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Fahrraddiebstahl

Wie soll man sich verhalten, wenn das Fahrrad gestohlen wurde, die Versicherung eine Entschädigung gezahlt hat und dann taucht das Fahrrad plötzlich wieder auf. Damit man sich nicht strafbar macht, muss man den Fund unverzüglich seiner Versicherung melden. Der Eigentümer des Fahrrades hat nun die Wahl, dass erhaltene Geld zurück zu zahlen oder er stellt das wiedergefundene Fahrrad der Versicherung zur Verfügung.

Wann zahlt eine Versicherung eine Entschädigung
Die Hausratversicherung springt grundsätzlich ein, wenn das Fahrrad aus dem Keller, dem Haus oder der Garage gestohlen wurde. Mit einem Zusatzbaustein „Fahrradversicherung“ gegen den sogenannten „einfachen Diebstahl“ zur Hausratversicherung, gibt es auch einen Schadenersatz, wenn das Fahrrad beispielsweise am Bahnhof oder auf dem Schulhof gestohlen wurde. Darüber hinaus gibt es noch spezielle Fahrradversicherungen. Nur was passiert mit einer bereits gezahlten Entschädigung vom Versicherer, wenn das Fahrrad wieder auftaucht. Dies hängt jedoch vom konkreten Fall ab. Vor kurzem hat die Polizei rund 1.500 gestohlene Fahrräder in Hamburger Lagerhallen gefunden. Wenn sich anhand der eingravierten Rahmennummer ein Eigentümer ermitteln lässt, wird er - wie auch in weniger spektakulären Fällen - von der Polizei informiert.

Hat eine Hausrat-oder Fahrradversicherung für den Rad-Verlust an den Betroffenen eine Entschädigung geleistet, ist er verpflichtet, seinen Versicherer sofort von dem Fund in Kenntnis zu setzen. Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) gilt dies unabhängig davon, ob die Polizei ihm das Fahrrad schon übergeben hat oder ihm nur die Möglichkeit einräumt, es an einem bestimmten Ort abzuholen. Wenn der Eigentümer die Meldung über den Verbleib seines Fahrrads unterlässt, macht er sich wegen Versicherungsbetrugs strafbar.


Welche Fahrradschlösser sind sicher.

Der Versicherte hat ein zweiwöchiges Wahlrecht gegenüber dem Versicherer
Der Versicherte kann zwischen zwei Optionen wählen. Zum einen, ob er eine bereits erhaltene Entschädigungszahlung behält und der Versicherung das Fahrrad überlässt oder zum anderen lieber die Entschädigungszahlung zurückzahlt und das Fahrrad behält. Dieses Wahlrecht besteht allerdings nur zwei Wochen lang. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Aufforderung durch den Versicherer, eine Entscheidung zu treffen. Wenn der Versicherte diese Zwei-Wochen-Frist verstreichen lässt, dann geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Dies bedeutet, dass die Versicherung dann selbst entscheiden kann, ob es das Fahrrad nimmt oder die Entschädigung zurückverlangt.

Auch wenn der Versicherte für den Verlust seines Fahrrads nur teilweise entschädigt wurde, steht ihm sein anfängliches Wahlrecht zu. Entscheidet sich ein Betroffener trotz einer nur teilweisen Entschädigung für das Geld, weil er beispielsweise schon ein neues Fahrrad hat, willige er laut dem GDV damit zugleich in einen meistbietenden öffentlichen Verkauf des Fahrrads ein. Der Erlös aus dem öffentlichen Verkauf wird zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Wenn der Versicherte beispielsweise die Hälfte des Fahrradwertes ersetzt bekommen hat, besteht für ihn auch nur noch ein Anspruch auf die Hälfte des erzielten Verkaufspreises. Sollte das gestohlene Fahrrad bereits wieder auftauchen, obwohl der Versicherer noch keine Entschädigungszahlung vorgenommen hat, ist der Eigentümer nicht verpflichtet es zurücknehmen. Laut dem GDV, hat der Bestohlene auch in diesem Fall einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, muss dann allerdings innerhalb von zwei Wochen das Fahrrad an den Versicherer übergeben.

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