Besteuerung von BU-Renten

Besteuerung von BU-Renten

Bei der BU-Rente wird der Ertragsanteil der Rente lt. Durchführungsverordnung (EStDV § 55 Abs. 2) versteuert.

Der Versicherte besitzt zunächst den allgemeinen Einkommenssteuerfreibetrag. Wenn die Berufsunfähigkeitsrente diesen Freibetrag überschreitet, erfolgt die Besteuerung des Ertragsteiles. Dieser wird auf Basis der Restlaufzeit der Rente festgesetzt. Je länger die Rentenzeit, desto höher ist der zu versteuernde Ertragsanteil.

Die Rentenlaufzeit ergibt sich aus dem Zeitraum vom Erstbezug bis zum Versicherungsende der BU-Rente. Die zu zahlende Steuerhöhe ergibt sich aus dem persönlichen Grenzsteuersatz des Versicherten.

Tabelle für die Berechnung des Ertragsanteils bei der vorausichtilichen Laufzeit:

Dauer der BU-Rente in Jahren Ertragsanteil in Prozent
1 0
2 1
3 2
4 4
5 5
6 7
7 8
8 9
9 10
10 12
11 13
12 14
13 15
14 16
15 16
16 18
17 18
18 19
19 20
20 21
21 22
22 23
23 24
24 25
25 26
26 27
27 28
28 29
29 30
30 30
31 31
32 32
33 33
34 34
35 35
36 35
37 36
38 37
39 38
40 39
41 39
42 40
43 41
44 41
45 42
46 43
47 43
48 44
49 45
50 45

Wenn ein Versicherter ab seinem 45. Lebensjahr eine BU-Rente bis zum 65. Lebensjahr gezahlt bekommt, ist der Ertragsanteil aus der Rente 21 Prozent. Bei eine BU-Rentenzahlung von 1.000 EUR, werden 210 EUR mit dem persönlichen Grenzsteuersatz versteuert. Bei einem Grenzsteuersatz von 20 Prozent, muss der Versicherte 42 EUR Steuern zahlen.

Diese Berechnung gilt nur für privat gezahlte Berufsunfähigkeitsversicherungen (3. Schicht). Ist die BU-Rente in einer betrieblichen Altersversorgung, Riester-Rente oder Rürup-Rente enthalten gelten andere Besteuerungswerte.

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