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unter die lupe nehmen

Die Kosten, die man für die Krankenversicherung ausgibt, können seit 2010 bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Denn die Kosten für die Altersvorsorge sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung gehören zu den Sonderausgaben, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigt. Dazu kann man sich von dem Versicherer eine Beitragsbestätigung ausstellen lassen.

Welche Beträge sind absetzbar

Ist man gesetzlich krankenversichert, so sind die Beiträge zu 100 Prozent absetzbar. Das gleich gilt auch für die Pflegeversicherung. Diese Reglung gilt prinzipiell auch für privat Versicherte. Bei den privaten Krankenversicherungen gibt es jedoch einige Abweichungen, die man beachten sollte. Hier ist die Absetzbarkeit der Beiträge von den Leistungen der privaten Krankenversicherung ab. Ist der Umfang der Leistungen dem einer gesetzlichen Krankenversicherung gleichzusetzen, so kann man auch bei den privaten Krankenversicherungen davon ausgehen, dass sie zu 100 Prozent absetzbar sind.

Nicht absetzbare Mehrleistungen

Viele Personen, die sich heute zu einer privaten Versicherung entscheiden, schließen dabei aber auch Mehrleistungen ein. Dazu gehört beispielsweise Einbettzimmer, Chefarztbehandlung oder auch Zahnersatzleistungen. Solche Zusatzleistungen, die über die Absicherung der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, können nur teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Dazu werden die einzelnen Leistungen in der Bestätigung des Versicherers einzeln ausgewiesen. Das gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, die Absetzbarkeit der Leistungen zu prüfen. Auch eine Auslandskrankenkasse oder eine Pflegezusatzversicherung sind nicht absetzbar.

Höchstbetrag ausnutzen

Die Krankenversicherung kann bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Dabei gilt zu beachten, das nur die tatsächlich geleisteten Beiträge abgesetzt werden können. Erhält man vom Versicherer beispielsweise eine Rückerstattung, weil man Leistungen über einen gewissen Zeitraum nicht in Anspruch genommen hat, so sind diese von der Gesamtsumme abzuziehen.

Wer jedoch mit den Beiträgen für die Krankenversicherung den Höchstbetrag nicht ausschöpft, hat die Möglichkeit, den Differenzbetrag bis zu 1.900 Euro für eine Krankenzusatzversicherung geltend zu machen. Selbstständige können hingegen bis 2.800 Euro geltend machen. Der Betrag ist höher, weil Selbstständige ihre Krankenversicherung vollständig selbst bezahlen. Davon profitiert auch der nicht berufstätige Ehepartner oder die Ehepartnerin eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers, wenn er selbst freiwillig gesetzlich versichert ist.

Auch die Krankenversicherungsbeiträge für Kinder sind absetzbar

Wenn Sie Krankenversicherungsbeiträge für Ihre Kinder leisten, können Sie diese neben den eigenen Beiträgen ebenfalls geltend machen. Dabei sind weder das Alter des Kindes maßgeblich, noch die Tatsache, ob ein Kindergeld Anspruch besteht.

Abwicklung der Formalitäten

Wenn Sie eine Krankenversicherung abschließen, haben Sie die Möglichkeit, einer direkten Übermittlung zuzustimmen. Auf diese Weise werden die Daten vom Krankenversicherer automatisch an das Finanzamt übertragen, was die Abwicklung erheblich erleichtert.

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