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Bei Unfällen mit Gespannen haftet ab sofort wieder der Halter des Zugfahrzeugs. Damit wurde vom Gesetzgeber die bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2010 geltende Rechtslage zur Haftung für Unfälle eines aus Zugfahrzeug und Anhänger bestehenden Gespanns wieder hergestellt. In den letzten 10 Jahren galt die Regelung, dass in der Kfz-Haftpflichtversicherung der Schadenaufwand zwischen dem Halter des Zugfahrzeugs und dem Halter des Anhängers zu jeweils 50 Prozent aufzuteilen sind. Die Versicherung von Kfz-Anhängern muss nach der Gesetzesänderung nun nur noch anteilig leisten, wenn der Anhänger sich gefahrenerhöhend auswirkt.


Neue Gesetzeslage -  Worum geht es in der Neuregelung
Die gesetzliche Haftung für Kfz-Anhänger, die mit einem Zugfahrzeug verbunden sind, ist seit dem 17. Juli 2020 deutlich begrenzt worden. Unfallschäden bei sogenannten Gespannen zahlen jetzt wieder die Besitzer der Zugfahrzeuge. Damit wird eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 vom Gesetzgeber korrigiert, die eine Teilung der Kosten zwischen dem Versicherer des Zugfahrzeugs und dem Versicherer des Anhängers vorschrieb. Anhänger-Haftpflichtversicherungen müssen nun nur leisten, wenn der Anhänger gefahrerhöhend wirkt.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • durch einen technischer Defekt des Anhängers ein Schaden eintritt,
  • ein abgestellter Anhänger sich auf abschüssiger Strecke selbstständig macht,
  • der Anhänger unrechtmäßig im Weg steht,
  • die Zugmaschine nicht zu ermitteln ist.

Für bereits bestehende Verträge ist die Verjährungszeit zu beachten: Für Unfälle vor der Gesetzesänderung gibt es einen langen Nachlauf der Ausgleichszahlungen. Die Verjährungszeit startet, wenn der Haftpflichtversicherer des Anhängers Kenntnis vom Schaden erhält.

Insbesondere bei der Regulierung von Unfällen mit ausländischen Beteiligten, deren Heimatländer keine verpflichtende Anhängerversicherung vorschreiben, ist eine Vereinfachung zu erwarten. Hier musste der Versicherer des Zugfahrzeugs oft seine Ansprüche im Nachhinein über das Grüne-Karte-Abkommen durchsetzen.

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