Schenkungs- und Erbschaftsteuer

Schenkungs- und Erbschaftsteuer

Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse, nach der die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ermittelt wird, hängen ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erben/Beschenkten. Wir haben Ihnen eine Kurzübersicht über die Freibeträge und Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer zusammengefasst.

Es gibt 3 Steuerklassen. Wer gehört in welche Steuerklasse?

Steuerklasse I:

  • Ehegatten
  • Kinder und Stiefkinder
  • Enkel
  • Eltern und Großeltern (bei Todesfall, Erbschaft und Erwerb von Todes wegen - nicht bei Schenkungen)

Steuerklasse II:

  • Eltern und Großeltern (bei Schenkungen - nicht bei Erbschaft)
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III:

  • Eingetragene Lebenspartner und alle übrigen Personen

Steuersatz in Prozent je Steuerklasse

bis Betrag in Euro Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Für Betriebsnachfolger gelten immer die Steuersätze der Klasse I, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.

Persönliche Freibeträge

Personenkreis Euro
Ehegatten 500.000
Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel 200.000
Eltern und Großeltern bei Erbschaft 100.000
Personen der Steuerklasse II z.B. Geschwister 20.000
Personen der Steuerklasse III Nichtverwandte 20.000

Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in Steuerklasse III eingestuft. Das führt zu deutlich höheren Steuersätzen als bei Ehegatten. Um eine Gleichstellung mit Ehepartnern zu erreichen, gilt für Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 Euro.

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