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Todesfall

Wenn in der Familie ein Todesfall eintritt, muss man an viele Dinge denken. Mit der Ausrichtung der Bestattung des Verstorbenen sind längst nicht alle Formalitäten erledigt. Es gibt viele andere Details, die wollen bedacht und geregelt sein. Dazu gehören zum Beispiel die Versicherungsverträge, welche der Verstorbene im Laufe seines Lebens abgeschlossen hat. Dabei geht es nicht nur um die Lebensversicherungen, sondern auch um Sachversicherungen, wie zum Beispiel Haftpflicht-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung, die in der Regel nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers enden.

Leistungen bei Lebensversicherungen und privater Rentenversicherung
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers wird die Todesfallleistung der Lebensversicherung fällig und wird gegebenenfalls um die für das laufende Versicherungsjahr noch ausstehenden Prämien gekürzt. Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten einen Bezugsberechtigten benannt hat, so wird diesem die Versicherungssumme ausgezahlt. Ist das nicht der Fall, so fällt die Auszahlung aus der Lebensversicherung in die Erbmasse. Bei der privaten Rentenversicherung stehen den Erben die Leistungen zu, die vertraglich beim Abschluss der Versicherung vereinbart wurden. Stirbt der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Rentenalters, kann sie in Form einer Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden. Bei einem Todesfall vor dem Rentenalter steht dem Hinterbliebenen die Summe der bereits eingezahlten Beiträge zu, wenn es vertraglich nicht anders vereinbart ist.

Hausratversicherung und Haftpflichtversicherung kann übernommen werden
Wenn der bestehende Hausrat nach dem Tod erhalten bleibt, so kann sie vom Erben übernommen werden. Das findet besonders bei einem überlebenden Ehepartner Anwendung. Hat der Erbe aber eine eigene Hausratversicherung, so kann die Versicherung des Verstorbenen aufgelöst werden. Wird nichts unternommen, so endet der Versicherungsvertrag aber meist zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Bei der Privaten Haftpflichtversicherung kann der Vertrag von einem überlebenden Ehepartner ebenfalls übernommen werden. Auch eine Gebäudeversicherung für die Immobilie kann problemlos auf den einem überlebenden Ehepartner umgeschrieben werden. Zu beachten ist, das hier durch den Todesfall kein Sonderkündigungsrecht entsteht. Das heißt, dass der Vertrag automatisch auf die Erben übergeht, wenn kein einem überlebender Ehepartner vorhanden ist.

Unfallversicherung bei Unfalltod sofort informieren
Die Unfallversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn dieser die einzige versicherte Person im Vertrag war. Wenn neben dem Versicherungsnehmer noch weitere Personen in dem Vertrag versichert sind, so wird die Unfallversicherung in der Regel bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres weitergeführt. Wurde der Todesfall ursächlich durch einen Unfall verursacht und können Leistungen beansprucht werden, so muss die Versicherungsgesellschaft innerhalb von 48 Stunden ab Kenntnis benachrichtigt werden. Dies kommt zum Beispiel bei einer vereinbarten Todesfallleistung zum tragen.

Sonderstellung der Kfz-Versicherung
Eine Kfz-Versicherung nimmt eine Sonderstellung ein, da hier das Fahrzeug versichert ist. Somit muss derjenige, der das Fahrzeug erbt, auch die Versicherung dafür übernehmen. Der Schadenfreiheitsrabatt wird dabei generell anerkannt, aber nur für die Anzahl der Jahre, die der Erbe auch selbst einen Führerschein besitzt. Bei der Ummeldung kann man den Vertrag auch kündigen und eine neue Versicherung abschließen.

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