Riester-Rente
Die Riester-Rente wird als Form der privaten Altersvorsorge durch staatliche Zulagen und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert. Vor allem Familien und Bezieher geringer Einkommen profitieren von den Zuschüssen. Dazu wurden verschiedene Arten der staatlichen Unterstützung entwickelt:
- Riester-Rentenversicherungen
- Riester-Banksparpläne
- Riester-Fondssparpläne
- Wohn-Riester-Darlehen und Bausparverträge
- betriebliche Altersvorsorge
Der Staat fördert die Riester-Rente, indem er die Einzahlungen der Sparer durch Zulagen aufstockt. Die Zulagen setzen sich aus einer Grund- und einer Kinderzulage zusammen. Die Zulagen werden direkt auf den Riester-Vertrag überwiesen.
Wichtig: Die Kinderzulage wird nur gezahlt, wenn die förderberechtigte Person für das jeweilige Kind auch Kindergeld erhält. Entfällt der Anspruch auf Kindergeld, wird die Kinderzulage gestrichen. Eventuell zu viel gezahlte Zulagen müssen zurückerstattet werden.
Aktuell gelten folgende Mindesteinzahlungen und Zulagenbeträge:
Mindesteigenbeitrag | 4 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich Zulagen |
Steuerlich abzugsfähiger Höchstbetrag | 2.100 EUR jährlich | |
Sockelbetrag | 60 EUR jährlich | |
Grundzulage | 175 EUR jährlich | |
Kinderzulage | für Kinder geboren vor 2008 | 185 EUR jährlich |
Kinderzulage | für Kinder geboren ab 2008 | 300 EUR jährlich |
Berufseinsteigerbonus | einmalige Zahlung für unter 25-jährige | 200 EUR jährlich |
BAV Höchstgrenzen 2013
Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Unterstützungskassen unterliegen dieser Beschränkung nicht.
Für 2013 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:
Beitragsbemessungsgrenzen | Beiträge jährlich | Beiträge monatlich |
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 % der BBG) jährlich | 2.784,00 EUR | 232,00 EUR |
Zusätzlicher steuerfreier Betrag für Neuzusagen ab dem 01.01.2005 (§ 3 Nr. 63 EStG Satz 3) | 1.800,00 EUR | 150,00 EUR |
Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen vor dem 01.01.2005 | 1.752,00 EUR | 146,00 EUR |
Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz
BAV Höchstgrenzen 2014
Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.
Für 2014 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:
Beitragsbemessungsgrenzen | Beiträge jährlich | Beiträge monatlich |
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 % der BBG) jährlich | 2.856,00 EUR | 238,00 EUR |
Zusätzlicher steuerfreier Betrag für Neuzusagen ab dem 01.01.2005 (§ 3 Nr. 63 EStG Satz 3) | 1.800,00 EUR | 150,00 EUR |
Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen vor dem 01.01.2005 | 1.752,00 EUR | 146,00 EUR |
Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz
bisherige BAV Höchstgrenzen
BAV Höchstgrenzen 2015
Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.
Für 2015 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:
Beitragsbemessungsgrenzen | Beiträge jährlich | Beiträge monatlich |
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 % der BBG) jährlich | 2.904,00 EUR | 242,00 EUR |
Zusätzlicher steuerfreier Betrag für Neuzusagen ab dem 01.01.2005 (§ 3 Nr. 63 EStG Satz 3) | 1.800,00 EUR | 150,00 EUR |
Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen vor dem 01.01.2005 | 1.752,00 EUR | 146,00 EUR |
Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz
bisherige BAV Höchstgrenzen
BAV Höchstgrenzen 2016
Für die Betriebliche Altersversorgung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei investiert werden. Dies gilt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen können die Beiträge ohne eine Begrenzung investiert werden, lediglich die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen der vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze.
Für 2016 ergeben sich folgende Höchstgrenzen:
Beitragsbemessungsgrenzen | Beiträge jährlich | Beiträge monatlich |
Anspruch auf Entgeltumwandlung (4 % der BBG) jährlich | 2.976,00 EUR | 248,00 EUR |
Zusätzlicher steuerfreier Betrag für Neuzusagen ab dem 01.01.2005 (§ 3 Nr. 63 EStG Satz 3) | 1.800,00 EUR | 150,00 EUR |
Pauschalbesteuerungsgrenze nach § 40b EStG für Altzusagen vor dem 01.01.2005 | 1.752,00 EUR | 146,00 EUR |
Begriffserklärung:
BBG - Beitragsbemessungsgrenze
EStG - Einkommensteuergesetz
bisherige BAV Höchstgrenzen
BAV Höchstgrenzen 2015
BAV Höchstgrenzen 2014
BAV Höchstgrenzen 2013
Sozialversicherungswerte 2012
Die Sozialversicherungswerte (Beitragsbessungsgrenzen) sind die Grundlage für die Berechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung benötigt und vieles mehr. Diese werden jedes Jahr vom Gesetzgeber neu festgelegt und gelten dann ab dem 1. Januar. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Bemessungsgrenzen für Versicherungsnehmer zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung.
Die Werte und Grenzen in der Sozialversicherung 2012. Bis zu diesem Einkommen müssen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden oder es kann von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung gewechselt werden. Ist bei einem Arbeitgeberwechsel das neue Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, so wird man wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Beitragsbemessungsgrenzen | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
Kranken- und Pflegeversicherung jährlich | 45.900,00 EUR | 45.900,00 EUR |
Kranken- und Pflegeversicherung monatlich | 3.825,00 EUR | 3.825,00 EUR |
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV jährlich | 50.850,00 EUR | 50.850,00 EUR |
Krankenversicherung für Wechsel zur PKV monatlich | 4.237,50 EUR | 4.237,50 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich | 67.200,00 EUR | 57.600,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich | 5.600,00 EUR | 4.800,00 EUR |
Beitragssätze | bundeseinheitlich |
Krankenversicherung | 15,5 Prozent |
Krankenversicherung Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer | 0,9 Prozent* |
Pflegeversicherung | 1,95 Prozent |
Pflegeversicherung Zusatzbeitrag für Kinderlose | 0,25 Prozent |
Rentenversicherung | 19,6 Prozent |
Arbeitslosenversicherung | 3,0 Prozent |
* ist im Krankenversicherungsbeitrag bereits enthalten |
Bei der Krankenversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze für Bestandsverträge von Versicherten, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, weiterhin die normale Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Begriffserklärung:
PKV - Private Krankenversicherung
DRV - Deutsche Rentenversicherung
DRV KBS - Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See