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Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema Bausparen nicht?

Hier im Bausparlexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um das Bausparen und Bauspardarlehen - von A wie Abschlussgebühr bis Z wie Zuteilungstermin. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabethisch sortierten Begriffen.

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Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe A 

Abschlussgebühr
Mit Abschluss des Bausparvertrags wird eine Abschlussgebühr fällig. Sie beträgt in der Regel 1,0 bis 1,6 Prozent der Bausparsumme. Siehe auch Bausparsumme.

Absicherung
Zur Absicherung von Darlehen wird eine Grundschuld oder eine Hypothek im Grundbuch eingetragen. In dem Fall, dass die Bausparkasse die Finanzierung zusammen mit einer Bank/Versicherung darstellt, kann sich die Bausparkasse gegebenenfalls auch mit einer nachrangigen Absicherung im Grundbuch einverstanden erklären. Bei Darlehen bis zu einem Betrag von 30.000 Euro kann von einer grundpfandrechtlichen Sicherung abgesehen werden.

Agio
Bei Auszahlung eines Darlehens kann ein mitausgezahlter Aufschlag (Agio) zum Nennwert des Darlehens vereinbart werden. Das Agio wird in der Regel in Prozent angegeben. Das Gegenstück zum Agio ist das Disagio. Siehe auch Disagio

Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB)
In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) werden die wesentlichen Regeln für Bausparverträge vereinbart. Sie sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt und werden Bestandteil des Bausparvertrags.

Annuitätendarlehen
Beim Annuitätendarlehen entrichtet der Darlehensnehmer während des jeweiligen Sollzinsbindungszeitraums gleichbleibende Raten, die sowohl einen Zins- als auch einen Tilgungsanteil enthalten (Annuitäten). Da die Rate bis zum Ende des Sollzinsbindungszeitraums gleich hoch bleibt, nimmt bei sinkendem Zinsanteil der in der Rate enthaltene Tilgungsanteil zu.

Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage zahlt der Staat für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen. Der maximal geförderte Betrag umfasst beim Bausparen bis zu 470 Euro jährlich. Die Sparzulage beträgt 9 % jährlich und wird gewährt bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 17.900 Euro (Ledige) bzw. 35.800 Euro (Verheiratete/Lebenspartner). Die Bindungsfrist beträgt sieben Jahre. Siehe auch Bindungsfrist

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe B 

Bausparbeitrag
Der Bausparbeitrag ist der monatliche Regelsparbeitrag eines Bauspartarifs. Höhere Sparleistungen beschleunigen die Zuteilung des Bausparvertrags, geringere Sparleistungen verzögern sie. Siehe auch Zuteilung, Regelsparbeitrag

Bauspardarlehen
Nach der Zuteilung des Bausparvertrags erhält der Bausparer die Bausparsumme, bestehend aus seinem angesparten Guthaben und – positive Kreditwürdigkeitsprüfung unterstellt – dem Bauspardarlehen, ausgezahlt. Das Bauspardarlehen darf nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet
werden. Bauspardarlehen sind in der Regel durch ein Grundpfandrecht zu sichern. Bei Darlehen bis zu einem Betrag von 30.000 Euro kann von einer grundpfandrechtlichen Sicherung abgesehen werden. Siehe auch Bauspartarif, Kapitalmarktdarlehen

Bausparförderung
Bausparen wird staatlich durch die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage sowie im Rahmen der Eigenheimrente gefördert. Siehe auch Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmersparzulage, Eigenheimrente

Bausparguthaben
Dem Bausparkonto werden die eingezahlten Sparbeiträge, Zinsen, eventuell Bausparprämien sowie vermögenswirksame Leistungen und die Arbeitnehmersparzulage gutgeschrieben. Die Summe dieser Beträge bildet das Guthaben.

Bausparsumme
Bausparverträge werden über eine vom Bausparer festgelegte Bausparsumme abgeschlossen. Sie wird mit dem Bausparer über einen bestimmten Betrag fest vereinbart und setzt sich letztlich zusammen aus Bausparguthaben und Bauspardarlehen. Es handelt sich bei der Bausparsumme also um den Betrag, der nach Annahme der Zuteilung und des Bauspardarlehens an den Bausparer ausgezahlt wird.

Bauspartarif
Der Bauspartarif bestimmt die wesentlichen Merkmale des Bausparvertrags. Dies sind z. B. die Höhe der Spar- und Tilgungsbeiträge, Gebühren und Entgelte, die Höhe der Guthaben- und Darlehenszinsen und die Bestimmungsgrößen für die Zuteilung (z. B. Mindestansparzeit und Mindestansparsumme). Siehe auch Optionstarif

Bausparvertrag
Auf Grund des Vertrags mit einer Bausparkasse erwirbt der Bausparer nach Leistung von Sparbeiträgen (Bauspareinlagen) einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Der Bausparvertrag wird über eine bestimmte Bausparsumme abgeschlossen, die die Bezugsgröße für die Spar- und Tilgungsbeiträge und die Mindestansparung ist. Nach Zuteilung des Bausparvertrags erhält der Bausparer die Bausparsumme - bestehend aus seinem
angesparten Guthaben und dem Bauspardarlehen - ausgezahlt.

Beleihungswert
Der Beleihungswert ist der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks, der den festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen darf. Bei der Feststellung dieses Beleihungswerts sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Bauspardarlehen dürfen nach dem Bausparkassengesetz mit einem Beleihungswert
von maximal 100 % bei selbstgenutzten Wohneigentum vergeben werden.

Bereitstellungszinsen
Bereitstellungszinsen werden von der Bausparkasse von einem vereinbarten Zeitpunkt an für den nicht ausgezahlten Darlehensbetrag bis zur Auszahlung berechnet. Sie sind das Entgelt dafür, dass die Bausparkasse ihr Darlehen zu garantierten Konditionen bereitstellt, aber noch nicht auszahlen kann, weil noch nicht sämtliche Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind oder Sie das Darlehen noch nicht abgerufen haben.

Bewertungszahl
Die Bewertungszahl wird an besonderen Stichtagen aus der Höhe des Bausparguthabens und der Dauer der Spareinlage errechnet und bringt den „Sparverdienst“ des Bausparers in Bezug auf Höhe und Dauer des angesparten Guthabens zum Ausdruck. Die Höhe der Bewertungszahl entscheidet über die Reihenfolge der Zuteilung der einzelnen Bausparverträge.

Bindungsfrist
Die Bindungsfrist, d. h. die Dauer der Sparphase für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie muss mindestens sieben Jahre ab dem Datum des Bausparvertragsabschlusses betragen. Sie können nach Ablauf dieser siebenjährigen Bindungsfrist über das Sparguthaben frei verfügen, ohne die Wohnungsbauprämie an das Finanzamt zurückzahlen zu müssen. Wenn der Bausparvertrag nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden ist, muss das Sparguthaben nach Zuteilung zwingend wohnungswirtschaftlich verwendet werden, um die Wohnungsbauprämie nicht zu verlieren. Bausparer, die jünger als 25 Jahre sind, bleiben jedoch von dieser Verwendungsbindung ausgenommen. Von dieser Regelung kann jeder Bausparer einmal Gebrauch machen.

Bruttoeinkommen
Das Bruttoeinkommen ist das Gesamteinkommen vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Siehe auch Einkommen.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe D 

Darlehensbetrag
Der Darlehensbetrag ist der Betrag, der im Kreditvertrag vereinbart ist.

Darlehensvermittler
Darlehensvermittler vermitteln gewerblich Kredite an Darlehensnehmer und erhalten dafür Provisionen. Die Provision kann von der Bausparkasse, von Dritten und/oder vom Kunden gezahlt werden.

Darlehenszinsen
Die Höhe des Sollzinssatzes wird bei Vertragsabschluss mit Wahl des Bauspartarifs festgelegt. Dieser Zinssatz gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Bei Vorausdarlehen, Zwischenkrediten und sonstigen Baudarlehen bietet die Bausparkasse einen Darlehenszins in Abhängigkeit von den jeweils aktuellen Kapitalmarktverhältnissen an. Der Darlehenszins kann gebunden für die gesamte Laufzeit oder für eine bestimmte Zeitspanne (Zinsbindungsfrist) festgeschrieben werden. Siehe auch Sollzinsbindungszeitraum, Optionstarif

Disagio
Bei Auszahlung eines Darlehens kann ein Abschlag (Disagio) vom Nennwert des Darlehens vereinbart werden. Das Disagio wird in der Regel in Prozent angegeben. Bei einem Disagio von 1 % bei einem Darlehen über 100.000 Euro werden 99.000 Euro ausgezahlt. Der Darlehensnehmer muss aber 100.000 Euro zurückzahlen und verzinsen. Siehe auch Agio.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe E 

Effektiver Jahreszins
Der effektive Jahreszins ist der Prozentsatz der Gesamtkosten des Darlehens im Bezug zum Darlehensbetrag. Die Angabe eines effektiven Jahreszinses als „Preisschild“ für den Kredit zu Vergleichszwecken ist nach der Preisangabenverordnung zwingend. Der effektive Jahreszins errechnet sich im Wesentlichen aus dem Sollzinssatz, eventuell anfallenden Gebühren und sonstigen Kostenbestandteilen, der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer.

Eigenheimrente
Mit dem Eigenheimrentengesetz ist die Eigenheimrente der Geldrente gleichgestellt worden. Vorher gab es die „Riester-Förderung“ nur für private Rentenversicherungen, Fondssparpläne und Banksparpläne. Seit dem 1. Januar 2008 erhält auch derjenige Zulagen und Steuervorteile, der für die eigenen vier Wände spart und/oder ein Darlehen dafür abbezahlt. Wer bereits einen „Riester-Vertrag“ hat, kann daraus bis zu 75 % oder 100 % in eine Finanzierung einbringen. Bausparen ist voll in die „Riester-Förderung“ einbezogen.

Eigenkapital
Unter Eigenkapital werden im Rahmen der Immobilienfinanzierung die Geldmittel bezeichnet, die der Darlehensnehmer zur Verfügung hat, um den Kaufpreis oder die Nebenkosten beim Erwerb einer Immobilie zu finanzieren, wie zum Beispiel Bargeld, Sparguthaben, Festgeld, Wertpapiere, aber auch
Bausparguthaben. Vom Eigenkapital zu trennen sind die Eigenleistungen, die der Darlehensnehmer als Bau- und Baunebenkosten mit seiner eigenen Arbeitskraft leisten kann. Siehe auch Bausparbeitrag, Bausparguthaben

Einkommen
Das Bruttoeinkommen ergibt nach Abzug der Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und weiterer möglicher Abzugsbeträge das zu versteuernde Einkommen. Es gibt z. B. Grundfreibeträge und Freibeträge für Kinder, Abzüge für Werbungskosten und Sonderausgaben, z. B. für die Altersvorsorge, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Für Finanzierungszwecke sind von dem so definierten Nettoeinkommen Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und sonstige feststehende wirtschaftliche Belastungen abzuziehen, um das verfügbare Haushaltseinkommen zu ermitteln. Siehe auch Bruttoeinkommen

ESI
Die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite (ESI) beinhaltet vorvertragliche Informationen, die Sie von der Bausparkasse vor dem Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger erhalten, um Sie über den wesentlichen Inhalt des Darlehensverhältnisses
zu informieren.

ESIS-Merkblatt
Das Europäische Standardisierte Merkblatt (ESIS-Merkblatt) beinhaltet vorvertragliche Informationen, die Sie von der Bausparkasse vor dem Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger erhalten, um Sie über den wesentlichen Inhalt des Darlehensverhältnisses zu informieren.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe F 

Förderprogramme
Förderprogramme sind verbindliche Regeln und Programme der öffentlichen Verwaltung (oder anderer Institutionen), die finanzielle Mittel oder Sachleistungen bereitstellen, um bestimmte wirtschaftliche, soziale oder ökologische Ziele zu erreichen, wie die Unterstützung von Innovation, Umweltschutz oder Existenzgründungen, indem sie zweckgebundene, oft zinsgünstige Darlehen, Zuschüsse oder Beratungsleistungen anbieten, wobei klare Voraussetzungen und Antragsverfahren gelten.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe G 

Gebäudeversicherung
Bei einer Gebäudeversicherung handelt es sich um eine Schadensversicherung, die in Wohngebäude- und Geschäftsgebäudeversicherung unterteilt ist. Mit einer Gebäudeversicherung wird ausschließlich das Gebäude versichert und kein Hausrat oder Geschäftsinhalt. Sie dient im Falle eines Schadens dem wirtschaftlichen Erhalt und der Sicherung des Eigentums. Ferner wird sie auch als Sicherheitsleistung bei Realkrediten verwendet. Es werden verschiedene Versicherungsarten zusammengefasst:

  • Feuerschäden (Feuerversicherung)
  • Leitungswasserschäden
  • Sturmschäden
  • Elementarschäden

Gesamtbetrag des Darlehens
Das ist die Summe aus Gesamtkreditbetrag und Gesamtkosten.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe H 

Hausbau
Hausbau ist der Prozess der Errichtung eines Gebäudes, sei es eines Eigenheims oder eines anderen Wohn- oder Geschäftsgebäudes. Der Begriff bezeichnet sowohl den eigentlichen Bauvorgang, der mit der Planung und Finanzierung beginnt, als auch das fertiggestellte Gebäude selbst. Man kann den Hausbau auch als umgangssprachlichen Begriff für jegliche Art der Bauausführung an einem Haus verstehen, wie beispielsweise Umbauten.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Als Eigentümer einer Immobilie sind Sie verpflichtet, Ihr Objekt in einem für andere Personen ungefährlichen Zustand zu halten. Wenn dennoch Personen oder Sachwerte geschädigt werden, müssen Sie Schadenersatz leisten. Gegen dieses Risiko können Sie sich mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung absichern.

Hausbesitzer 
Ein Hausbesitzer ist eine natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an einem Wohnhaus oder einer Wohnimmobilie hält. Als Hausbesitzer hat man umfassende Rechte und Pflichten bezüglich des Eigentums. Zu den Rechten gehören die Möglichkeit, über das Eigentum frei zu verfügen, es zu nutzen, zu verändern, zu vermieten oder zu verkaufen. Gleichzeitig trägt der Hausbesitzer die volle Verantwortung für die Instandhaltung, Reparaturen und alle mit dem Haus verbundenen Kosten wie Grundsteuern, Versicherungen und Nebenkosten. Ein Hausbesitzer kann das Haus selbst bewohnen oder es als Kapitalanlage nutzen und vermieten. Der Hausbesitz wird oft als Form der Altersvorsorge und als Möglichkeit zur langfristigen Vermögensbildung betrachtet.

Hauseigentümer 
Ein Hauseigentümer ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die das Eigentum an einem Haus besitzt. Der Hauseigentümer hat das Recht, das Haus zu nutzen, zu verändern, zu vermieten oder zu verkaufen. Gleichzeitig trägt er die Verantwortung für die Instandhaltung, Reparaturen und andere damit verbundene Aufgaben. Als Hauseigentümer hat man in der Regel auch finanzielle Verpflichtungen wie die Zahlung von Hypotheken, Grundsteuern und Versicherungen.

Hausgeld
Hausgeld ist eine monatliche Zahlung von Eigentümern einer Wohnung an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), um laufende Kosten für das Gemeinschaftseigentum und Rücklagen für Instandhaltung zu decken. Es umfasst typischerweise Betriebskosten wie Wasser und Müll, aber auch Verwaltungskosten und Versicherungen. Die Höhe des Hausgeldes hängt von der Größe und dem Zustand des Gebäudes ab und wird in einem jährlichen Wirtschaftsplan festgelegt, der nach einer Jahresabrechnung angepasst wird.

Herstellungskosten
Die Herstellungskosten sind die Auslagen zur Herstellung eines Gebäudes einschließlich der Kosten für die Erschließung des Grundstücks sowie für den Architekten, im weiteren Sinne einschließlich der Grundstückskosten.

Hypothek
Mit einer Hypothek können Gläubiger ihre Forderung gegenüber dem Immobilieneigentümer durch das Grundstück absichern. Im Gegensatz zur Grundschuld ist die Hypothek abhängig von der ihr zugrunde liegenden Forderung. Ist die persönliche Forderung bezahlt, erlischt auch die Hypothek. Heutzutage sind Hypotheken weitestgehend durch Grundschulden ersetzt worden (Reduzierung von Kosten und Arbeitsaufwand).

Hypothekenbank
Die Hauptaufgabe von Hypothekenbanken liegt in der Gewährung von mittel- und langfristigen grundpfandrechtlich gesicherten Krediten in Form von Hypotheken- und Kommunaldarlehen. Die Refinanzierung erfolgt durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalobligationen. Die Hypothekenbanken (auch Realkreditinstitute genannt) unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen.

Hypothekendarlehen
Durch ein Grundpfandrecht gesichertes langfristiges Darlehen. Um den Hypothekendarlehensnehmer gegen kurzfristige Zinsschwankungen abzusichern, wird der vereinbarte Zins für einige Jahre festgeschrieben.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe I 

Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
Siehe Verbraucherdarlehensvertrag.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe K 

Kapitalmarktdarlehen
Die auf dem Kapitalmarkt aufgenommenen Darlehen werden – im Gegensatz zum Bauspardarlehen - je nach Angebot und Nachfrage zu bestimmten Sollzinssätzen angeboten. Es gibt Darlehen mit variablem Zinssatz, dessen Höhe laufend von dem Kreditinstitut den jeweils aktuellen Zinssätzen angepasst werden kann, sowie Darlehen mit einer Zinsbindungsfrist von z. B. fünf oder zehn Jahren. Zum Ablauf der Zinsbindungsfrist macht der Kreditgeber ein Angebot für einen neu festgelegten Sollzinssatz. Der Darlehensnehmer kann dieses Angebot ablehnen, muss dann jedoch das Darlehen zurückzahlen oder durch eine andere Finanzierung ablösen.

Konstantdarlehen
Bei einem Konstantdarlehen handelt es sich um eine Kombination aus einer Vorfinanzierung und einem Bauspardarlehen. Wird ein Vertrag über ein Konstantdarlehen abgeschlossen, erfolgt die sofortige Auszahlung des gewünschten Finanzierungsbedarfs. Parallel wird ein ergänzender Betrag in einen Bausparvertrag eingezahlt. Aus beiden Beträgen ergibt sich dann die Gesamtfinanzierungssumme. Bis zur Zuteilung des Bausparvertrags wird monatlich eine Sparrate für den Bausparvertrag und eine feste Rate für den Darlehenszins der Vorfinanzierung gezahlt. Sobald der Bausparvertrag zugeteilt wird, kann mit dem Guthaben ein Teil der Vorfinanzierung getilgt werden. Der Restbetrag läuft nun als Bauspardarlehen weiter. Die unveränderte monatliche Rate wird dann für die Zinsen und Tilgung des Bauspardarlehens verwendet.

Kontoauszug
Ein Kontoauszug ist ein offizielles Dokument, welcher die Kontoaktivitäten über einen bestimmten Zeitraum – in der Regel einen Monat – zusammenfasst. Sie finden darauf alle ein- und ausgehenden Transaktionen.

Kredit
Bei einem Kredit handelt es sich um die Überlassung von Geld- oder Sachwerten für eine bestimmte Zeit. Nach Ablauf dieser vereinbarten Zeit wird ein gleichwertiges Geld- oder Sachgut an das Kreditinstitut zurückgegeben. Meist fungiert eine Bank als Kreditgeber, jedoch sind auch Kredite von Privatpersonen möglich.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe M 

Mindestsparguthaben
Unter dem Mindestsparguthaben wird das Bausparguthaben verstanden, das mindestens angespart werden muss, damit der Bausparvertrag zugeteilt werden kann. Siehe auch Zuteilung

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe N 

Nettodarlehensbetrag
Bei dem Nettodarlehensbetrag handelt es sich um den Auszahlungsbetrag, also um den Betrag, der an den Darlehensnehmer unmittelbar ausgezahlt wird, sowie um Beträge, die die Bausparkasse auf Weisung des Darlehensnehmers an Dritte zahlt.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe O 

Optionstarif
Bei einem Optionstarif hat der Bausparer die Möglichkeit, auch nach Vertragsabschluss die gewählte Tarifvariante zu wechseln. Siehe auch Bauspartarif.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe R 

Regelsparbeitrag
Der Regelsparbeitrag ist der im Bausparvertrag vereinbarte monatliche Bausparbeitrag des Bausparers. Siehe auch Bausparbeitrag.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe S 

Sicherheiten
DNeben der grundpfandrechtlichen Absicherung kann die Bausparkasse weitere Kreditsicherheiten verlangen, z. B. die Verpfändung von Bausparguthaben, sonstigen Bankguthaben oder Wertpapierdepots, die Abtretung der Rechte aus einer Kapital-Lebensversicherung, eine Lohn-/Gehaltsabtretung oder die Bestellung einer Bankbürgschaft. Siehe auch Absicherung.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe T 

Tilgungsbeitrag
Bei einem Bauspardarlehen leistet der Bausparer in der Darlehensphase monatliche Beiträge zur Verzinsung und Tilgung. Die Höhe dieses Tilgungsbeitrags ist über die gesamte Darlehenslaufzeit konstant. Mit Rückzahlung des Darlehens sinkt der für die Verzinsung des Restdarlehens aufzubringende Zinsanteil, so dass die Tilgungsleistung (Tilgungsbetrag) zunimmt. Siehe auch Bauspartarif, Annuitätendarlehen.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe U 

Umschuldung
Bei einer Umschuldung wird für eine Anschlussfinanzierung der Darlehensgeber gewechselt. Nach Ablauf der Sollzinsbindung ist dies völlig unproblematisch und kostengünstig. Während der Sollzinsbindung könnte die Vorfälligkeitsentschädigung hingegen die angestrebte Zinsersparnis zunichte machen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung
Bescheinigung des Finanzamts, dass der Käufer einer Immobilie die Grunderwerbssteuer bezahlt hat. Für die Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe V 

Verbraucherdarlehen
Die Bausparkassen vergeben Bauspardarlehen, Zwischenfinanzierungsdarlehen (Zwischenkredite), Vorfinanzierungskredite (Vorausdarlehen) und Annuitätendarlehen. Diese Kredite werden vom Gesetzgeber in Abhängigkeit von der konkreten Besicherung in „Allgemein-Verbraucherdarlehen“ und „Immobiliar-Verbraucherdarlehen“ eingeteilt. Als Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind alle entgeltlichen Darlehen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber (Bausparkasse) und einem Verbraucher als Darlehensnehmer anzusehen, die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken (z. B. Kauf einer Wohnimmobilie, eines Wohnungseigentumsrechts) an bestehenden oder zu errichteten Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind grundsätzlich alle entgeltlichen Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Es handelt sich hierbei um die Verbraucherdarlehensverträge, die die oben genannten Voraussetzungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht erfüllen (z. B. kleinere Darlehen für Renovierungszwecke).

Versicherung
Bei einer Versicherung handelt es sich um einen Vertrag, bei der eine Versicherungsgesellschaft einen Versicherungsnehmer gegen ein bestimmtes Risiko absichert. Im Falle eines Schadensfalles zahlt die Versicherungsgesellschaft den Schaden, der durch das Risiko entstanden ist. Das Risiko kann ein Unfall, ein Brand, ein Diebstahl oder ein anderes versichertes Ereignis sein, welches zu einem Schaden führen kann. Der Versicherungsnehmer zahlt einen regelmäßigen Beitrag an die Versicherungsgesellschaft, die damit das Risiko übernimmt.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe W 

Wartezeit
Die Wartezeit ist die Zeit vom Vertragsbeginn bis zur Zuteilung. Sie ist vom Bausparer in gewissen Grenzen beeinflussbar durch die Wahl des Bauspartarifs beziehungsweise einer Tarifvariante sowie durch Höhe und Zeitpunkt der geleisteten Bausparbeiträge. Auf die Wartezeit wirken jedoch auch die Spar- und Tilgungsleistungen der übrigen Bausparer ein, so dass die Wartezeit im Voraus nur geschätzt, nicht aber verbindlich festgelegt werden kann. Siehe auch Zuteilung

Wohneigentum
Unter dem Begriff Wohneigentum versteht man einen Sammelbegriff, für alle zu persönlichen Wohnzwecken genutzten Immobilien, die sich im Besitz der diese bewohnenden Personen befinden. Alle anderen Immobilien, vom unbebauten Grundstück über das Bürohochhaus und Läden bis hin zu Mietwohnungen werden nicht zum Wohneigentum gezählt.

Bausparvertrag-Lexikon – Anfangsbuchstabe Z 

Zahlungsverzug
Der Schuldner (Darlehensnehmer) gerät in Zahlungsverzug, wenn er seine aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Verpflichtungen nicht zu der vereinbarten Fälligkeit oder nach Mahnung nicht leistet. Befindet sich der Darlehensnehmer in Zahlungsverzug, hat er den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Regelmäßig wird dieser durch die gesetzliche Verzugszinsregelung (bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen 5 % über Basiszins, bei Immobilien-Verbraucherdarlehensverträgen 2,5 % über Basiszins) abgebildet. Hinzutreten können Rechtsverfolgungs- und/oder Vollstreckungskosten.

Zuteilungstermin
Der Zuteilungstermin ist der Tag, an dem Bausparverträge zugeteilt werden. Er ist zu unterscheiden von dem Stichtag, der für die Feststellung der Zuteilungsvoraussetzungen maßgebend ist.

Sie verstehen einen Fachbegriff in dem Vertrag Ihrer Kfz-Versicherung oder in unserem Kfz-Vergleichsrechner nicht?

Im Kfz-Versicherungslexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um Ihre Kfz-Versicherung – von A wie Ablehnungsfrist bis Z wie Zweitwagen.

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Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe A

Ablehnungsfrist 
Zeitraum von zwei bis vier Wochen, in dem eine Versicherungsgesellschaft einen Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen darf.

Abmeldebescheinigung
Mit der Abmeldebescheinigung bestätigt die Zulassungsstelle eine vorübergehende oder dauerhafte Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs.

Abweichende Halterschaft
Eine abweichende Halterschaft liegt vor, wenn Versicherungsnehmer und Halter eines Fahrzeugs nicht dieselbe Person sind.

Allgefahrendeckung Kfz
Die Allgefahrendeckung im Bezug auf Kfz-Versicherungen ist Teil der Vollkaskoversicherung und bezeichnet den Versicherungsschutz auf alle denkbaren Gefahren. Soweit diese Ereignisse unvorhersehbar und vom Versicherer in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, bzw. der Ausschluss vom Versicherungsnehmer gewünscht wurde, besteht Versicherungsschutz. Für Elektroautobesitzer kann dies weitreichende Auswirkungen haben, denn die Allgefahrendeckung schützt auch den Akku gegen alle denkbaren Beschädigungen außer Verschleiß, Abnutzung, Konstruktions-, oder Materialfehler und chemische Reaktionen und ergänzt damit eine Herstellergarantie.

Ausfuhrkennzeichen
Das Ausfuhrkennzeichen ist ein Sonderkennzeichen, mit dem man ein Auto ins Ausland exportieren kann. Es zählt deshalb genau genommen zu den Überführungskennzeichen. Geregelt ist die Verwendung des Ausfuhrkennzeichens in § 45 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Das Ausfuhrkennzeichen nennt man wegen seiner Funktion, Fahrzeuge ins Ausland befördern zu können, auch:

  • Zollkennzeichen
  • Exportkennzeichen
  • Transitkennzeichen

Auslandsschadenschutz
Eine Auslandsschadenschutzversicherung reguliert einen Schaden im Ausland so, als sei der Unfallgegner in Deutschland versichert und sorgt so für einen Ausgleich der Personen- und Sachschäden in der in Deutschland üblichen Höhe.

Autoversicherung
Unter einer Autoversicherung werden umgangssprachlich verschiedene Versicherungen aus dem Umfeld eines Personenkraftwagen verstanden. Neben der Versicherung von Personenkraftwagen existieren weitere Versicherungen wie beispielsweise die Motorradversicherung.

Autoversicherungsvergleich
Ein Autoversicherungsvergleich ist der Prozess des Vergleichens verschiedener Angebote von Autoversicherern, um eine passende und kostengünstige Kfz-Versicherung zu finden. Ziel ist es, anhand der eigenen Bedürfnisse die beste Versicherung zu ermitteln, oft um Kosten zu sparen, aber auch um einen umfassenderen Schutz zu erhalten. Ein Vergleich lohnt sich beispielsweise bei der Neuanmeldung eines Autos, nach einem Unfall oder bei Änderungen der persönlichen Lebenssituation.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe B

Beamtentarif 
Der Beamtentarif (auch Beamten-Rabatt) ist ein Sondertarif für eine bestimmte Berufsgruppe wird. Die Tarifgruppe B gilt für Beamte, Angestellte und Pensionäre des öffentlichen Dienstes sowie ähnlich gestellte Berufsgruppen und bietet Rabatte auf Versicherungsleistungen für Pkw, Campingfahrzeuge und Krafträder.

Betriebsschaden
Ein Betriebsschaden ist per Definition ein Schaden, der durch den nicht sachgemäßen Gebrauch entstanden ist. Ein Betriebsschaden liegt immer dann vor, wenn sich ein nach dem Verwendungszweck des Fahrzeugs gewöhnliches und zu erwartendes Risiko verwirklicht. Typische Beispiele sind Schäden am Fahrzeug infolge falscher Bedienung, verrutschender Ladung, Überbeanspruchung oder aufgrund typischer Abnutzung. 

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe D

Diebstahl 
Ein Diebstahl liegt vor, wenn das Fahrzeug oder Fahrzeugteile durch eine unbefugte Person entwendet werden, die weder eine Ermächtigung zur Nutzung des Fahrzeugs besitzt, noch in irgendeiner Verbindung zum Fahrzeug steht.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe E

Eigenschadendeckung 
Eine Eigenschadendeckung, auch Eigen­schaden­versicherung genannt, ist bei vielen Versicherern ein Zusatz­baustein zur Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Eigenschaden­deckung schützt vor Schäden, die Sie mit Ihrem Kfz an einem weiteren auf Sie zuge­lassenen Fahr­zeug verursachen. Teil­weise sind auch weiteres Eigen­tum wie Garage und Fahrrad versichert. Für Schäden am unfall­verur­sachenden Fahr­zeug kommen Sie dagegen selbst auf.

Eigentümer
Der Eigentümer hat die rechtliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe F

Fahrerschutzversicherung
Eine Fahrerschutzversicherung ist ein sinnvoller Zusatzbaustein zur Autoversicherung. Denn als Fahrer bleibt man bei einem selbst verschuldeten Unfall meist auf den Kosten sitzen, wenn man sich verletzt. Eine Kfz-Versicherung mit Fahrerschutz schließt diese Lücke, indem sie für körperliche Schäden des Fahrers und dadurch entstehende Folgekosten zahlt.

Fahrzeughalter
Halter eines Fahrzeugs ist die Person, die die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug hat und dieses auf eigene Rechnung nutzt. Dabei ist es nicht von großer Bedeutung, ob er als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist oder die Zulassungsbescheinigung Teil II besitzt.

Führerschein
Beim Führerschein handelt es sich um eine amtliche Bescheinigung, die eine Erlaubnis zum Führen von bestimmten Fahrzeugklassen auf öffentlichem Verkehrsgrund erlaubt. In Deutschland beinhaltet ein Führerschein Informationen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Bevor man einen Führerschein bekommt, muss man lernen, wie ein Auto bedient wird. Außerdem muss man sich mit allen Verkehrsregeln und mit den Schildern auskennen.

Führerscheinregelung
Die Führerscheinregelung ermöglicht eine Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 auch ohne eine Vorversicherung, wenn man 3 Jahre einen Führerschein besitzt. Um die Regelung zu nutzen, ist es wichtig, dass der Führerschein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde. Die Führerscheinregelung kann dann genutzt werden, wenn der Antragsteller für eine KFZ-Versicherung noch über keinen eigenen Schadenfreiheitsrabatt verfügt. In der Regel ist dies bei Fahranfängern der Fall, welche erstmals ein eigenes Fahrzeug versichern. Weiterhin findet die Führerscheinregelung Anwendung, wenn ein erworbener Schadenfreiheitsrabatt wieder verfallen ist.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe G

GAP-Deckung 
Die GAP-Deckung ist ein Zusatzbaustein zur Kaskoversicherung für Leasingfahrzeuge, das im Schadenfall die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restleasingwert trägt.

Grobe Fahrlässigkeit
Als grobe Fahrlässigkeit wird ein Verhalten eingestuft, mit dem eine Person durch deutliches Vernachlässigen der Sorgfalt einen Schaden verursacht („Das darf nicht passieren!“). Es handelt deshalb jemand grob fahrlässig, wenn ein Schaden durch einfache und naheliegende Verhaltensweisen hätte verhindert werden können und diese außer Acht gelassen wurden. Beispiele zu grober Fahrlässigkeit:

  • Unfall wegen überhöhter Geschwindigkeit
  • Der Fahrer kümmert sich um ein schreiendes Kind während er Auto fährt
  • Unfall wegen Überfahren einer roten Ampel

Das aktuelle Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass der Versicherte bei grober Fahrlässigkeit eine Entschädigungsleistung mit einer Kürzung zu leisten hat. Diese berechnet sich anhand der Schwere des Verschuldens.

Grüne Versicherungskarte
Die Grüne Karte ist eine internationale Versicherungsbescheinigung, die als Nachweis eines im Ausland gültigen Versicherungsschutzes dient. Die Versicherungskarte wird also dann benötigt, wenn ein in Deutschland versichertes Fahrzeug im Ausland gefahren wird – beispielsweise im Urlaub. Die Karte bestätigt, dass die Versicherung bei Schäden mindestens die im jeweiligen Besuchsland geltenden Versicherungssummen und -bedingungen übernimmt und erfüllt. Die Grüne Karte wird auch als internationale Versicherungskarte bezeichnet.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe H

Herstellerschlüssel 
Mit der Kombination aus Herstellerschlüssel und Typschlüssel kann der Fahrzeugtyp eines Wagens oder eines Motorrads bestimmt werden. Sie haben Einfluss auf die Einstufung des Fahrzeugs in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe J

Jahreskilometerleistung   
In der Kraftfahrzeug-Versicherung ist der Beitrag für Pkw von der tatsächlichen jährlichen Fahrleistung abhängig. Je weniger das versicherte Fahrzeug im Jahr gefahren wird, desto günstiger ist Ihr Beitrag.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe K

Kfz-Versicherung
Eine Kfz-Versicherung, auch bekannt als Autoversicherung, ist in die Bereiche Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Kaskoversicherung untergliedert. Während die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist, kann die Kfz-Kaskoversicherung auf freiwilliger Basis ausgewählt werden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Fälle ab, in denen man während der Nutzung eines motorisierten Fahrzeugs andere verletzt oder deren Sachen beschädigst oder zerstörst. Dagegen erstattet die Kfz-Kaskoversicherung Eigenschäden am Fahrzeug.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe M

Mallorca-Police 
Die Mallorca-Police ist eine Zusatzhaftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland, die in der Regel in einer KFZ-Haftpflichtversicherung enthalten ist. Die Mallorca-Police tritt im Schadenfall ein, sofern nicht aus einer anderen für das Mietfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe N

Nutzungsausfallentschädigung
Als Nutzungsausfall wird die fehlende Verfügbarkeit bezeichnet, wenn man als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht mehr nutzen kann. Dann steht einem als Geschädigten rechtlich eine Entschädigung zu, wenn der Gebrauch des Fahrzeugs einen geldwerten Vermögensbestandteil darstellt und aufgrund des Unfallschadens nicht mehr genutzt werden kann. Für die Berechtigung zum Nutzungsausfall sind der Nutzungswille sowie die Nutzungsmöglichkeit eine relevante Voraussetzung. Der Nutzungswille besteht beispielsweise dann, wenn das Fahrzeug täglich für die Fahrt zur Arbeit genutzt wird.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe O

Oldtimer
Ein Auto gilt in Deutschland als Oldtimer, sobald es vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurde. Um das offizielle H-Kennzeichen für Oldtimer zu erhalten, muss das Fahrzeug zusätzlich weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, sich in einem guten Erhaltungszustand befinden und als schützenswertes Kulturgut anerkannt werden.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe P

Plug & Charge
Die neue ISO Norm ISO 15118 ist ein neuer Versuch, das Ladeerlebnis für EV-Fahrer so angenehm und einfach wie möglich zu gestalten. Die Plug & Charge Funktion ist, dank der ISO 15118, eine der Neuerungen die uns dank der neuen Technologie erwarten. Denn die neue ISO Norm ermöglich erstmals die bidirektionale Kommunikation und das induktive Laden von Elektrofahrzeugen, sowie die Eichkonformität der Ladesäulen.

Plug-in-Hybrid
Fahrzeuge mit Plug-in-Hybrid-Antrieb, kurz PHEV für Plug-in Hybrid Electric Vehicle), nutzen sowohl Verbrenner- als auch Elektromotoren. Verbaut sind beide Varianten und je nach Situation entscheidet ein intelligentes Steuerelement im Auto, welcher Antrieb genutzt wird.

Pollenfilter
Ein Pollenfilter, auch Innenraumfilter genannt, filtert die Frischluft, welche beispielsweise durch die Klimaanlage kommt. So werden Staub und Verschmutzungen aus der Luft gefiltert. Auch für Allergiker bietet der Innenraum bzw. Pollenfilter seine Vorteile an, denn auch Pollen oder ähnliche Stoffe gelangen nicht ins Fahrzeug.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe R

Rabattübertragung 
Der bisherige Rabattberechtigte tritt seine schadenfreien Jahre schriftlich an den neuen Rabattberechtigten ab. Eine Rückübertragung ist nicht möglich. Es kann höchstens der Schadenfreiheitsrabatt übernommen werden, den sich der Dritte unter Berücksichtigung der Dauer seines Führerscheinbesitzes selbst hätte erfahren können. Ist die Anzahl der schadenfreien Jahre höher als die Dauer des Führerscheinbesitzes, gehen die restlichen Jahre verloren.

Regionalklassen
Die Zuordnung zu einer Region erfolgt anhand des Wohnsitzes des Fahrzeughalters. Ein unabhängiger Treuhänder wertet die Kraftfahrzeugschäden nach Zulassungsbezirken für alle Versicherungen aus. Daraus leiten sich die Regionalklassen ab. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aktualisiert die Regionalklassen einmal im Jahr gemäß der Schaden-Analyse des unabhängigen Treuhänders. Die Regionalklassen werden zum 1. Januar jeden Jahres angepasst und fließen in die Berechnung des Versicherungsbeitrags ein. Dadurch kann es auch bei laufenden Verträgen zu Beitragsänderungen kommen.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe S

Schadenfreiheitsrabatt (SFR)
Bei dem Schadenfreiheitsrabatt (SFR) handelt es sich um einen Beitragsnachlass bei der Autoversicherung für unfall- und schadenfreies Fahren. Je länger man als Autofahrer bei seiner Kfz-Versicherung keinen Schaden meldet, desto mehr Schadenfreiheitsrabatt (SF-Rabatt) gewährt der Versicherer auf den Beitragssatz.

Sonderkündigungsrecht (Kfz-Versicherung) 
Ein Sonderkündigungsrecht bei der Kfz-Versicherung gibt es, wenn die Versicherungsbeiträge erhöht werden, sowie nach der Abwicklung eines Schadenfalls. Die Kündigungsfrist beträgt dabei vier Wochen.
Bei einem Fahrzeugwechsel, sowie der Stilllegung oder Abmeldung eines Fahrzeugs wird der Versicherungsvertrag ebenfalls sofort beendet. Es ist dann aber keine Kündigung notwendig, den der Versicherer wird von der Zulassungsbehörde benachrichtigt.

Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Straßenverkehrsordnung beinhaltet die Grundregeln für die Teilnahme am Straßenverkehr. Im Detail befasst sie sich unter anderem mit den jeweils geltenden Vorschriften zur Geschwindigkeit, zur Vorfahrt, zum Überholen, zum Halten und Parken, zum Abstand sowie zum Abbiegen.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe T

Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung übernimmt die Kosten für Schäden am eigenen Fahrzeug. Dabei ist genau festgelegt, welche Schäden versichert sind. Dies sind zum Beispiel Schäden durch

  • Kollisionen mindestens mit Haarwild
  • Glasbruch
  • Fahrzeugdiebstahl/Einbruchsversuch
  • Diebstahl/Beschädigung von Zubehör
  • Hagel/Sturm
  • Überschwemmung
  • Brand

THG-Prämie
Bei der THG-Prämie handelt es sich um ein Programm, das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur initiiert wurde, um den Kauf von Elektromobilen und Elektrorollern zu unterstützen. Die THG-Prämie, also die Treibhausgasminderungsquote, trat zum 1.1.2022 in Kraft, um Halter von Elektrofahrzeugen für Ihre Klimafreundlichkeit zu belohnen. Mit der THG-Prämie hat man die Möglichkeit, sich am Umweltschutz bei der Mobilitätswende zu beteiligen und gleichzeitig seine finanziellen Mittel effizienter als je zuvor einzusetzen.

THG-Quote
Die THG-Quote (Treibhausgasminderungsquote) stellt eine gesetzliche Maßnahme zum Klimaschutz dar, die im Jahr 2015 in Kraft trat. Sie ersetzt die bis dahin geltende Biokraftstoffquote und zielt darauf ab, den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren.

Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs übersteigen. Die Versicherung zahlt im Normalfall den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Typklassen
Die Höhe des Versicherungsbeitrages für ein Fahrzeug wird u.a. durch den Fahrzeugtyp beeinflusst. Einige Fahrzeuge sind z.B. häufiger in Unfälle verwickelt oder werden öfter gestohlen als andere. Um das zu berücksichtigen, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die Typklassen eingeführt. In diesen Klassen werden die Fahrzeuge je nach Risiko eingestuft. Der GDV aktualisiert die Typklassen einmal im Jahr gemäß der Schaden-Analyse des unabhängigen Treuhänders. Die Typklassen werden zum 1. Januar jeden Jahres angepasst und fließen in die Berechnung des Versicherungsbeitrags ein. Dadurch kann es auch bei laufenden Verträgen zu Beitragsänderungen kommen.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe V

Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung ersetzt Schäden am eigenen Auto, beispielsweise die Schäden nach einem selbst verursachten Unfall. Sie übernimmt auch die Kosten für Vandalismusschäden wie zum Beispiel zerkratzten Lack oder eine zerbeulte Tür.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe W

Wechselfrist Kfz-Versicherung
Stichtag für einen Kfz-Versicherungswechsel ist einen Monat vor Ende des Versicherungsjahres. Bei den meisten Autofahrern fällt er auf den 30. November. In manchen Fällen besteht ein Sonderkündigungsrecht, die Kfz-Versicherung zu wechseln: bei einem Fahrzeugwechsel, einer Beitragserhöhung oder nach einem Schadenfall.

Wertminderung (Wertverlust)
Die Wertminderung ist eine Schadensersatzleistung durch die KFZ-Versicherung nach einem Autounfall. Es handelt sich hierbei um eine Haftpflichtleistung, die von der Versicherung des Verursachers gezahlt wird.

Wiederbeschaffungswert
Bei einem Fahrzeugs bestimmt der Wiederbeschaffungswert die maximale Entschädigungshöhe einer Versicherungsgesellschaft im Schadenfall. Der Preis für ein gebrauchtes Fahrzeug mit gleicher Ausstattung ist so ein Richtwert für den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Autos.

Wildschaden
Bei einem Wildschaden mit einem Fahrzeug handelt es sich um ein Schaden, der durch die Kollision mit einem Wildtier oder durch das Ausweichen vor einem Wildtier entstanden ist. An einem Großteil der Wildunfälle ist Rehwild beteiligt, daneben vor allem Hirsche und Wildschweine. Die Regulierung von Wildschäden am Fahrzeug übernimmt die Teilkaskoversicherung.

Wildunfall
Ein Wildunfall ist ein Verkehrsunfall mit einem Wildtier. Es kann dabei entweder zu einer Kollision eines Fahrzeugs mit einem Wildtier kommen oder es entsteht ein Schaden infolge eines durch das Tier veranlassten Ausweichmanövers. Die betroffenen Wildarten sind vor allem Rotwild, Rehwild, Schwarzwild, Damwild und Elch sowie der Fuchs, Dachs, der Fischotter und der Hase. Das Überfahren von kleineren Tieren wie von Igeln und Fröschen oder das Zusammenstoßen mit kleineren Vögeln und mit Haus- oder Nutztieren wie Katzen, Hühnern, Kühen oder Schafen zählt nicht zu den Wildunfällen.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe Y

Youngtimer
Ein Auto gilt in Deutschland als Youngtimer, wenn es mindestens 20 Jahre, aber noch keine 30 Jahre alt ist und sich weitgehend im Originalzustand befindet. Es gibt keine exakte rechtliche Definition für den Begriff "Youngtimer", jedoch haben sich diese Altersgrenzen für die Versicherung und den allgemeinen Sprachgebrauch etabliert.

Kfz-Versicherung-Lexikon – Anfangsbuchstabe Z

Zeitwert 
Der Zeitwert eines Fahrzeugs entspricht dem aktuellen Wert eines Fahrzeuges. Wertminderungen durch Alter, Gebrauchsspuren oder Verschleißerscheinungen werden vom Neuwert abgezogen.

Zweitwagen
Wenn ein weiteres Fahrzeug bei einem bestehenden Kfz-Versicherungsnehmer dazu kommt, spricht man gemeinhin vom einem Zweitwagen.

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