inomaxx newsticker November 2017

 

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Finanzinformationen

November 2017

 

 

Olaf Kauhs

Inhaber
inomaxx finance consult

  

Lieber Leser,

heute möchte ich Sie wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.

Viel Spaß beim Lesen!                                                   

Beste Grüße aus Mannheim

                                                             

Olaf Kauhs

Themen in dieser Ausgabe

Investmentsteuerreform 2018 – Licht im Dschungel

Anlagekommentar November 2017 - Starke Konjunkturdaten beflügeln die Kurse

Riester-Rente – Das ändert sich zum Januar 2018

Kfz-Fahrerschutz - Sorgenfrei mit dem Auto unterwegs

Investmentsteuerreform 2018 – Licht im Dschungel

Im letzten Jahr haben Bundestag und Bundesrat die Reform des Investmentsteuergesetzes beschlossen. Ziel der Änderung sind beispielsweise eine steuerliche Gleichbehandlung von in- und ausländischen Investmentfonds (Anpassung an EU-Recht) sowie die Verringerung des Aufwands zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.

Die Neuregelungen zum 01.01.2018 in kurzer Zusammenfassung
In Zukunft kommt es sowohl auf Fonds- als auch auf Anlegerebene zur Versteuerung bei Fondsinvestments. Auf Fondsebene fallen 15% Körperschaftssteuer auf inländische Dividenden an. Bei ausländischen Fonds führt die Gesellschaft die Quellensteuer automatisch ab.

Überblick: Besteuerung aller Fondsanteile ab 2018

Auf Fondsebene

  • 15% Körperschaftssteuer auf inländische Dividenden und inländische Immobilienerträge
  • Bei ausländischen Fonds führt die Gesellschaft Quellensteuer automatisch ab. Eine Anrechnung ist für Anleger nicht möglich.

Auf Anlegerebene

  • Abgeltungssteuer: 25% auf Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, Zuflussbesteuerung, keine Zurechnung von tatsächlichen Erträgen bei Thesaurierung
  • Bei ausschüttenden Fonds führt die Depotbank die Steuer automatisch aus der Ausschüttung ab
  • Thesaurierende Fonds: Depotbank zieht die Steuer auf die Vorabpauschale vom Verrechnungskonto des Anlegers ab
  • Depotbank zieht auf alle Kursgewinne die Abgeltungssteuer automatisch ab
  • Teilfreistellung: Bei Aktienfonds (30%) und Mischfonds (15%) werden Ausschüttung, Vorabpauschale und Kursgewinne in der Besteuerung reduziert
  • Bei Altanteilen (vor 2009) sind Kursgewinne bis 100.000,- EUR steuerfrei (via Steuererklärung)

Besteuerung auf der Anlegerebene: Wie funktioniert die Vorabpauschale?
Bei ausschüttenden Fonds zieht die Depotbank die Steuer automatisch ab. Bei thesaurierenden Fonds hingegen wird eine Vorabpauschale erhoben. Hierbei handelt es sich um eine vorgezogene, laufende Besteuerung auf Anlegerebene. Sie wird dann vorgenommen, wenn keine ausreichend hohe Ausschüttung des Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr stattgefunden hat und ersetzt die bisherige Besteuerung der sogenannten „ausschüttungsgleichen Erträge“.

Zur Berechnung der Vorabpauschale wird der erste Rücknahmekurs mit dem festgeschriebenen Zinssatz langlaufender öffentlicher Anleihen multipliziert. Positiv für Anleger ist, dass dieser Zinssatz (aktuell 1,1% p.a.) um 30% reduziert wird.

Somit beträgt der Faktor: 0,7 x 1,1% = 0,77%
Berechnungsformel: Vorabpauschale = Erster NAV x 0,77%
Beispiel: Liegt der erste NAV bei 100,- EUR, so ergibt sich für die Vorabpauschale folgender Wert:
100 x 0,77% = 0,77 EUR

Für den Anleger ergibt sich also eine Vorabsteuer in Höhe von 0,77 EUR die sofort abgeführt wird. Das Positive: Bei der späteren Festlegung der Bemessungsgrundlage für die 25%ige Kapitalertragssteuer wird diese Pauschale um eine sogenannte Teilfreistellung reduziert (siehe unten). Bei einem Aktienfonds z.B. sinkt die für die Kapitalertragssteuer angesetzte Bemessungsgrundlage um 30%, was einer Steuererleichterung entspricht.

Zu beachten ist folgendes:
Die Zinsen können sich in Zukunft ändern, somit ändert sich auch der Faktor von 0,77%. Die Vorabpauschale ist auf die Wertsteigerung im Kalenderjahr begrenzt. Somit wird eine Substanzentnahme vermieden. Anleger müssen für eine ausreichend hohe Liquidität auf dem Depotgegenkonto sorgen. Denn die Vorabpauschale wird von dort gebucht und nicht aus dem Fondsvermögen. Sie wird mit späteren Versteuerungen verrechnet, so dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt.

 
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Anlagekommentar November 2017 - Starke Konjunkturdaten beflügeln die Kurse

Im Oktober erlebten die Aktien- und Anleihemärkte der westlichen Welt weiter steigende Kurse. Die Grundlage dafür waren starke Konjunkturdaten aus Europa, China und den USA. Die US-Aktienindizes kletterten auf neue Rekordstände, wobei der Technologieindex Nasdaq Composite mit plus 3,6 Prozent den S&P 500 mit plus 2,2 Prozent klar übertrumpfte. Beim europäischen STOXX Europe 600 Index gab es einen Zuwachs von 1,8 Prozent , ebenfalls von guten Konjunkturdaten getragen. Besonders deutlich ging es an der Tokioter Börse aufwärts, nachdem Japans Premier Abe überraschend einen haushohen Sieg bei den vorgezogenen Parlamentswahlen einfahren konnte. Der Nikkei-225 stieg um 8,1 Prozent, der höchste Stand seit Anfang der 1990er Jahre verzeichnet werden.

Wo ist der Wert an den Aktienmärkten?
Der aktuelle Aufschwung der US-Konjunktur währt nun schon seit Mitte 2009, an der auch ein großer Teil der restlichen Welt hängt. Dies sind ca. 100 Monate und normal ist das nicht, denn die durchschnittliche Dauer aller Aufschwünge betrug im Durchschnitt seit 1954 ca. 64 Monate. Dabei ist auffällig, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes (BIP) sowie die Inflationsraten hinter der durchschnittlichen Entwicklung zurück blieben. Ein Teil der Erklärung dürfte die niedrige Produktivitätsentwicklung sein.

Der Aktienmarkt hat in der gleichen Zeit über den gesamten Zeitraum überdurchschnittlich zugelegt. Dadurch ist beispielsweise auch das Netto-Vermögen der Haushalte um ca. 9 Prozent pro Jahr angewachsen. Die Weltwirtschaft weist zwar aktuell eine nachlassende Kursbewegung auf, ist aber trotzdem noch auf einem zwar niedrigerem, dennoch soliden Wachstumskurs. Nicht zuletzt aus diesem Grund sollte sich eine langsame Normalisierung bei der Geldpolitik und den Inflationsraten einspielen.

Anleihenrendite versus Dividendenrendite
Aufgrund eines stabilen Wachstumsausblicks und der Erwartung eines lediglich geringen Inflationsanstiegs, bleibt der Aufwärtsdruck auf die Anleihen-Renditen in den USA gering. Und dies trotz des Abbaus der Notenbankbilanz und weiterer Fed-Zinserhöhungen. Umgekehrt dazu sind die Anleihen-Renditen in Deutschland weiterhin sehr niedrig. Im Gegensatz dazu bleiben die Dividendenrenditen auf den Aktienmärkten weiterhin attraktiv.

Dies ist am deutlichsten in Europa zu sehen, insbesondere wenn man die Dividenden mit den enorm tiefen Renditen von Anleihen vergleicht. Bei den Unternehmen in den USA ist zu berücksichtigen, dass fast ebenso viel für den Rückkauf eigener Aktien ausgeben wird, wie für die Dividendenzahlungen. Als Anleger sollte man darauf achten, dass die Dividenden langfristig etwa die Hälfte des Gesamtertrages von Aktien ausmachen.

Ein Blick auf die aktuellen Anlagestrategien
Mit dem weiterhin weltweit besten Wirtschaftswachstum seit Jahren und den positiven Ergebnissen bei den Unternehmensgewinnen, bleibt das fundamentale Umfeld weiter unterstützend für Aktien und Unternehmensanleihen. Obwohl das globale Wirtschaftswachstum im zweiten Quartal 2017 das höchste seit 2010 war, dürfte sich das Wachstum der Unternehmensgewinne im zweiten Halbjahr verlangsamen.

Die fundamentalen Rahmenbedingungen bleiben dennoch gut, um auch weiterhin übergewichtet in Risikoanlagen zu bleiben. Während die Erstarkung des Euro die Börsen in Europa unlängst etwas belastet hat, kann dies jedoch als vorübergehendes Phänomen in einem ansonsten intakten Umfeld angesehen werden. Die Bewertungen der wichtigsten Aktienmärkte liegen zweifellos über den langfristigen Mittelwerten und auch die Kreditaufschläge von Unternehmensanleihen befinden sich in einem historischer Tief.

Zudem sind die impliziten Aktienvolatilitäten tief. Aus empirischen Analysen kann man allerdings erkennen, dass die aktuellen Aktienbewertungen und tiefen Volatilitäten weitgehend im Einklang mit dem insgesamt guten fundamentalen Daten stehen und damit keinesfalls zwingend Hinweise auf Übertreibungen darstellen.

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Riester-Rente – Das ändert sich zum Januar 2018

Zum Jahreswechsel 2018 gibt es für Riester-Renten-Sparer und Riester-Renten-Interessenten fünf Neuerungen. So wird die Grundzulage steigen und bei kleinen Renten wird die Abfindung angepasst. Nachfolgend finden Sie die Details zu den einzelnen Änderungen.

1. Neuerung – Die Grundzulage steigt
Ab dem 1. Januar 2018 wird die staatliche Förderung bei der Riester-Rente erhöht. Vom Bundesfinanzministerium (BMF) wurde mitteilt, dass die Grundzulage von 154,00 auf 175,00 Euro pro Jahr erhöht wird. Bei der Kinderzulage gibt es keine Änderung. Hier gelten die bisherigen Förderungen, wonach es für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, zusätzlich 300,00 Euro und für davor geborene Kinder 185,00 Euro pro Jahr und Kind gezahlt werden.

Laut einer Berechnung des BMF kämen für einen Förderberechtigten mit zwei Kindern 15.000,00 Euro an Zulagen zusammen. Vorausgesetzt wurde, dass über 20 Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt wurde und das der Förderberechtigte mindestens 4 Prozent der Einkünfte, maximal 2.100,00 Euro, pro Jahr in ihren Riester-Vertrag einzahlt hat. Die erhaltenden Zulagen wurden hierbei mit angerechnet.

2. Neuerung – Abfindung von Kleinstrenten
Auch bei der Abfindung von Kleinstrenten gibt eine neue Regelung. Bisher besteht die Möglichkeit, wenn der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag gering ist, dass der Anbieter das Recht hat, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden.
Diese Einmalzahlung ist dann im Jahr ihrer Auszahlung voll zu versteuern.

Ab 2018 ändert sich dies nun und es gibt für Riester-Renten-Sparer hierbei eine Ermäßigungen, denn es muss die „Fünftelregelung“ angewendet werden. Die Auszahlung wird zwar voll besteuert, aber nur ein Fünftel davon wirkt sich progressiv auf den Steuersatz aus.

Damit soll verhindert werden, dass der Steuersatz durch eine Einmalzahlung in dem Auszahlungsjahr über die Steuerprogression stärker steigt als bei Verteilung der Auszahlung auf mehrere Jahre. Zudem müssen neue Riester-Produkte ab 2018 das Wahlrecht enthalten, dass Riester-Renten-Sparer wählen können, ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchten oder erst zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

Der Vorteil diese Regelung besteht darin, dass dann beispielsweise erreicht wird, dass die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs ausgezahlt wird. Üblicherweise hat man dann geringere Einkünfte und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist dadurch geringer, wie das Bundesfinanzministerium mitteilt.

3. Neuerung – Freibetrag für die Grundsicherungsleistungen
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es künftig einen Freibetrag von monatlich 100 Euro. Dies bedeutet, dass Riester-Renten künftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet werden. Wenn die Riester-Rente höher als 100,00 Euro ist, dann ist der übersteigende Betrag zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Dadurch können bis zu 202,00 Euro ohne Anrechnung zusammenkommen.

In einer Beispielrechnung des BMF, wird ein Rentner mit einer monatlichen Riester-Rente von 160,00 Euro als Grundlage gewählt. Diese Einkünfte reichen aber nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Deshalb beantragt er die Grundsicherung. Seine Riester-Rente muss dabei als Einkommen angerechnet werden. Und hier greift nun der neue Freibetrag:

Bei seiner Riester-Rente sind 100,00 Euro anrechnungsfrei, sowie 30 Prozent der übersteigenden 60,00 Euro, was 18,00 Euro entspricht. Dadurch sind dann insgesamt 118,00 Euro anrechnungsfrei und es werden nur 42,00 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt.
Die 118,00 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen beziehungsweise seinen anderen Einkünften.

 

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Kfz-Fahrerschutz - Sorgenfrei mit dem Auto unterwegs 

 

Laub macht die Straßen rutschiger, Nebel und Regen können die Sicht verschlechtern, auf den Autobahnen herrscht Ferienverkehr: Jede Jahreszeit birgt Unfallrisiken. Auf Deutschlands Straßen passieren jährlich rund 350.000 Autounfälle mit Verletzten und dabei wird häufig auch der Fahrer des Wagens schwer verletzt. Die Mitfahrer können nach einem Unfall ihre Schadenersatzansprüche an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters stellen, egal ob der Fahrer den Unfall verschuldet hat oder nicht. Bei selbst- oder teilverschuldeten Unfällen oder in Fällen, in denen der Verursacher unbekannt bleibt, wird der verletzte Fahrer allerdings nicht von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt.

Fahrer geht bei selbst verschuldetem Unfall leer aus
Wenn es bei einem Autounfall Verletzte gibt, dann zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers. Es wird beispielsweise Schmerzensgeld gezahlt oder ein Verdienstausfall ausgeglichen. Doch die Haftpflicht trägt nur die Kosten für die Unfallopfer. Der Fahrer selbst bekommt keine Leistungen. In diesem Fall hilft nur eine Fahrerschutzversicherung um sich gegen finanzielle Einbußen oder Unfallfolgekosten abzusichern. Die Fahrerschutzversicherung zahlt auch, wenn kein anderer für den Schaden aufkommt, wenn beispielsweise eine Unfallflucht vorliegt. Da etwa zwei Drittel aller Verletzten bei Autounfällen am Steuer gesessen haben, ist eine Fahrerschutzversicherung durchaus sinnvoll.

Was leistet der Fahrerschutz
Die Fahrerschutzversicherung kann als Zusatz zur Kfz-Versicherung abgeschlossen werden. Der Fahrerschutz sorgt für eine finanzielle Sicherheit im Falle eines Unfalls und zwar bis zur Höhe der vereinbarten Kfz-Haftpflichtversicherungssumme für Personenschäden. Dabei erhält der berechtigte Fahrer dieselben Leistungen, wie sie die Mitfahrer aus der Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten.

Analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung richtet sich der Schadenersatz nach den individuellen Einkommens- und Lebensverhältnissen des Geschädigten und nicht wie in der klassischen Unfallversicherung üblich, nach festen Versicherungssummen. Was die Fahrerschutzversicherung leistet, kann sich je nach Anbieter unterscheiden. Vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wurden Musterbedingungen entwickelt die für die Versicherungsunternehmen jedoch nicht verbindlich sind.

Im Regelfall zahlen die Versicherer:

  • Verdienstausfall
  • Schmerzensgeld
  • Umbau- und Reha-Maßnahmen aufgrund von körperlichen Einschränkungen
  • Haushaltshilfen und das zusätzlich zu anderen Leistungen der privaten Lebens- oder Unfallversicherung

Dabei gehen Leistungen anderer, wie z.B. Unfallgegner, Sozialversicherungsträger oder Krankenkassen vor. Bei schweren Verletzungen, wenn beispielsweise gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückbleiben, reichen die Beträge oft nicht, die der Verletzte aus der gesetzlichen Sozialversicherung erhält. Die Fahrerschutzversicherungen übernehmen auch diese Lücke.

Die Fahrerschutzversicherung leistet auch, wenn der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht. Sie greift aber nicht Bei Fahren unter Alkohol oder Drogen, nicht angelegtem Sicherheitsgurt oder Auto-rennen leistet die Versicherung nicht. Dasselbe gilt, wenn der Fahrer keinen Führerschein hat oder den Unfall vorsätzlich verursacht.

 
   
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Kontakt:

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Olaf Kauhs

Spinnereistr. 3-7
D-68307 Mannheim

Telefon : +49 621. 460 84 90
Telefax:  +49 621. 460 84 99

eMail: olaf.kauhs@inomaxx.de
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