Sachversicherungen

Krankenversicherung-Lexikon

Sie verstehen einen Fachbegriff rund um das Thema Krankenversicherung nicht?

Hier im Krankenversicherungslexikon finden Sie verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Stichworten rund um die Krankenversicherung – von A wie Abdingung bis Z wie Zusatzversicherung. Durch Anklicken des Anfangsbuchstabens gelangen Sie zu den alphabethisch sortierten Begriffen.

A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Abdingung
Der Arzt oder Zahnarzt ist bei der Abrechnung der - für einen Privatpatienten - erbrachten Leistungen grundsätzlich an die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. an die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gebunden. In Ausnahmefällen, die er detailliert begründen muss, kann zwischen ihm und dem Privatpatienten jedoch eine sogenannte Abdingung (Honorarvereinbarung) vereinbart werden. Dies ist eine schriftliche Erklärung des Privatpatienten, worin dieser den Arzt von der Bindung an die entsprechende Gebührenordnung befreit. Der Versicherte befreit den Arzt jedoch nicht von seiner Begründungspflicht. Die Abdingung muss vor dem Behandlungsbeginn erfolgen und sollte dem Versicherer mitgeteilt werden, da dieser nicht grundsätzlich für die Mehraufwendungen leistungspflichtig ist.

Basistarif (PKV)
Der Basistarif ist ein Grundabsicherungstarif in der Privaten Krankenversicherung (PKV). Das Leistungsangebot im Basistarif entspricht in etwa dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Tarif ist brancheneinheitlich, das heißt, bei allen Gesellschaften zu den gleichen Konditionen abzuschließen. Jede private Krankenkasse ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen solchen Basistarif anzubieten. Darüber hinaus darf der Antrag eines Versicherungsberechtigten auf Versicherung im Basistarif nicht abgelehnt werden, es herrscht der sogenannte Kontrahierungszwang.

Bonusprogramm
Seit dem 1. Januar 2004 können gesetzliche Krankenkassen in ihrer Satzung Bonusmodelle bzw. Bonusprogramme vorsehen für

  • Versicherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten oder qualitätsgesicherte Leistungen der Krankenkasse zur primären Prävention erbringen
  • Versicherte, die an innovativen Versorgungsmodellen teilnehmen (Hausarzt-Modell, Disease-Management-Programm, Integrierte Versorgung)
  • Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.

In welcher Form ein Bonusprogramm angeboten wird, ist den Krankenkassen freigestellt. Sie können den Versicherten einen Teil der Beiträge erstatten, Befreiungen von gesetzlichen Zuzahlungen vorsehen oder Sachpreise gewähren (bspw. Einkaufsgutscheine oder Wellness- Wochenenden).

Fallpauschalen
Fallpauschalen sind Erstattungsbeträge für stationäre Behandlungen. Aus vorhandenen Daten wurden durchschnittliche Kosten für bestimmte Erkrankungen gebildet (z.B. für eine Blinddarmoperation). Diese Werte werden nun bei der Erstattung der Leistung angesetzt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Behandlung teurer oder billiger war, als durch die Fallpauschale erstattet wird. Durch die Fallpauschale sind die entstehenden Kosten bis zur sogenannten Grenzverweildauer abgegolten. Diese Grenzverweildauer ist je nach Operation unterschiedlich und stellt die normale Dauer eines Krankenhausaufenthaltes dar. Wird die Grenzverweildauer überschritten, werden Tagespflegesätze abgerechnet. Geht man von einer Blinddarmoperation aus, so wird für diese Operation immer der gleiche Betrag gezahlt. Sind die entstandenen Kosten bis zur Grenzverweildauer geringer, entsteht dem Krankenhaus hieraus ein Gewinn, sind sie höher, entsteht hieraus ein Verlust.

Fissurenversiegelung
Zum Schutz vor Karies können die Furchen und Grübchen (Fissuren) der Backenzähne versiegelt werden. Dabei werden die Fissuren mit einem dünnflüssigen Kunststoff verschlossen. Nach dem Versiegeln sind die Kauflächen glatter und haben keine tiefen Einkerbungen mehr. Versiegelte Zähne lassen sich leichter putzen und sind weniger anfällig für Karies, da weniger Essensreste in den Kauflächen hängen bleiben.

Funktionsanalyse
Eine Funktionsanalyse beim Zahnarzt liefert Rückschlüsse auf die einwandfreie Funktion der Kiefergelenke und der Kaumuskulatur. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, spricht man von einer Funktionsstörung des Kiefergelenks. Grundsätzlich lassen sich Funktionsstörungen des Kiefergelenke gliedern in:

  • Störungen des Kiefergelenks (Arthropathien)
  • Störungen der Kaumuskulatur (Myopathien)
  • Störungen der Okklusion (Okklusopathien)

Kassenarten
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gliedert sich gemäß § 4 Abs. 2 SGB V in folgende Kassenarten:

  • AOK
  • Ersatzkassen
  • Betriebskrankenkassen (BKK)
  • Innungskrankenkassen (IKK)
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK)
  • Knappschaft

Diese Einteilung nach Kassenarten ist historisch bedingt, sie geht jeweils zurück auf ihre Gründung. Ein Großteil der Krankenkassen formierte sich in den Jahren nach Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung 1883/1884. Mit Einführung der Öffnungsmöglichkeit für Krankenkassen und des Kassenwahlrechts im Jahr 1996 hat die historische Unterteilung weitestgehend an Bedeutung verloren. Der Großteil der Krankenkassen ist inzwischen für alle Versicherten wählbar, unabhängig von ihrem Beruf. Teilweise gibt es regionale Beschränkungen auf ein oder mehrere Bundesländer, insbesondere bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen. Andere Krankenkassen sind bundesweit geöffnet.

Krankenversicherung
Eine Krankenversicherung (KV) ist die Absicherung gegen die mit einer Erkrankung oder Verletzung verbundenen wirtschaftlichen Risiken. Die Krankenkasse erstattet den Versicherten voll oder teilweise die Kosten für die Behandlung bei Erkrankungen, bei Mutterschaft und meist auch nach Unfällen.

KrankenversicherungProthetik
Prothetik in der Zahnheilkunde ist ein medizinisches Fachgebiet, das sich mit der oralen Rehabilitation, der Wiederherstellung der natürlichen Funktion und Ästhetik der Zähne nach Zahnverlust oder Schädigung der Zahnsubstanz, beschäftigt.

Zusatzversicherung
Die Krankheitskostenzusatzversicherung sieht Versicherungsschutz für einzelne Kostenbereiche vor. Hauptsächlich handelt es sich um Leistungsarten, die den Versicherungsschutz bei der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzen. Auch im Bereich der Zusatzversicherung bietet die PKV umfassende Tarifprogramme, und zwar sowohl für die stationäre als auch für die ambulante Behandlung. Versichert werden können z.B. die Wahlleistungen im Krankenhaus (Zuschlag für das Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer und die Kosten für die privatärztliche Behandlung) sowie die Restkosten bei ambulanter Behandlung, die dem Versicherten als Kassenpatient oder als Privatpatient verbleiben.

Aktuelle Seite: Startseite Sachversicherungen Lexikon Krankenversicherung-Lexikon