Besteuerung (nachgelagert)
Wenn in der Ansparphase Steuerfreiheit und in der Leistungsphase Steuerpflicht vorliegt, spricht man von nachgelagerter Besteuerung (das Gegenteil - Beiträge aus versteuertem Einkommen und Steuerfreiheit der Leistungen - wird "vorgelagerte Besteuerung" genannt).
BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oder auch Betriebsrentengesetz)
Die Vorschriften des BetrAVG enthalten Mindestnormen zum Schutz der begünstigten Arbeitnehmer. Eine vertragliche Besserstellung der Arbeitnehmer über die gesetzlichen Normen hinaus ist jederzeit möglich.
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese ergänzen die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Betriebsausgaben
Beiträge, die der Arbeitgeber zu Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen oder Rückdeckungsversicherungen leistet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Betriebsrente
Laufende Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung (Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrente/n) in der Auszahlungsphase.
Bezugsberechtigter
Laufende Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung (Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrente/n) in der Auszahlungsphase.
Bezugsberechtigter
Person, der vertraglich eingeräumt wird, über die aus einer Lebensversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds fällige Leistung zu verfügen.
Bezugsrecht (unwiderruflich)
Vertraglich eingeräumtes Recht auf die aus einer Versicherung fällig werdende Leistung, das nicht widerrufen werden kann. Bei arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung wird für den Arbeitnehmer sofort ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart.
Deferred Compensation
Aufgeschobene Vergütung. Der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seines Gehalts zum Aufbau einer Betrieblichen Altersversorgung (s. Entgeltumwandlung).
Direktzusage bzw. Pensionszusage
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber verspricht seinen Arbeitnehmern Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses und verpflichtet sich, die Leistungen im Versorgungsfall selbst zu erbringen. Der Arbeitnehmer hat ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Damit im Versorgungsfall die erforderlichen Mittel jederzeit bereitstehen, kann der Arbeitgeber Direktzusagen über einen Versicherer rückdecken. Um Direktzusagen im Fall einer Insolvenz zu schützen, verlangt der Gesetzgeber vom Arbeitgeber, diese über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) zu sichern. Die Regelung gilt nicht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.
Durchführungswege
Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung:
- Direktzusage,
- Unterstützungskasse,
- Direktversicherung,
- Pensionskasse und
- Pensionsfonds.
Direktversicherung
Bei der Direktversicherung handelt es sich um den Klassiker der betrieblichen Altersversorgung – mit einem geringen Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber und einem hohen Maß an Sicherheit und Rendite für den Arbeitnehmer.
Entgeltumwandlung
Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Arbeitnehmer auf Gehaltsteile zugunsten einer wertgleichen betrieblichen Altersversorgung verzichtet. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die Umwandlung von Bruttolohn bis zu einer Höhe von 4 Prozent der BBG (West) in eine betriebliche Altersversorgung (§ 1a BetrAVG).
Ertragsanteil
Bei Leistungen der Altersversorgung, die mit versteuerten Beiträgen aufgebaut wurden, werden lediglich die erzielten Erträge besteuert. Entsprechend dem Rentenbeginnalter wird nur ein pauschaler Teil der Rente besteuert. Der Ertragsanteil bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt beispielsweise 18 Prozent. Dies wird z. B. bei Renten aus Direktversicherung nach "altem" Steuerrecht angewendet: Sofern bspw. die Beiträge zur Direktversicherung nach § 40b EStG pauschal besteuert wurden, unterliegt die Rente aus dieser Versicherung nur mit dem pauschalierten Ertragsanteil der Besteuerung (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) bb) EStG). Es wird somit nicht die gesamte Rente besteuert.
FörderRente für Geringverdiener
Der Arbeitgeber hat künftig die Möglichkeit für Arbeitnehmer im 1. Dienstverhältnis, die ein Einkommen von weniger als 2.200 Euro monatlich beziehungsweise 26.400 Euro p.a. erhalten, eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zusätzlich zum bisherigen Einkommen einzurichten. Der jährliche Beitrag muss wenigstens 240 Euro und darf höchstens 480 Euro betragen.
Kirchensteuer (pauschal)
Entrichtet der Arbeitgeber im Rahmen der Direktversicherung nach altem Steuerrecht die Kirchensteuer pauschal, so kommt dem Arbeitnehmer neben der Sozialversicherungs- und Steuerersparnis eine weitere Vergünstigung zugute. Die pauschalen Kirchensteuersätze liegen je nach Bundesland zwischen 4 Prozent und 7 Prozent.
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
Jeder Arbeitgeber muss der Versorgungseinrichtung spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder Beendigung des Dienstverhältnisses die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds mitteilen (Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge — AltvDV). Die Mitteilung des Arbeitgebers darf nur dann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann. Macht der Arbeitgeber der Versorgungseinrichtung keine Angaben über die Besteuerung der Beiträge, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass die späteren Leistungen mit dem Zahlbetrag zu besteuern sind, wenn der Arbeitgeber der Versorgungseinrichtung keine Angaben über die Besteuerung der Beiträge macht.
Pauschalbesteuerung (§ 40 b EStG)
Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung besteht nur bei Beiträgen für Direktversicherungen und an Pensionskassen für Versorgungszusagen vor 2005. Die Beiträge für eine Direktversicherung bzw. an eine Pensionskasse können mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent besteuert werden (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Übersteigen die Beiträge 1.752 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr, sind diese grundsätzlich individuell zu versteuern.
Pensionsfonds
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber in Form von lebenslangen Rentenleistungen durchführt. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht gegenüber dem Pensionsfonds. Pensionsfonds sind Aktiengesellschaften (AG) oder Pensionsfonds-Vereine auf Gegenseitigkeit (PV a.G.) und unterliegen der staatlichen Aufsicht. Es handelt sich um einen versicherungsförmigen Durchführungsweg, der mittels Kapitaldeckungsverfahren das Risiko der Langlebigkeit sowie ggf. auch das Risiko der Invalidität und/oder der Hinterbliebenenversorgung absichert. Für Versorgungszusagen über Pensionsfonds besteht die Pflicht zur Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein.
Pensionskasse
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Aktiengesellschaft. Sie unterliegt der staatlichen Aufsicht und entspricht in ihrer Funktionsweise einem Lebensversicherungsunternehmen. Die Pensionskasse gewährt dem Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung.
Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG)
Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein alleiniger Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Über ein Konsortium von Lebensversicherungsunternehmen zahlt er die wegen Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers übernommenen Renten aus.
Pensionsrückstellungen
Rückstellungen in der Bilanz des Arbeitgebers für Pensionsverpflichtungen aufgrund von Direktzusagen.
Pensionszusage
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber verspricht seinen Arbeitnehmern Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses und verpflichtet sich, die Leistungen im Versorgungsfall selbst zu erbringen. Der Arbeitnehmer hat ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Damit im Versorgungsfall die erforderlichen Mittel jederzeit bereitstehen, kann der Arbeitgeber Direktzusagen über einen Versicherer rückdecken. Um Direktzusagen im Fall einer Insolvenz zu schützen, verlangt der Gesetzgeber vom Arbeitgeber, diese über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) zu sichern. Die Regelung gilt nicht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.
Protektor Lebensversicherungs-AG
Protector wurde 2003 als freiwillige Auffanggesellschaft der deutschen Lebensversicherer für den in Schieflage befundenen Vertragsbestand der ehemaligen Mannheimer Lebensversicherung AG gegründet. Durch die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 15. Dezember 2004 hat der Gesetzgeber die Errichtung eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherer verbindlich vorgeschrieben. Protector fungiert nun als private Auffanggesellschaft der Lebensversicherungsbranche und verwaltet den gesetzlichen Sicherungsfonds für die Lebensversicherer.
Rückdeckungsversicherung
Bei einer Rückdeckungsversicherung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zur Rückdeckung seiner Versorgungszusage auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Versicherung. Bezugsberechtigt für die Leistungen der Rückdeckungsversicherung ist der Arbeitgeber
Sozialpartnermodell
Beim Sozialpartnermodell vereinbaren die Sozialpartner, also Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, eine betriebliche Altersversorgung über einen Tarifvertrag. Hierbei gibt es einige arbeitsrechtliche Besonderheiten:
Im Rahmen einer reinen Beitragszusage wird ausschließlich ein Beitrag zugesagt, der nicht, wie bisher üblich, fest mit einer Leistung verknüpft ist. Für den Arbeitgeber entfällt damit faktisch die Haftung zur Erfüllung möglicher Leistungen. Im Gegenzug sollen sich die Arbeitgeber zu einem Zuschuss als eine Art „Sicherungsbeitrag“ verpflichten, da Garantien weder in der Anspar- noch in der Rentenphase erlaubt sind und die Leistung im Rentenbezug theoretisch auch fallen könnte. Außerdem muss der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15% des umgewandelten Betrages zahlen
Sozialversicherungsfreiheit
Seit der Rentenreform 2001 können Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Teil ihres Gehalts steuer- und abgabenfrei zum Aufbau einer Betriebsrente verwenden.
Subsidiärhaftung
Unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers enthält das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers stets eine arbeitsrechtliche Grundverpflichtung zur Erbringung der zugesagten Leistung. Reicht das Vermögen des Versorgungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht aus, hat der begünstigte Arbeitnehmer bzw. der Rentner einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser muss für die Erfüllung der Versorgungszusage einstehen.
Trägerunternehmen
Trägerunternehmen ist die in den §§ 4c, 4d und 4e EStG verwendete Bezeichnung für Unternehmen, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds durchführen.
Unterstützungskasse
Bei Unterstützungskassen handelt es sich um die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Einige der heute noch tätigen haben eine mehr als 170-jährige Geschichte. Ursprünglich waren sie typische Versorgungswerke einzelner Großunternehmen oder Konzerne. Heute gibt es aber auch viele Gruppenunterstützungskassen, die für mehrere Firmen die betriebliche Altersversorgung organisieren und verwalten.
Unverfallbarkeit (gesetzlich)
Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen behält der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden seine unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, wenn er zu diesem Zeitpunkt mindestens das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Für Zusagen ab dem 01.01.2018 gelten durch die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie neue Unverfallbarkeitsfristen (Vollendung des 21. Lebensjahres und mindestens 3 Jahre Zusagedauer). Dagegen sind arbeitnehmerfinanzierte Zusagen sofort gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
Verpflichtende Arbeitgeberbeteiligung bei der Entgeltumwandlung
Seit dem 01.01.2018 muss sich der Arbeitgeber im Sozialpartnermodell bereits an der Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter beteiligen. Außerhalb dieses Modells - für Neuabschlüsse ab 01.01.2019, für „Altzusagen“ ab dem 01.01.2022 - muss der Arbeitgeber seine Sozialversicherungsersparnisse (max. 15 % des umgewandelten Entgelts) an den Arbeitnehmer weitergeben. Voraussetzung ist, dass durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist von Beginn an unverfallbar.
Versorgungsfall
Mögliche Versorgungsfälle sind das Ausscheiden aus dem Unternehmen aufgrund Pensionierung oder der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Tod.
Versorgungslücke
Unterdeckung bei der Altersversorgung. Die gesetzliche Rentenversicherung genügt nicht mehr, um im Alter den gewohnten Lebensstandard zu halten. Durch den Aufbau betrieblicher, geförderter und privater Altersvorsorge können die Versorgungslücken geschlossen werden.
Versorgungszusage
Arbeitsrechtliche Grundlage für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Sie regelt u.a. die Leistungsvoraussetzungen, Art und Höhe der Leistung sowie den Durchführungsweg.
Zinszusatzreserve (ZZR)
Die sogenannte Zinszusatzreserve ist ein Teil der Deckungsrückstellung für kapitalbildende Lebensversicherungen und wurde 2011 eingeführt. Angesichts der ausgeprägten Niedrigzinsphase schien nicht mehr sichergestellt, dass die künftig zu erwartenden laufenden Erträge aus den Kapitalanlagen in jedem Fall die bei der Kalkulation der Tarife angesetzte Höhe (Rechnungszins) erreichen. Durch eine Absenkung dieser Verzinsungsannahme bilden die Unternehmen eine höhere Deckungsrückstellung und erhöhen damit die Sicherheit, die vereinbarten Leistungen jederzeit erbringen zu können.

