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Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema betriebliche Altersversorgung (bAV) nicht?

Hier im Bausparlexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um das Bausparen und Bauspardarlehen - von A wie Abfindung von Anwartschaften bis Z wie Zinszusatzreserve. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabethisch sortierten Begriffen.

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Abfindung von Anwartschaften (§ 3 BetrAVG)
Ist eine Anwartschaft gesetzlich unverfallbar, kann sie bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nur dann durch eine Einmalzahlung abgefunden werden, wenn es sich um Kleinbeträge handelt.

Altersrente
Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, die von einem bestimmten Alter an lebenslang erbracht wird.

Altersvermögensgesetz (AVmG)
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens" ist das Kernstück der Rentenreform 2001. Es enthält die Grundsätze zum Aufbau einer durch staatliche Zulagen geförderten (privaten) Altersversorgung.

Angemessenheit
Die betriebliche Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Höhe der Leistung nicht mehr als maximal 75 Prozent des letzten tatsächlichen Bruttogehalts abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt.

Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG)
Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre die Anpassung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anpassungspflicht entfallen.

Anwartschaft
Ein aufgeschobener Versorgungsanspruch. Mit Eintritt des Versorgungsfalls wandelt sich die Anwartschaft in einen Versorgungsanspruch um.

AVmG
Die betriebliche Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Höhe der Leistung nicht mehr als maximal 75 Prozent des letzten tatsächlichen Bruttogehalts abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (BBG)
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welchem Betrag vom Bruttogehalt Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden müssen. Wird für jedes Jahr neu festgesetzt.

Beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 BetrAVG)
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Bei dieser Leistungsart orientiert sich die Höhe der Leistung am Beitrag.

Besteuerung (nachgelagert)
Wenn in der Ansparphase Steuerfreiheit und in der Leistungsphase Steuerpflicht vorliegt, spricht man von nachgelagerter Besteuerung (das Gegenteil - Beiträge aus versteuertem Einkommen und Steuerfreiheit der Leistungen - wird "vorgelagerte Besteuerung" genannt).

BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oder auch Betriebsrentengesetz)
Die Vorschriften des BetrAVG enthalten Mindestnormen zum Schutz der begünstigten Arbeitnehmer. Eine vertragliche Besserstellung der Arbeitnehmer über die gesetzlichen Normen hinaus ist jederzeit möglich.

Betriebliche Altersversorgung (bAV) 
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese ergänzen die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Betriebsausgaben
Beiträge, die der Arbeitgeber zu Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen oder Rückdeckungsversicherungen leistet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Betriebsrente
Laufende Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung (Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrente/n) in der Auszahlungsphase.

Bezugsberechtigter
Laufende Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung (Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrente/n) in der Auszahlungsphase.

Bezugsberechtigter
Person, der vertraglich eingeräumt wird, über die aus einer Lebensversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds fällige Leistung zu verfügen.

Bezugsrecht (unwiderruflich)
Vertraglich eingeräumtes Recht auf die aus einer Versicherung fällig werdende Leistung, das nicht widerrufen werden kann. Bei arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung wird für den Arbeitnehmer sofort ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart.

Deferred Compensation
Aufgeschobene Vergütung. Der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seines Gehalts zum Aufbau einer Betrieblichen Altersversorgung (s. Entgeltumwandlung).

Direktzusage bzw. Pensionszusage
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber verspricht seinen Arbeitnehmern Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses und verpflichtet sich, die Leistungen im Versorgungsfall selbst zu erbringen. Der Arbeitnehmer hat ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Damit im Versorgungsfall die erforderlichen Mittel jederzeit bereitstehen, kann der Arbeitgeber Direktzusagen über einen Versicherer rückdecken. Um Direktzusagen im Fall einer Insolvenz zu schützen, verlangt der Gesetzgeber vom Arbeitgeber, diese über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) zu sichern. Die Regelung gilt nicht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.

Durchführungswege
Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung:

  • Direktzusage,
  • Unterstützungskasse,
  • Direktversicherung,
  • Pensionskasse und
  • Pensionsfonds.

Direktversicherung
Bei der Direktversicherung handelt es sich um den Klassiker der betrieblichen Altersversorgung – mit einem geringen Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber und einem hohen Maß an Sicherheit und Rendite für den Arbeitnehmer.

Entgeltumwandlung
Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Arbeitnehmer auf Gehaltsteile zugunsten einer wertgleichen betrieblichen Altersversorgung verzichtet. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die Umwandlung von Bruttolohn bis zu einer Höhe von 4 Prozent der BBG (West) in eine betriebliche Altersversorgung (§ 1a BetrAVG).

Ertragsanteil
Bei Leistungen der Altersversorgung, die mit versteuerten Beiträgen aufgebaut wurden, werden lediglich die erzielten Erträge besteuert. Entsprechend dem Rentenbeginnalter wird nur ein pauschaler Teil der Rente besteuert. Der Ertragsanteil bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt beispielsweise 18 Prozent. Dies wird z. B. bei Renten aus Direktversicherung nach "altem" Steuerrecht angewendet: Sofern bspw. die Beiträge zur Direktversicherung nach § 40b EStG pauschal besteuert wurden, unterliegt die Rente aus dieser Versicherung nur mit dem pauschalierten Ertragsanteil der Besteuerung (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) bb) EStG). Es wird somit nicht die gesamte Rente besteuert.

FörderRente für Geringverdiener
Der Arbeitgeber hat künftig die Möglichkeit für Arbeitnehmer im 1. Dienstverhältnis, die ein Einkommen von weniger als 2.200 Euro monatlich beziehungsweise 26.400 Euro p.a. erhalten, eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zusätzlich zum bisherigen Einkommen einzurichten. Der jährliche Beitrag muss wenigstens 240 Euro und darf höchstens 480 Euro betragen.

Kirchensteuer (pauschal)
Entrichtet der Arbeitgeber im Rahmen der Direktversicherung nach altem Steuerrecht die Kirchensteuer pauschal, so kommt dem Arbeitnehmer neben der Sozialversicherungs- und Steuerersparnis eine weitere Vergünstigung zugute. Die pauschalen Kirchensteuersätze liegen je nach Bundesland zwischen 4 Prozent und 7 Prozent.

Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
Jeder Arbeitgeber muss der Versorgungseinrichtung spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder Beendigung des Dienstverhältnisses die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds mitteilen (Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge — AltvDV). Die Mitteilung des Arbeitgebers darf nur dann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann. Macht der Arbeitgeber der Versorgungseinrichtung keine Angaben über die Besteuerung der Beiträge, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass die späteren Leistungen mit dem Zahlbetrag zu besteuern sind, wenn der Arbeitgeber der Versorgungseinrichtung keine Angaben über die Besteuerung der Beiträge macht.

Pauschalbesteuerung (§ 40 b EStG)
Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung besteht nur bei Beiträgen für Direktversicherungen und an Pensionskassen für Versorgungszusagen vor 2005. Die Beiträge für eine Direktversicherung bzw. an eine Pensionskasse können mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent besteuert werden (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Übersteigen die Beiträge 1.752 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr, sind diese grundsätzlich individuell zu versteuern.

Pensionsfonds
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber in Form von lebenslangen Rentenleistungen durchführt. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht gegenüber dem Pensionsfonds. Pensionsfonds sind Aktiengesellschaften (AG) oder Pensionsfonds-Vereine auf Gegenseitigkeit (PV a.G.) und unterliegen der staatlichen Aufsicht. Es handelt sich um einen versicherungsförmigen Durchführungsweg, der mittels Kapitaldeckungsverfahren das Risiko der Langlebigkeit sowie ggf. auch das Risiko der Invalidität und/oder der Hinterbliebenenversorgung absichert. Für Versorgungszusagen über Pensionsfonds besteht die Pflicht zur Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein.

Pensionskasse
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Aktiengesellschaft. Sie unterliegt der staatlichen Aufsicht und entspricht in ihrer Funktionsweise einem Lebensversicherungsunternehmen. Die Pensionskasse gewährt dem Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung.

Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG)
Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein alleiniger Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Über ein Konsortium von Lebensversicherungsunternehmen zahlt er die wegen Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers übernommenen Renten aus.

Pensionsrückstellungen
Rückstellungen in der Bilanz des Arbeitgebers für Pensionsverpflichtungen aufgrund von Direktzusagen.

Pensionszusage
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber verspricht seinen Arbeitnehmern Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses und verpflichtet sich, die Leistungen im Versorgungsfall selbst zu erbringen. Der Arbeitnehmer hat ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Damit im Versorgungsfall die erforderlichen Mittel jederzeit bereitstehen, kann der Arbeitgeber Direktzusagen über einen Versicherer rückdecken. Um Direktzusagen im Fall einer Insolvenz zu schützen, verlangt der Gesetzgeber vom Arbeitgeber, diese über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) zu sichern. Die Regelung gilt nicht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.

Protektor Lebensversicherungs-AG
Protector wurde 2003 als freiwillige Auffanggesellschaft der deutschen Lebensversicherer für den in Schieflage befundenen Vertragsbestand der ehemaligen Mannheimer Lebensversicherung AG gegründet. Durch die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 15. Dezember 2004 hat der Gesetzgeber die Errichtung eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherer verbindlich vorgeschrieben. Protector fungiert nun als private Auffanggesellschaft der Lebensversicherungsbranche und verwaltet den gesetzlichen Sicherungsfonds für die Lebensversicherer.

Rückdeckungsversicherung
Bei einer Rückdeckungsversicherung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zur Rückdeckung seiner Versorgungszusage auf das Leben des  Arbeitnehmers abgeschlossene Versicherung. Bezugsberechtigt für die Leistungen der Rückdeckungsversicherung ist der Arbeitgeber

Sozialpartnermodell
Beim Sozialpartnermodell vereinbaren die Sozialpartner, also Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, eine betriebliche Altersversorgung über einen Tarifvertrag. Hierbei gibt es einige arbeitsrechtliche Besonderheiten:
Im Rahmen einer reinen Beitragszusage wird ausschließlich ein Beitrag zugesagt, der nicht, wie bisher üblich, fest mit einer Leistung verknüpft ist. Für den Arbeitgeber entfällt damit faktisch die Haftung zur Erfüllung möglicher Leistungen. Im Gegenzug sollen sich die Arbeitgeber zu einem Zuschuss als eine Art „Sicherungsbeitrag“ verpflichten, da Garantien weder in der Anspar- noch in der Rentenphase erlaubt sind und die Leistung im Rentenbezug theoretisch auch fallen könnte. Außerdem muss der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15% des umgewandelten Betrages zahlen

Sozialversicherungsfreiheit
Seit der Rentenreform 2001 können Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Teil ihres Gehalts steuer- und abgabenfrei zum Aufbau einer Betriebsrente verwenden.

Subsidiärhaftung
Unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers enthält das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers stets eine arbeitsrechtliche Grundverpflichtung zur Erbringung der zugesagten Leistung. Reicht das Vermögen des Versorgungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht aus, hat der begünstigte Arbeitnehmer bzw. der Rentner einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser muss für die Erfüllung der Versorgungszusage einstehen.

Trägerunternehmen
Trägerunternehmen ist die in den §§ 4c, 4d und 4e EStG verwendete Bezeichnung für Unternehmen, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds durchführen.

Unterstützungskasse
Bei Unterstützungskassen handelt es sich um die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Einige der heute noch tätigen haben eine mehr als 170-jährige Geschichte. Ursprünglich waren sie typische Versorgungswerke einzelner Großunternehmen oder Konzerne. Heute gibt es aber auch viele Gruppenunterstützungskassen, die für mehrere Firmen die betriebliche Altersversorgung organisieren und verwalten.

Unverfallbarkeit (gesetzlich)
Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen behält der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden seine unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, wenn er zu diesem Zeitpunkt mindestens das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Für Zusagen ab dem 01.01.2018 gelten durch die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie neue Unverfallbarkeitsfristen (Vollendung des 21. Lebensjahres und mindestens 3 Jahre Zusagedauer). Dagegen sind arbeitnehmerfinanzierte Zusagen sofort gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).

Verpflichtende Arbeitgeberbeteiligung bei der Entgeltumwandlung
Seit dem 01.01.2018 muss sich der Arbeitgeber im Sozialpartnermodell bereits an der Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter beteiligen. Außerhalb dieses Modells - für Neuabschlüsse ab 01.01.2019, für „Altzusagen“ ab dem 01.01.2022 - muss der Arbeitgeber seine Sozialversicherungsersparnisse (max. 15 % des umgewandelten Entgelts) an den Arbeitnehmer weitergeben. Voraussetzung ist, dass durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist von Beginn an unverfallbar.

Versorgungsfall
Mögliche Versorgungsfälle sind das Ausscheiden aus dem Unternehmen aufgrund Pensionierung oder der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Tod.

Versorgungslücke
Unterdeckung bei der Altersversorgung. Die gesetzliche Rentenversicherung genügt nicht mehr, um im Alter den gewohnten Lebensstandard zu halten. Durch den Aufbau betrieblicher, geförderter und privater Altersvorsorge können die Versorgungslücken geschlossen werden.

Versorgungszusage
Arbeitsrechtliche Grundlage für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Sie regelt u.a. die Leistungsvoraussetzungen, Art und Höhe der Leistung sowie den Durchführungsweg.

Zinszusatzreserve (ZZR)
Die sogenannte Zinszusatzreserve ist ein Teil der Deckungsrückstellung für kapitalbildende Lebensversicherungen und wurde 2011 eingeführt. Angesichts der ausgeprägten Niedrigzinsphase schien nicht mehr sichergestellt, dass die künftig zu erwartenden laufenden Erträge aus den Kapitalanlagen in jedem Fall die bei der Kalkulation der Tarife angesetzte Höhe (Rechnungszins) erreichen. Durch eine Absenkung dieser Verzinsungsannahme bilden die Unternehmen eine höhere Deckungsrückstellung und erhöhen damit die Sicherheit, die vereinbarten Leistungen jederzeit erbringen zu können.

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