Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Vermögenswirksame Leistungen - Welche Anlagearten und Förderungen gibt es

Bei den vermögenswirksamen Leistungen (abgekürzt VL oder VwL) handelt es sich um zusätzliches Geld vom Arbeitgeber, um den Arbeitnehmer beim Vermögensaufbau zu unterstützen. Vom Arbeitgeber werden bis zu 40 Euro im Monat gezahlt und sind Leistungen zusätzlich zum ausgehandelten Gehalt. Vom Staat gibt es für bestimmte Anlageformen noch einmal zusätzlich Geld in Form der Arbeitnehmersparzulage dazu. Ein gesetzlicher Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht nicht, die Zahlung des Arbeitgebers ist freiwillig. VL-Sparen ist für Angestellte, Arbeiter, Auszubildende sowie Beamte und Soldaten möglich. In vielen Branchen regelt ein Tarifvertrag diese Zahlung.

Wie funktioniert VL-Sparen?

Wenn man als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Anrecht auf die Vermögenswirksame Leistungen hat, muss zunächst ein spezieller VL-Vertrag abgeschlossen werden. Dies ist deshalb so wichtig, denn nicht alle Anlagemöglichkeiten sind für vermögenswirksame Leistungen (VL) zugelassen. Diesen Vertrag mit den vom Anbieter erstellten Unterlagen legt man dann bei seinem Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber zahlt dann den vereinbarten Betrag direkt auf das vom Anbieter eingerichtete VL-Konto. Ein VL-Vertrag hat im Regelfall eine Laufzeit von sieben Jahren. Sechs Jahre davon sind aktive Einzahljahre und im siebten Jahr ruht der Vertrag. Nach dem sechsten Jahr kann der Arbeitnehmer einen neuen Vertrag abschließen, um die neue Einzahlungen anzulegen. Der Auszahlungsbetrag ist nicht zweckgebunden und kann für eine zusätzliche Altersvorsorge oder auch aktuelle Ausgaben verwendet werden.

 

Welche VL-Varianten gibt es?

Wer vermögenswirksame Leistungen von seinem Arbeitgeber bekommt, kann zwischen unterschiedlichen Anlageformen wählen:

  • Banksparplan: Die Eröffnung eines VL-Banksparplan bietet derzeit nur eine minimale Verzinsung und es gibt auch keine staatliche Förderung. Sinnvoll ist ein VL-Banksparplan daher nur für diejenigen, die sowieso keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben und die vermögenswirksamen Leistungen sicher anlegen wollen. Eine hohe Inflation frisst jedoch mögliche Vorteile wieder auf.
  • Bausparvertrag: Ein solcher Sparplan hat zum Ziel, dass in der Zukunft eine wohnwirtschaftlichen Verwendung angestrebt wird. Der Ablaufbetrag kann aber auch für andere Zwecke genutzt werden. Es gibt im besten Fall zwei Fördermöglichkeiten durch den Staat, sofern die Laufzeit mindestens sieben Jahre beträgt.
  • Aktienfonds: Eine meist höhere Rendite, jedoch auch eine höhere Schwankungsbreite, bieten Aktienfonds-Sparpläne. Dadurch kann der Auszahlungsbetrag durchaus geringer sein als die Summe der Einzahlungen. Bei dieser Art des VL-Sparens gibt es eine staatliche Förderung, sofern die Einkommensgrenze nicht überschritten ist. Ein Aktienfonds bietet dazu auch einen guten Inflationsschutz.
  • Lebensversicherung: Bei der VL-Lebensversicherung erhalten Sie zum Ende der Vertragslaufzeit eine einmalige Kapitalzahlung. Sie ist steuerbegünstigt, da lediglich 50 Prozent des Kapitals versteuert werden müssen. Allerdings muss für die Steuerbegünstigung eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren vereinbart werden. Bei vorzeitigem Tod erhalten die Hinterbliebenen die vereinbarte Todesfallleistung.​
  • Immobilienkredit: VL-Sparen kann einen Beitrag zur Tilgung von laufenden Baukrediten leisten. Allerdings erlaubt nicht jede Bank diese Form der Kredittilgung. Bewohnt der Arbeitnehmer die Immobilie selbst, kann er staatliche Förderung beantragen.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es vom Staat?

  • 9 Prozent Arbeitnehmersparzulage auf max. 470 Euro pro Jahr vom Finanzamt auf die VL (Bausparen und Immobilienkredit)
  • 20 Prozent jährliche Förderung auf Beteiligungssparen (VL-Aktienfondsparen auf max. 400 Euro pro Jahr) im Rahmen der VL
  • 10 Prozent Wohnungsbauprämie zusätzlich bei einem VL-Bausparvertrag vom Finanzamt auf die förderfähige jährliche Sparleistung (700 Euro Alleinstehende / 1.400 Euro Ehepaare / eingetragene Lebenspartnerschaften)

Wer bekommt die Arbeitnehmersparzulage?

Anspruchsberechtigt für die staatliche Arbeitnehmersparzulage sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen nicht mehr als:

40.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 80.000 Euro (gemeinsam veranlagte Arbeitnehmer)

beträgt. Diese Grenzen gelten seit dem 1. Januar 2024. Es besteht eine siebenjährige steuerliche Bindefrist.

Die Einkommensgrenzen zur Erlangung der Wohnungsbauprämie betragen:

35.000 Euro für Alleinstehende und 70.000 Euro für Ehepaare / eingetragene Lebenspartnerschaften (zu versteuerndes Einkommen).

Begünstigt sind alle unbeschränkt Steuerpflichtigen ab 16 Jahren, d. h. der Begünstigte muss im Sparjahr 16 Jahre alt werden. Ausnahme: Vollwaisen.

Vermögenswirksame Leistungen (VL) - Was ist wichtig

1 Was ist eine vermögenswirksame Leistung 

2 So funktioniert das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen

3 Steuern und Sozialabgeben bei vermögenswirksamen Leistungen

4 Staatliche Förderungen von vermögenswirksamen Leistungen

5 Zusätzliche Förderung für Bausparverträge

1 Was ist eine vermögenswirksame Leistung 

Mit den vermögenswirksamen Leistungen unterstützt der Arbeitgeber den gezielten Vermögensaufbau. Diese vermögenswirksamen Leistungen, welche auch VL oder VwL genannt werden, sind freiwillig. D. h.,  dass man keinen gesetzlichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen durch deinen Arbeitgeber hat. In welcher Form und zu welchen Bedingungen VwL möglich sind, regelt das fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG - § 2 Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen).

2 So funktioniert das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen 

Ob und in welcher Höhe ein Arbeitgeber die vermögenswirksame Leistungen bezahlt, wird in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt. In diesem werden auch eventuelle weitere Zuschüsse durch den Arbeitgeber geregelt. In manchen Branchen, beispielsweise im Baugewerbe, geben auch Tarifverträge den Umfang der finanziellen Leistungen fest. Neben Arbeitnehmern im Generellen haben im Speziellen auch Beamte, Richter, Soldaten und Auszubildende Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 

Wenn man mit VwL sparen möchte, ist der Ablauf, unabhängig von der Art der Leistungen, immer ähnlich:

  • Man wählt eine zulässige Sparform, in die der Arbeitgeber einzahlen soll. Welche es gibt, wurde bereits weiter oben dargelegt. Es handelt sich dabei um  den Banksparplan, den Bausparvertrag, den Aktienfonds, die Lebensversicherung oder den Immobilienkredit. Prüfen sollte man, ob Ansprüche auf staatliche Förderung vorliegen, denn je nach Höhe des persönlichen Einkommens bezuschusst der Staat vermögenswirksame Leistungen.
  • Dann wählt man die Höhe der VwL, wobei die gesetzliche Höchstgrenze bei maximal 40 Euro im Monat liegt. Zahlt der Arbeitgeber weniger, kann man die Leistungen durch das eigene Gehalt aufstocken oder sogar die kompletten vermögenswirksamen Leistungen aus eigener Tasche bezahlen. Das Geld wird dann direkt vom Arbeitgeber auf das jeweilige VwL-Konto überwiesen.
  • Die Zahlung der VwL beginnt meist mit Ablauf der Probezeit und erfolgt für sechs Jahre, anschließend gilt das sogenannte Ruhejahr, in dem keine Einzahlungen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Bausparverträge, bei denen es kein Ruhejahr gibt und die Laufzeiten oft länger als insgesamt sieben Jahre sind.
  • Mit Ablauf der sieben Jahre kann man sich das angesparte Vermögen auszahlen lassen oder einen Folgevertrag vereinbaren. Letzteres oder der Abschluss eines neuen Vertrags für vermögenswirksame Leistungen ist auch schon während des Ruhejahres möglich.
  • Benötigt man das eingezahlte Geld vor dem Ende der Bindungslaufzeit, kann man die vermögenswirksame Leistungen meist auch unterjährig kündigen. Allerdings entgehen einem dann dadurch die staatlichen Prämien und/oder Zinsen, die erst am Ende der Laufzeit gezahlt werden.
  • Wechselst man den Arbeitgeber während der Laufzeit einer vermögenswirksamen Leistung, ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Zahlung (in gleicher Höhe) fortzusetzen. Sind VwL gar nicht vorgesehen, kannst man den neuen Arbeitgeber aber bitten, die bisherigen Zahlungen mit einem Teil des vereinbarten Gehalts fortzusetzen.

3 Steuern und Sozialabgeben bei vermögenswirksamen Leistungen 

Vermögenswirksame Leistungen gelten als Teil des Gehalts und sind damit steuer- und sozialabgabepflichtig. Der Arbeitgeber führt für den Arbeitnehmer neben etwas mehr Lohnsteuer auch höhere Beträge für die Renten-, Kranken- und Sozialversicherung ab. Dadurch sinkt das Nettogehalt für den Arbeitnehmer leicht. Erwirtschaftest man durch die VwL Gewinne – entweder durch die Auszahlung des Gesamtbetrags oder durch Zinsen - müssen diese ebenfalls versteuert werden. Dazu sollte ein Freistellungsauftrag auf dem VL-Konto eingerichtet werden, um Steuern zu sparen: Kapitalerträge bis 1.000 Euro für Alleinstehende und bis 2.000 Euro für verheiratete Paare sind damit von der Steuer befreit. Legt man privat weiteres Geld an, muss berücksichtigt werden, dass auch weitere Freistellungsaufträge die Gesamtsumme von 1.000 bzw. 2.000 Euro nicht überschritten wird.

4 Staatliche Förderungen von vermögenswirksamen Leistungen 

Je nach Höhe von seinem eigenen zu versteuernden Einkommens erhält man neben den eigentlichen vermögenswirksamen Leistungen auch einen finanziellen Zuschuss vom Staat: Die Arbeitnehmersparzulage. Für diese Zulage gelten folgende Bedingungen:

  • Man nutzt einen Fondssparplan, Bausparvertrag oder tilgt einen bestehenden Baukredit
  • Man verfügt über ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 40.000 Euro (alleinstehend) bzw. 80.000 Euro (Ehepaare)
  • Für einen Fondssparplan bekommt man 20 Prozent Zuschuss auf maximal 400 Euro VL – was maximal 80 Euro im Jahr sind
  • Für einen Bausparvertrag oder die Kredittilgung erhält man neun Prozent Zuschuss auf maximal 470 Euro VL – das sind maximal 43 Euro im Jahr.
  • Man kündigt den VL-Vertrag nicht vorzeitig

5 Zusätzliche Förderung für Bausparverträge 

Eine zweite Fördermöglichkeit besteht, wenn man einen Bausparvertrag abgeschlossen hat über die Wohnungsbauprämie. Diese erhält man allerdings nur, wenn nicht ausschließlich vermögenswirksame Leistungen in diesen Vertrag fließen. Wird der Bausparvertrag allein aus VL gespeist, greift nur die Arbeitnehmersparzulage. Möchte man (zusätzlich) von der Wohnungsbauprämie profitieren, muss man auch noch aus eigener Tasche in den Bausparvertrag einzahlen. Außerdem gelten folgende Vorgaben:

  • das zu versteuerndes Einkommen liegt bei maximal 35.000 Euro (alleinstehend) bzw. 70.000 Euro (Ehepaar)
  • der Bausparvertrag muss für den Kauf oder Erhalt von selbstgenutztem Eigentum abgeschlossen worden sein
  • ist man bei Vertragsabschluss jünger als 25 Jahre, erhält man die Wohnungsprämie auch, wenn man die Erträge aus dem Sparvertrag später nicht für eine Immobilie nutzt
  • Zahlungen aus VL werden nicht berücksichtigt, sondern lediglich private Zahlungen.
  • es werden zehn Prozent auf maximal 700 Euro gewährt, also maximal 70 Euro Zuschuss gezahlt

Zusammenfassend kann man sagen, dass das passende VwL-Konto von der persönlichen Situation abhängt. Vermögenswirksame Leistungen können einer von vielen Benefits für Mitarbeiter sein, die Arbeitgeber vertraglich zusichern. Welche Art der VwL man in Anspruch nehmen möchte, kann man nur selbst entscheiden und hängt von der persönlichen finanziellen Situation und der Risikobereitschaft ab.

Ist das Thema Wohneigentum für einen relevant, bieten sich ein Bausparvertrag oder die Tilgung eines laufenden Baukredits mit VL an. Die Risiken bei dieser Sparform sind dabei überschaubar, die Renditeaussichten jedoch oftmals auch. Die laufende Kosten können vor allem den Bausparvertrag vergleichsweise teuer machen. Möchte frei(er) über dein Geld entscheiden sind Fonds- bzw. ETF-Sparpläne die erste Wahl. Vor allem, wenn man auf das Geld nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt angewiesen bist, kann man hier die größten Zinsgewinne erzielen, indem man einen Zeitpunkt mit hohen Wertpapierkursen bei der Veräußerung abpasst.

Banksparpläne sind ebenfalls flexibel und eine "sichere Bank", wenn man keine große Risikobereitschaft mitbringt. Um nicht nur von eventuellen Fördergeldern, sondern auch sämtlichen Zinsgewinnen und eventuellen Bonuszahlungen zu profitieren, sollte man Verträge für vermögenswirksame Leistungen außerdem nicht vorzeitig kündigen, sondern immer auslaufen lassen.

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